Handbuch 5. Auflage
1384 Münder Kosten, Kostenbeteiligung Bei der Frage, ob und inwiefern junge Volljährige, bzw. Minderjährige und ihre Eltern an den Kos- ten der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen sind, versucht das SGB VIII eine Lösung zu fin- den zwischen dem Fürsorgerecht, wonach die Leistungsberechtigten, sofern sie leistungsfähig sind, die Kosten zu tragen haben, und Jugendhilfe als Sozialisationsförderung für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der materiellen Si- tuation ihrer Eltern. So unterscheidet das SGB VIII bei der Kostenbeteiligung (Schindler in: Münder /Wiesner 2007, Kap 5.5; Münder 2007, 186): Leistungen, bei denen es ■ ■ keine Kostenbeteiligung gibt: Jugendsozialarbeit (nur nach § 13 Abs.1, 2 SGB VIII), erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Beratung (§§ 16 bis 18), ambulante Hilfen zur Er- ziehung (§§ 28 bis 31, 35a SGB VIII). Leistungen, bei denen eine ■ ■ pauschalierte Kosten- beteiligung (durch Teilnahmebeiträge / Gebühren) vorgesehen ist: Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), all- gemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 SGB VIII) und För- derung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII). Leistungen, bei denen es eine ■ ■ individuelle Kosten- beteiligung (durch Heranziehung zu den Kosten) gibt: diese sind die verbleibenden in §§ 91 bis 94 SGB VIII im Einzelnen genannten Leistungen. Wer kostenbeitragsverpflichtet ist, wird in § 92 SGB VIII geregelt. Um zu erreichen, dass bei erzie- herischem Bedarf auf jeden Fall Leistungen der Jugendhilfe erbracht werden, sieht das Gesetz die Vorleistungspflicht der öffentlichen Jugendhilfeträger (§91 Abs. 5 SGB VIII) vor; die Heranziehung wird dann erst nachträglich realisiert. Das Leistungserbringungsrecht bei der Leistungserbringung durch private / freie Leistungsanbieter Die ganz überwiegende Mehrzahl der Leistungen des SGB VIII wird von freien / privaten Trägern er- bracht (Überblick bei Münder 2007, 38 ff.). Erst mit der Einführung der §§ 78a ff. SGB VIII fand eine gewisse Gestaltung des Leistungserbringungs- rechts statt, das Bedeutung insbesondere für die Fi- nanzierung der Leistungserbringung hat. Das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis Werden Leistungen nicht vom öffentlichen Leis- tungsträger selbst, sondern durch Dritte erbracht (Körperschaften, möglicherweise aber auch Einzel- personen z. B. bei der Tagespflege), so bestehen Rechtsbeziehungen zwischen diesen drei Beteilig- ten, es entsteht das sog. jugendhilferechtliche Drei- ecksverhältnis (ausführlich 170 ff.). Dies wird ge- bildet durch die leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger (Leistungsberechtigte), durch die leis- tungsverpflichteten öffentlichen Träger (Leistungs- träger) und durch die leistungserbringenden Orga- nisationen (Leistungserbringer). Dreh- und Angelpunkt dieser Rechtsbeziehung sind die Leis- tungsberechtigten (Münder 2007, 170 ff.). Existiert ein Rechtsanspruch (bzw. wird bei Ermes- sen die Anspruchsberechtigung durch Verwaltungs- akt des Leistungsträgers konkretisiert), so hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Leistungen gegen den Jugendhilfeträger als Leistungsträger . Nimmt der Leistungsberechtigte im Rahmen seines Wunsch- undWahlrechts (§5 SGB VIII) Leistungen der Leistungserbringer in Anspruch, so entsteht ein gegenseitiger privatrechtlicher Vertrag . Daneben (zwingend bei Leistungen nach §78a Abs. 1 SGB VIII) bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer meist auf der Rechtsgrundlage des §77 bzw. §§78a ff. SGB VIII (Ausnahme wäre eine Finanzierung nach §74 SGB VIII). Faktischer Schwerpunkt solcher Vereinbarungen sind Absprachen über die zu zah- lenden Entgelte, wenn ein leistungsberechtigter Bürger die Angebote der Leistungserbringer in An- spruch nimmt. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (BGHZ 111, 339 ff.; BVerwG 94, 202 ff.). Mit dem jugend- hilferechtlichen Dreiecksverhältnis sind zum Teil komplizierte Rechtsfragen aufgeworfen (ausführ- lich Neumann 1992; 1996; Münder in Münder et al.: FK-SGB VIII VorKap 5 Rn 6 ff.). Wichtig für das Verständnis des jugendhilferechtlichen Drei- ecksverhältnisses ist die Tatsache, dass die Rechts- verhältnisse unabhängig voneinander bestehen. Die
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=