Handbuch 5. Auflage
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1379 Mit dem Begriff „Wohl des Kindes“ knüpft §27 SGB VIII an §1666 BGB an, wobei allerdings die Begriffe „Nichtgewährleistung einer demWohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung“ nach §27 SGB VIII und die „Gefährdung des Wohls des Minderjährigen“ nach §1666 BGB nicht de- ckungsgleich sind. Eine dem Wohl des Minderjäh- rigen entsprechende Erziehung ist dann nicht ge- währleistet, wenn sich die Sozialisationslage des Minderjährigen als benachteiligt erweist (Tam- men /Trenczek in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §27 Rn 5 ff.). Rechtsfolge Sind die Voraussetzungen gegeben, so besteht An- spruch auf Hilfe zur Erziehung, und zwar auf alle Hilfen, die geeignet und notwendig sind. Was geeig- net und notwendig ist, hängt eng mit dem Wohl des Minderjährigen zusammen. Diese Koppelung ist vom Gesetz bewusst gewollt, um für sozialpäda- gogisches Handeln hinreichende Flexibilität zu be- sitzen, von einer Hilfeart zur anderen überzugehen, mehrere Hilfen gleichzeitig anbieten zu können (Tammen /Trenczek in Münder et al. 2009: FK- SGB VIII §27 Rn 16 ff.). Ausgehend von §27 Abs. 2 SGB VIII werden in §§ 28 ff. SGB VIII etab- lierte, standardisierte Erziehungshilfen beschrie- ben. Wegen der Formulierung des § 27 Abs. 2 SGB VIII („insbesondere“) handelt es sich nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Auf- zählung , erzieherische Hilfen über diesen Katalog hinaus sind möglich. Damit ist die notwendige Flexibilität auch für die fachliche Weiterentwick- lung gewährleistet. Eingliederungshilfe – subjektive Rechtsansprüche Mit dem 1. Änderungsgesetz (01.04.1993) wurde die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Minder- jährige als §35a SGB VIII aufgenommen. Der Grund war, dass gerade bei jüngeren Kindern eine Entscheidung darüber, ob eine seelische Behin- derung oder ein erzieherischer Bedarf vorliegt, kaum möglich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB IX (1.7.2001) wurde die Definition des Be- griffs der Behinderung an § 2 Abs. 1 SGB IX ange- lehnt (Meysen in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §35a Rn 5 ff.). Ansprüche auf Eingliederungshilfe für junge Men- schen mit einer (drohenden) geistigen oder körper- lichen Behinderung sind allein in §§53 ff. SGB XII geregelt. Die Abgrenzungsprobleme versucht § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu erfassen, was jedoch in vielen Fällen schwierig ist. Deswegen wird einer- seits für eine Zusammenführung der Einglie- derungshilfe für alle jungen Menschen mit (dro- hender) Behinderung und der Hilfen zur Erziehung im SGB VIII geworben, andererseits wird für eine Rückführung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen in das SGB XII plä- diert (im Einzelnen Meysen in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §35a Rn 8; Schwengers 2007; Humme 2005, 402). § 35 a SGB VIII gewährt ei- nen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. An- spruchsberechtigt sind die Kinder und Jugend- lichen selbst. In Anlehnung an die Grundformen der Hilfen zur Erziehung nach §§28 ff. SGB VIII erfolgen Hilfen im Kontext ambulanter Angebote, im Rahmen von Tageseinrichtungen / teilstationä- ren Einrichtungen, bei geeigneten Pflegepersonen und stationären Einrichtungen bzw. sonstigen Wohnformen. Verfahren: Mitwirkung und Hilfeplan Das Gesetz verwendet insbesondere bei den Hilfen zur Erziehung, bei der Eingliederungshilfe für see- lisch behinderte Kinder und Jugendliche sowohl bei den Voraussetzungen wie bei den Rechtsfolgen unbestimmte Rechtsbegriffe. Um angesichts dieser Situation professionelle Entscheidungen und die Einbeziehung der Kinder, Jugendlichen und ihrer Eltern sicherzustellen, sieht es hinsichtlich des Ver- fahrens in §36 SGB VIII genaue Verfahrensvor- schriften vor. Dadurch soll erreicht werden, dass eine zeit- und zielgerichtete Intervention der kon- kreten Situation der Minderjährigen und ihrer Per- sonensorgeberechtigten gerecht wird. Verbindlich vorgeschrieben ist die Mitwirkung der Minderjäh- rigen und der Personensorgeberechtigten . Die Vor- schrift ist Ausdruck des bei erzieherischen und per- sönlichen Hilfen notwendigen „Produktionsfaktors Klient“. Damit werden zugleich die in §§8, 9 SGB VIII genannten Grundsätze bei den individuellen
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