Handbuch 5. Auflage
1380 Münder Hilfen zur Erziehung konkretisiert und insbeson- dere dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungs- berechtigten (§5 SGB VIII) Rechnung getragen. Weitergehende Regelungen sieht §36 Abs. 2 SGB VIII vor, wenn die Hilfe für voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist (Schmid 2004; Schmid in: Mün- der /Wiesner 2007 Kap. 3.8). Hier ist die Entschei- dung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen, und die Ergebnisse sind in einem Hilfeplan festzulegen. Hilfe für junge Volljährige – subjektiver Rechtsanspruch Da mit Erreichen der formellen Volljährigkeits- grenze nicht notwendigerweise die Persönlichkeits- entwicklung abgeschlossen ist, sieht §41 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe an junge Volljährige vor (Münder 2007, 107). Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (§7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Hilfe kommt auch als Nach- betreuung nach Beendigung einer Hilfe in Frage (§41 Abs. 3 SGB VIII). Der Personenkreis des § 41 SGB VIII ist deutlich weitergefasst als der des §67 SGB XII. Anknüpfungspunkt für §41 SGB VIII ist die Tatsache, dass eine mangelnde Kompetenz zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Le- bensführung existiert. Diese braucht nicht nur auf individuellen Beeinträchtigungen zu beruhen, son- dern kann sich auch aus sozialen Benachteiligun- gen ergeben. In der Praxis entwickeln sich hierzu bestimmte Fallgruppen (Tammen in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII § 41 Rn 4 ff.). Die Hilfeleis- tung kann auch erst nach Erreichen der Volljährig- keit beginnen. In der Regel reicht sie bis zur Voll- endung des 21. Lebensjahres, in begründeten Einzelfällen darüber hinaus. Bezüglich der Leis- tungen wird auf die Hilfen zur Erziehung verwie- sen. Als generell ungeeignet allerdings werden die Erziehungshilfen angesehen, die junge Menschen auf die Herkunftsfamilie orientieren. Von besonde- rer Bedeutung sind die Leistungen, die die Selbst- ständigkeit der jungen Menschen unterstützen und Angebote zur schulischen und beruflichen Bildung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht im Re- gelfall („soll“) ein Rechtsanspruch auf Hilfe . Andere Aufgaben Die „anderen Aufgaben“ (§§42 bis 60 SGB VIII), eine Besonderheit des SGB VIII (Münder 2007, 125 f.), werden oft auch als hoheitliche Aufgaben bezeichnet, weil die Aufgabenwahrnehmung Grundrechte tangieren kann und deswegen regel- mäßig die hoheitliche Gewalt selbst, also die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, tätig werden müssen. Allerdings können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung einiger dieser anderen Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII beteiligt werden. Inobhutnahme §42 SGB VIII regelt vorläufige Maßnahmen in akuten Gefährdungssituationen für das Kindes- wohl. Hier findet sich (nochmals) der Spannungs- bogen von Sozialleistung bis zur Ordnungstätig- keit: Während § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII den öffentlichen Jugendhilfeträger verpflichtet, ei- nen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser es wünscht (sog. Selbstmelder – meist sind es Situationen, in denen Minderjährige weggelaufen sind) und damit ein Rechtsanspruch auf Inobhut- nahme existiert, handelt es sich bei §42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII um eine Befugnisnorm zu Ein- griffen , wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. In allen Fallvarianten ist auf- grund der Zuordnung dieser Aufgabe zur sozialpäd agogischen Fachbehörde Jugendamt der Jugend- hilfeträger verpflichtet, die Krisensituation mittels sozialpädagogischer Methoden im Sinne einer so- zialen Dienstleistung zu bearbeiten. § 42 SGB VIII erlaubt nur vorläufige Maßnahmen und diese nur bei Gefahr im Verzug. In allen Fällen sind unver- züglich die Personensorgeberechtigten zu infor- mieren, widersprechen sie der Inobhutnahme, so sind die Minderjährigen entweder den Personen- sorgeberechtigten zu übergeben oder es ist eine fa- miliengerichtliche Entscheidung herbeizuführen (§42 Abs. 3 SGB VIII). In der Praxis wird nicht selten die Anwendung unmittelbaren Zwangs er- forderlich sein. Entsprechende Befugnisse verleiht die Vorschrift dem Jugendamt nicht, vielmehr muss sich das Jugendamt zu diesem Zwecke des Polizeivollzugsdienstes bedienen (§42 Abs. 6 SGB VIII).
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