Handbuch 5. Auflage

Behindertenpolitik, Behindertenarbeit 139 Auf nationaler Ebene wirken bisherige Systeme und Maßnahmen wie Behindertenberichte, Behin- dertenbeauftragte,Schwerbehindertenvertretungen bzw. Werkstatträte (auf betrieblicher Ebene) oder Heimbeiräte (beim Wohnen) nicht hinreichend, insbesondere bezogen auf vernetzte Unterstützun- gen, die für einen gleichberechtigten Bürgerstatus erforderlich erscheinen. Der ins Pflichtenheft der Rehabilitation geschriebene politische Auftrag, bei allen von Behinderung betroffenen oder bedrohten Personen Bereitschaft und Fähigkeit zu „Selbst- bestimmung und gleichberechtigte[r] Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ zu fördern (SGB IX §1) und soziale Teilhabe (Inklusion) über Gleich- stellung (Ausgleich von Chancenungleichheiten) zu verwirklichen (SGB IX §4 Abs. 1), muss also auf neuen Wegen umgesetzt werden (Welti 2005). Ein Element ist die Barrierefreiheit , wie sie das 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)(dem die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze folgen) in §4 BGG intendiert. Barrierefrei sollen demnach nicht nur bauliche Anlagen oder Verkehrsmittel sein, son- dern auch technische Gebrauchsgegenstände, Sys- teme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikati- onseinrichtungen (z. B. Internet!) im Sinne eines „Universal Design“ (von möglichst allen Menschen bedien- und nutzbar). Alle gestalteten Lebensbe­ reiche im Nahraum (z. B. der Wohnung und Wohnumgebung), aber ebenso im allgemeinen Lebens- bzw. öffentlichen Raum (beispielsweise bei Mobilität und Kommunikation) sollen so für Menschen mit Behinderung ohne besondere Er- schwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Mit dem Bundesgesetz „Allgemeines Gleichbe- handlungsgesetz“ (AGG) von 2006 sollte Benach- teiligung (mittelbare Diskriminierung wegen Zu- gehörigkeit zu einer Gruppe: hier Menschen mit Behinderung) beispielsweise beim Zugang zum Ar- beitsleben, der Gesundheitsversorgung, der Bil- dung oder anderen „öffentlichen Gütern“ verhin- dert oder beseitigt werden. Der jüngste richtungweisende Impuls erfolgte durch die UN-Konvention über die Rechte von Men- schen mit Behinderung (verabschiedet durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2006). „Disability Mainstreaming“ wurde dort in der Präambel verankert („the impor- tance of mainstreaming disability issues as an inte- gral part of relevant strategies of sustainable devel- opment“). Das gemeinsam mit Menschen mit Behinderung entwickelte Vertragswerk betont vor allem ihre Anerkennung als vollwertige Bürgerin- nen und Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft: Art. 3 verweist als Leitidee der Konvention auf Men- schenwürde („dignity“) und Achtung vor dem Be- hindertsein als Teil menschlicher Vielfalt und Ver- schiedenartigkeit („respect for difference and acceptance of disability as part of human diversity and humanity“) (UN 2006). Nachdem das inter- nationale Übereinkommen 2008 völkerrechtlich wirksam wurde (Deutschland war bei den ersten Unterzeichnern, die Ratifizierung erfolgte Ende 2008), muss nun die Umsetzung in jeweilige na- tionale Regelungen folgen. Dies knüpft an die in- ternational angestoßenen Diskurse der vergange- nen drei Jahrzehnte (u. a. die Ottawa-Charta der WHO 1986 und die Deklaration von Madrid 2002 im Vorfeld des Europäischen Jahres der Men- schen mit Behinderung; Europäischer Kongress 2002) an und kann der politischen Umsetzung er- heblichen Nachdruck verleihen. Behindertenarbeit wird daher zukünftig einer „Strategie des Main- streaming“ folgen müssen, wie sie beispielsweise im 13. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregie- rung „Mehr Chancen für gesundes Aufwachsen“ aus dem Jahr 2009 konsequent „vorbuchstabiert“ wurde als gemeinsame Unterstützung aller Kinder und Jugendlichen und die Verlagerung der Zu- ständigkeit für diejenigen unter ihnen, die behin- dert oder von Behinderung bedroht sind, von der Sozialhilfe zur Jugendhilfe (Bericht 2009). Als eine eigene Strategie von Menschen mit Behin- derung, (unbehindert) ihre Interessen in Wissen- schaft und Forschung zu vertreten, lassen sich die „Disability Studies“ verstehen (Waldschmidt /Schnei- der 2007). Diese junge Wissenschaftsdisziplin hat ihren Ursprung in den 1980er Jahren im angloame- rikanischen Raum. In Abgrenzung zur traditionellen „Sonder- oder Förderpädagogik“ setzt sie sich zum Ziel, über sozial- und kulturwissenschaftlich ge- prägte multidisziplinäre Zugänge Behinderung als Phänomen und als Ausdruck von Machtverhältnis- sen zu erforschen. Im neuen Jahrtausend fassten „Disability Studies“ auch in Deutschland Fuß, als emanzipatorische Forschung, z.T. unter Bezug auf konstruktivistische Denkmodelle, und verbunden mit demZiel einer „disability culture“ (Waldschmidt

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