Handbuch 5. Auflage
1382 Münder unterscheidet sich damit vom justitiellen Hand- lungsverständnis (Klier et al. 2002; Trenczek 2003; Trenczek in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §52 Rn 3 ff.). Das SGB VIII spricht bewusst von „Mit- wirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfah- ren“ und stellt dadurch klar, dass Jugend(gerichts) hilfe Teil der Jugendhilfe ist, sie keine von der Ju- gendhilfe losgelösten Aufgaben oder Befugnisse hat, vielmehr im Rahmen eines Strafverfahrens die durch das SGB VIII definierten fachlichen Aspekte der Jugendhilfe zur Geltung zu bringen hat. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft Die freiwillige Beistandschaft (§§1712 bis 1717 BGB) mit den Aufgaben der Vaterschaftsfeststel- lung und der Geltendmachung von Unterhalts- ansprüchen obliegt dem Jugendamt; hierauf haben die nach §1713 BGB antragsberechtigten Eltern- teile einen Rechtsanspruch . Gewissermaßen im Vor- feld dieser formellen Beistandschaft sieht § 52a SGB VIII ein spezifisches jugendhilferechtliches Bera- tungs- und Unterstützungsangebot für die Mutter vor, wenn die Eltern des Kindes miteinander nicht verheiratet sind (Proksch in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §52a Rn 3 ff.). Das BGB geht davon aus, dass Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft durch Einzelpersonen wahrgenommen wird. Hier hat das Jugendamt ge- genüber den Einzelpersonen eine entsprechende Beratungs- und Unterstützungspflicht (Mün- der / Ernst 2008, 206 ff.). Korrespondierend dazu haben Pfleger, Vormünder und Beistände einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung (§53 Abs. 2 SGB VIII). Die Tatsache, dass es nicht genügend Einzelper- sonen für Pflegschaft, Vormundschaft und Beistand- schaft gab und gibt, war der Grund für die Entwick- lung der Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft , was bedeutet, dass nicht eine Einzelperson Pfleger oder Vormund wird, sondern das Jugendamt als Amt, das die Ausübung der Aufgaben einzelnen Bediensteten überträgt (§55 Abs. 2 SGB VIII). Die Aufgaben des Pflegers und des Vormunds sind auch für das Ju- gendamt im BGB (insbesondere §§1793, 1836 BGB) geregelt, jedoch ist das Jugendamt von einer Anzahl von Bestimmungen, die für den Einzelvor- mund gelten, befreit (§56 Abs. 2, 3 SGB VIII). Leistungsträger, Organisation, Kosten Trägerschaft, sachliche Zuständigkeit Wurde bis zum KiföG (16.12.2008) in § 69 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der Jugendhilfe sind, so wurde in Folge der Föderalismusreform I mit dem KiföG nur noch formuliert, dass die Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt werden (Münder 2009a, 7). Damit können die Länder nicht nur (wie schon bisher) bestimmen, wer der überörtliche Träger ist, sondern auch die örtliche Trägerschaft festlegen. Für die meisten Aufgaben des SGB VIII sind sach- lich zuständig die örtlichen Träger (§85 Abs. 1 SGB VIII). Die überörtlichen Träger (höhere Kom- munalverbände, staatliche Behörden) haben die sachliche Zuständigkeit für die in §85 Abs. 2 SGB VIII geregelten Aufgaben (u. a. Beratung der örtli- chen Träger, Zusammenarbeit zwischen öffent- lichen und freien Trägern, allgemeine Anregungs-, Förderungs- und Unterstützungsaufgaben). Auf- gaben im Sinne der anderen Aufgaben haben die überörtlichen Träger beim Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gem. §§45 bis 48a SGB VIII. Das Jugendamt Durch §69 Abs. 3 SGB VIII wird den kommuna- len Gebietskörperschaften die Errichtung eines Ju- gendamtes ausdrücklich vorgeschrieben. Damit ist es nicht möglich, dass im SGB VIII genannte Leis- tungen und Aufgaben von anderen Stellen wahr- genommen werden, auch nicht, dass Ämter für soziale Dienste eigenständig Aufgaben nach den SGB VIII wahrnehmen (Schäfer in Münder et al. 2009: FK-SGB VIII §69 Rn 14 ff.). Eine Besonderheit ist die in §70 SGB VIII be- stimmte Zweigliedrigkeit des Jugendamtes : Das Ju- gendamt besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss (Münder /Ottenberg 1999; Merchel /Reismann 2004). Der Jugendhilfe- ausschuss ist gegenüber der Verwaltung des Jugend- amtes das rechtlich übergeordnete Gremium: Für
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