Handbuch 5. Auflage

SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1385 Abwicklung der jeweiligen Rechtsbeziehung ist in den jeweiligen Rechtsverhältnissen zu klären. Leistungs-, Qualitätsentwicklung- und Entgeltvereinbarungen Am ausgeprägtesten ist das Leistungserbringungs- recht in den Vorschriften der §§ 78a ff. SGB VIII. Zentrale Elemente dieser Regelung sind: der Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Quali- ■ ■ tätsentwicklungsvereinbarungen: Sie sind erforder- lich dafür, damit das Entgelt bei der Einrichtung übernommen wird (§ 78b Abs. 3 SGB VIII); Abschluss mit ■ ■ allen geeigneten Leistungsanbietern (§ 78b Abs. 2 SGB VIII); prospektive Entgelte ■ ■ : Die Entgelte sind für einen zukünftigen Zeitraum zu vereinbaren (§ 78d SGB VIII), ein nachträglicher Ausgleich (von Defiziten oder von Überschüssen) ist unzulässig; Schiedsstelle ■ ■ : wegen der hohen Bedeutung der Vereinbarung für alle Beteiligten wird zur schnel- len Schlichtung von Streitfragen eine Schiedsstelle eingerichtet (§ 78g SGB VIII). Finanzierung der Leistungserbringung Betrachtet man die Finanzierung der Leistungs- erbringung insgesamt, so lassen sich zwei Modelle der Finanzierung der Leistungserbringung Dritter im SGB VIII identifizieren: Das dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ■ ■ entsprechende, auf diesen dreiseitigen Rechts- beziehungen beruhende Finanzierungsmodell: Die Leistungserbringer haben aufgrund des privat- rechtlichen Vertrags Ansprüche gegen die Bür- ger / Leistungsberechtigten, diese wiederum (ggf. auch die Leistungserbringer unmittelbar) haben ei- nen Anspruch auf Übernahme des Entgeltes gegen den Leistungsträger. Die finanzielle Abwicklung er- folgt hier also „über die Leistungsberechtigten / die Bürger“. Daneben kann die ■ ■ Finanzierung von Leistungen durch Dritte auch auf der Basis von zweiseitigen Rechtsbeziehungen erfolgen, bei denen nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die leis- tungserbringenden Träger beteiligt sind. Hierzu zählt die Zuwendungsfinanzierung / die Sozialsub- vention; grundsätzlich möglich sind auch zweisei- tige Beschaffungsverträge. Dieses ist häufig dort der Fall, wo keine Rechtsansprüche von individuel- len Leistungsberechtigten existieren oder Unklar- heiten über den Inhalt und Umfang möglicher Rechtsansprüche bestehen. Rechtsgrundlage hier- für ist § 74 SGB VIII bei Zuwendungen, falls es sich um Verträge handelt, der weit gefasste § 77 SGB VIII. In der Praxis kommt es häufig zur Vermischung der beiden Finanzierungsmodelle (duale Finanzierung) , etwa wenn Teile der Gesamtkosten durch Sozialsub- vention, andere über Entgelte finanziert werden. Rechtliche Probleme ergeben sich hier vornehmlich aus der Perspektive der Leistungsberechtigten: Wer- den die Gesamtkosten durch Subventionierung von Kostenbestandsteilen „nach unten subventioniert“, so könnte das (unter dem Verdikt der „unverhältnis- mäßigen Mehrkosten“ stehende) Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB VIII) der Leistungsberechtigten ausgehebelt werden. Literatur Balloff, R. (2004): Kinder vor dem Familiengericht. Ernst Reinhardt Verlag, München/Basel Humme, C. (2005): KICK und TAG. Zwei Meilensteine zur zeitgemäßen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugend- hilfe. Unsere Jugend 10, 402 Jordan, J. (2005): Kinder- und Jugendhilfe. 2.Aufl. Juventa, Weinheim –, Münder, J. (Hrsg.) (1987): 65Jahre (Reichs-) Jugendwohl- fahrtsgesetz. Votum, Münster Klier, R., Brehmer, M., Zinke, S. (2002): Jugendhilfe im Strafverfahren – Jugendgerichtshilfe. 2.Aufl. Walhalla Fachverlag, Berlin Merchel, J., Reismann, H. (2004): Der Jugendhilfeausschuss 10. Juventa, Weinheim/München – (2003): Der Jugendhilfeausschuss besser als sein Ruf? Nach- richtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 422–429 Mrozynski, P. (1999): Der Rechtsanspruch auf Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht. Zentralblatt für Jugend- recht 11, 403–413

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