Handbuch 5. Auflage

1378 Münder  TAG, mit Änderungen durch das KICK, sollte auch für Kinder unter 3 Jahren und in schulpflichtigem Alter ein Ausbau erreicht werden (bis 01.10.2010). Durch das KiföG wurde dann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch ab dem 1. Lebensjahr (ab dem 01.08.2013) eingeführt, §24a SGB VIII sieht Übergangsregelungen für Kinder unter 3 Jahren vor. So vermischen sich in §24 SGB VIII subjektive Rechtsansprüche und objektive Rechts- verpflichtungen (Münder 2009a, 3 ff.; Lakies in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §24 Rn 3). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht ein sub- jektiver Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tages- einrichtung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Eine nähere Definition der Ta- geseinrichtung beinhaltet §24 SGB VIII nicht. Somit fehlen Festlegungen, wie etwa Gruppen- größe, Personalschlüssel, Binnendifferenzierung usw. Besonders umstritten ist die Frage der Öff- nungszeit. Im Hinblick auf veränderte Familien- strukturen, die hohe Zahl beiderseits erwerbstätiger Eltern und die Zielsetzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII wird der Rechtsanspruch nur durch eine Mindestbetreuung von 6 Stunden im Sinne einer durchgehenden Betreuungszeit und durch die Möglichkeit der Einnahme eines Mittagessens er- füllt (Lakies in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §24 Rn 18). Nach §24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII besteht hinsicht- lich von Ganztagsplätzen oder einer ergänzenden Förderung in Kindertagespflege nur eine objektiv- rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe: darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerecht Plätze zur Verfügung stehen. Grundsätzlich gilt eine solche objektiv-rechtliche Verpflichtung nach §24 Abs. 2 SGB VIII auch für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter : Hier ist ein bedarfs- gerechtes Angebot vorzuhalten (zum Begriff der Bedarfsgerechtigkeit vgl. Lakies in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §24 Rn 37 ff.). Allerdings sieht wiederum §24 Abs. 3 SGB VIII für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , ei- nen subjektiven Rechtsanspruch vor, wenn die dort im Einzelnen genannten zusätzlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind (umfassend Münder 2009b, 4 ff.). Unterschiedlich sind zumTeil die Regelungen über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege : Bei Kindern vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass „…ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht“: Hierbei handelt es sich um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung . Für Kinder im Al- ter unter 3 Jahre und im schulpflichtigen Alter ist gemäß §24 Abs. 2 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen „und in Kindertagespflege“ vorzuhalten, ebenfalls eine ob- jektiv-rechtliche Verpflichtung (zur Frage des Bedarfs auch hier Lakies in Münder et al.: FK-SGB VIII §24 Rn 50 ff.). Die Förderungsleistung bei der Kin- dertagespflege ist in § 23 SGB VIII geregelt, sie umfasst die Vermittlung entsprechender Tagespfle- gepersonen (oder die Feststellung der Eignung bei selbst gesuchten Tagespflegepersonen), fachliche Beratung, Begleitung, Gewährung von Geldleis- tungen, die Sicherstellung der Betreuungskon- tinuität bei Ausfall der Tagespflegeperson. Ab 01.08.2013 tritt § 24 SGB VIII in neuer Fas- sung in Kraft. Danach haben Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr einen subjektiven Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Ta- geseinrichtung oder in einer Kindertagespflege, für Kinder bis zum 1. Lebensjahr besteht unter den Voraussetzungen des jetzigen § 24 Abs. 3 SGB VIII (dann §24 Abs. 1 SGB VIII ab 01.08.2013) An- spruch auf Förderung in einer Einrichtung oder Kindertagespflege. Hilfen zur Erziehung – ein subjektiver Rechtsanspruch Voraussetzungen Von seiner Struktur her ist §27 SGB VIII ein klas- sischer Rechtsanspruch . Er nennt die Voraussetzun- gen (Tatbestand): „Eine demWohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“) und knüpft daran die Rechtsfolgen: „Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung)…, die für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“. Dennoch unterscheidet sich §27 SGB VIII von anderen Anspruchsnormen auf Sozialleistun- gen. So tauchen die Begriffe der geeigneten und notwendigen Hilfe zur Erziehung zugleich in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen auf, sind also miteinander verbunden. Und zum anderen verwendet das Gesetz in extensiver Weise General- klauseln .

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