Handbuch 5. Auflage
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1381 Pflegeerlaubnis, Betriebserlaubnis §§43 ff. SGB VIII sehen Erlaubnisse bei der Kin- dertagespflege , bei der Vollzeitpflege vor und Betriebs- erlaubnisse , wenn Minderjährige ganztägig oder ei- nen Teil des Tages in Einrichtungen betreut werden oder dort Unterkunft erhalten. Der Schutz dieser Kinder soll also durch präventive Erlaubnisse sicher- gestellt werden. Weiterhin bestehen Aufsichtskom- petenzen zur Überprüfung, ob die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung noch besteht. Auch hier ist Aufsicht nicht im ordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern vornehmlich als Beratung. Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren Um sicherzustellen, dass bei Trennung, Scheidung, bei Gefährdung des Kindeswohls und bei abwei- chendem, straffälligem Verhalten von Minderjäh- rigen sozialpädagogische Kompetenz in die Ver- fahren eingebracht wird, ist die Beteiligung des Jugendamtes u. a. dadurch vorgesehen, dass eine gesetzliche Anhörungspflicht des Jugendamtes existiert (§§162, 194, 195, 205, 213 FamFG beim Familiengericht; §38 JGG beim Jugendgericht). Die Mitwirkung der Jugendhilfe in gerichtlichen Ver- fahren (Münder 2007, 141 ff.) ist in §§50 bis 52 SGB VIII sehr allgemein benannt. Wie das Jugend- amt seine Aufgabe wahrnimmt, liegt in der Kom- petenz des Jugendamtes selbst. Da das Gesetz keine Befugnisnorm für die Gerichte kennt, kann das Jugendamt nicht durch die Gerichte zum Tätig- werden verpflichtet werden, das Jugendamt ist nicht Ermittlungshelfer der Gerichte; wegen zum Teil ehemals bestehender Unklarheiten hat der Gesetzgeber dies in § 36a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB VIII gesetzlich eindeutig klargestellt. Jugendhilfe und Familiengerichte bei Trennung, Scheidung, Umgang Die familienrechtlichen Regelungen (Münder 2007, 145 ff.; Münder / Ernst 2009, 178 ff.) gehen zunächst davon aus, dass zwischen den beteiligten Eltern und Minderjährigen einvernehmliche Re- gelungen über die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung bzw. über die Wahrnehmung des Umgangsrechts getroffen werden. Wo dies nicht möglich ist und es zu familiengerichtlichen Ver- fahren kommt, ist es Aufgabe der Jugendhilfe, vor- nehmlich für die Minderjährigen beratend und unterstützend tätig zu sein. Bei der Tätigkeit des Jugendamtes kommt es darauf an, im Interessen- streit zugunsten des Kindes beratend zu vermitteln und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwir- ken im Sinne einer möglichst konfliktbegrenzt aus- geübten, einvernehmlich verantworteten Eltern- schaft (Balloff 2004; Wiesner 2003, 121 ff.). Jugendhilfe und Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdung Entsprechend dem Konzept des zivilrechtlichen Kindesschutzes können die Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdung Eingriffe in die elterliche Sorge vornehmen (Münder 2007, 146 ff.). Bezüg- lich des Jugendamtes sieht § 8a Abs. 3 SGB VIII vor, dass das Jugendamt verpflichtet ist, bei ge- wichtigen Anhaltspunkten der Kindeswohlgefähr- dung (§1666 BGB) das Gericht zu informieren, wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Damit ist dem Jugendamt ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zugewiesen (Münder / Ernst 2009, 172 ff.; Münder 2007, 147). Das Familiengericht trifft im Falle einer konkreten Kindeswohlgefährdung die „erforderlichen Maß- nahmen“ (§1666 Abs. 1, 3 BGB). Hier liegt die Aufgabe des Jugendamtes darin, zu eruieren, wel- che Möglichkeiten und Alternativen im konkreten Fall für das Kind erforderlich und geeignet sind. In diesem Zusammenhang unterrichtet das Jugend- amt das Familiengericht insbesondere über ange- botene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri- sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Minderjährigen ein und weist auf weitere Mög- lichkeiten der Hilfe hin, § 50 Abs. 2 SGB VIII (ausführlich Münder et al. 2000). Jugendhilfe und Jugendgerichte Die Mitwirkung der Jugendhilfe bei den Jugend- gerichten (§52 SGB VIII; §§38, 50 Abs. 3 JGG) ist die quantitativ umfangreichste Tätigkeit im Zu- sammenwirken von Jugendhilfe und Justiz. Die Aufgabe der Jugendhilfe liegt hier in der sozialpäd agogischen Unterstützung der Jugendlichen und
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