Handbuch 5. Auflage

SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1383 grundsätzliche Angelegenheiten ist er allein zustän- dig, in laufenden Angelegenheiten kann er die Tä- tigkeit der Verwaltung des Jugendamtes durch ein- schlägige Beschlüsse usw. binden (Münder 2007, 157; Merchel /Reismann 2003, 422 ff.). Der Ju- gendhilfeausschuss besteht zu 2 / 5 der stimm- berechtigten Mitglieder aus Frauen und Männern, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft ge- wählt werden, 3 / 5 der stimmberechtigten Mitglie- der stammen von der Vertretungskörperschaft selbst oder sind von ihr gewählte Frauen und Männer (§71 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung der kommunalen Vertre- tungskörperschaft gehört werden, die Anhörung ist der Regelfall. Liegt eine Ausnahme nicht vor, so stellt die Verletzung allein des formellen Anhörungs- rechts einen Verfahrensfehler der Vertretungskör- perschaft dar, auf Klage des Jugendhilfeausschusses ist der Beschluss der Vertretungskörperschaft auf- zuheben (BVerwGE 87, 62). Der Jugendhilfeaus- schuss hat Antragsrecht an die kommunale Vertre- tungskörperschaft, er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Der Rahmen des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses wird durch die von der Vertretungskörperschaft bereit- gestellten Mittel, die von ihr erlassene Satzung und die von ihr gefassten Beschlüsse festgelegt. Die Ver- tretungskörperschaft ist insofern das dem Jugend- hilfeausschuss übergeordnete Gremium, sie soll sich auf grundlegende Fragen der Jugendhilfe beschrän- ken, um nicht faktisch das Beschlussrecht des Ju- gendhilfeausschusses auszuhöhlen; auf jeden Fall müssen dem Jugendhilfeausschuss substantielle Aufgaben zur eigenen Entscheidung verbleiben (BVerwG ZfSH/ SGB 1995, 303). Die Fachkräfte Die Sozialleistungen des SGB VIII, die persönli- chen und erzieherischen Hilfen stellen besondere Anforderungen an die Fachlichkeit. §72 SGB VIII sieht deswegen vor, dass bei den öffentlichen Trä- gern in der Regel hauptberuflich nur Personen be- schäftigt sind, die Fachkräfte sind. Die hierfür u. a. erforderliche „persönliche Eignung“ wird in §72a SGB VIII näher konkretisiert. Als fachliche Aus- bildung wird die gesamte Bandbreite der sozialpäd­ agogischen Berufe im weiteren Sinne verstanden. Andere fachliche Ausbildungen (sozialwissenschaft- liche, allgemeine nichttechnische, juristische usw.) zählen nicht zu den sozialpädagogischen Berufen, sie ermöglichen den Zugang nur zu jeweils spezi- fischen Sektoren (z. B. Jugendhilfeplanung, politi- sche Bildung). §72 Abs. 2 SGB VIII schreibt aus- drücklich vor, dass die leitenden Funktionen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden können. Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung Für die örtliche Zuständigkeit wird in §§86 bis 88 SGB VIII zwischen der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen (§§86 bis 86d SGB VIII) und der örtli- chen Zuständigkeit für die anderen Aufgaben un- terschieden (§§87 bis 87c SGB VIII). Unkompli- ziert ist die Regelung bei jungen Volljährigen . Hier wird an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort vor Be- ginn der Leistung angeknüpft (§86a SGB VIII). Kompliziert sind die Regelungen bei Leistungen für Minderjährige . Der Grund liegt in der (ideologi- schen) Entscheidung des Gesetzgebers, in vielen Fällen als Leistungsberechtigte nicht die Minderjäh- rigen, sondern die Personensorgeberechtigten an- zusehen. Da aber die Leistungen wegen der Min- derjährigen erbracht werden, bedarf es zahlreicher Sonderregelungen (§§86b ff. SGB VIII). Grund- sätzlich ist nach §86 Abs. 1 SGB VIII für Leistun- gen an Minderjährigen der gewöhnliche Aufenthalts- ort (§30 Abs. 3 SGB I) der Eltern maßgebend, wenn sie verschiedene Aufenthaltsorte haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent- halt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufent- halt hatte. Falls nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt. Schwierigkeiten berei- ten diese Bestimmungen überall dort, wo der ge- wöhnliche Aufenthaltsort des Kindes sich aufgrund außerfamilialer Erziehungssituationen dauerhaft von dem der Eltern unterscheidet. Hier bedurfte es umfangreicher Regelungen für die örtliche Zustän- digkeit (§§86 bis 88 SGB VIII – Schindler in: Münder /Wiesner 2007, Kap. 4.6), und um nicht die Orte, in denen sich Einrichtungen der Jugend- hilfe befinden, besonders zu belasten, bedarf es dann auch entsprechender Regelungen für die Kos- tenerstattung (§§89 ff. SGB III).

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