Handbuch 5. Auflage
1460 Feltes wollten diese Gruppen aus den Innenstädten ver- treiben. Benutzt werden sollte dazu der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ in den Polizeigeset- zen bzw. entsprechenden städtischen Verordnun- gen. Die „Null-Toleranz-Politik“ basierte auf Be- richten aus New York, wo die Polizei mit einer entsprechenden Vorgehensweise angeblich für weniger Kriminalität und Verbrechensfurcht ge- sorgt hat. Während anfangs von Erfolgen dieser Strategie in New York berichtet wurde und Poli- zeipraktiker wie Politiker auch in Deutschland verbreitet davon schwärmten, trat danach eine Ernüchterung ein (Feltes 2008a). Der Rückgang der Kriminalitätsbelastung war wesentlich auf andere Faktoren zurückzuführen. Zudem hatte diese Strategie mehr Risiken und Nebenwirkun- gen als angenommen. Die Aufgabe der Polizei besteht unzweifelhaft da- rin, die öffentliche Sicherheit zu schützen sowie Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Inwie- weit dazu auch die Umsetzung ordnungspolitischer Vorgaben gehört, ist, wie oben angedeutet, um- stritten, da die Gemeinden dazu in eigener Kom- petenz tätig werden und z. B. Ordnungsämter be- treiben. Zudem kann ein solcher Generalauftrag nie vollständig erfüllt werden. Die Polizei hat auf die tatsächliche Kriminalitätsentwicklung nur ge- ringen Einfluss, da diese Entwicklung nur teilweise abhängig ist von polizeilichen oder sonstigen re- aktiven staatlichen Maßnahmen und eher von all- gemeinen (sozial-)politischen Faktoren sowie durch das Anzeigeverhalten der Bürger gesteuert wird. Vor diesem Hintergrund und der Einsicht, dass Sicherheit und Ordnung immer soziale Kom- ponenten beinhalten bzw. entsprechende Auswir- kungen haben, wurden „Kriminalpräventive Räte“ und „Sicherheitspartnerschaften“ gegründet, in denen u. a. Polizei und Sozialarbeit zusammen- arbeiten sollten. Tatsächlich aber ist die Mehrheit dieser Einrichtungen polizeilich dominiert. Die sozialen Dienste und ihre Vertreter weigern sich meist mehr oder weniger offen, daran mitzuwir- ken. Gesetzlich geregelt ist die Zusammenarbeit zwi- schen Polizei und Jugendhilfe z. B. in §81 KJHG. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben da- nach mit anderen Stellen und öffentlichen Einrich- tungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssitua- tion junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten. Dazu gehören laut KJHG z. B. Schulen und Schulverwaltung, Gewerbeauf- sicht, Polizei, Ordnungs- und Justizvollzugsbehör- den. Wie sich diese Zusammenarbeit in der Praxis gestalten soll und welche Grenzen bestehen regelt das Gesetz nicht. Jugendhilfe ist ähnlich wie andere Bereiche sozialpädagogischer Arbeit (z. B. die Be- währungs- oder Straffälligenhilfe) im Kontext mit und zu anderen Sozialisationsbereichen und Poli- tikfeldern zu sehen. Eine optimale Arbeit ist bei der Betreuung von Obdachlosen oder Drogen- abhängigen ohne eine abgestimmte Zusammen- arbeit zwischen den hier tätigen Institutionen schwerlich realisierbar. Eine professionelle Zusammenarbeit zwischen Polizei und Sozialarbeit bedarf neben einer gesetz- lichen Regelung vor allem einer auf die lokalen Bedürfnisse abgestellten Konzeption. Solche Überlegungen sind leider nur vereinzelt entwi- ckelt worden, wie z. B. in Nürnberg im Rahmen eines Modellprojektes (Sentner / Fischer 2000), wo besonders auf die Schnittstellen zwischen den Arbeitsfeldern der (sozialen) Jugendarbeit und der jugendspezifischen Polizeiarbeit verwiesen wird. Betont wird auch, dass die Trennschärfe zwischen beiden Arbeitsfeldern formuliert und für alle Beteiligten deutlich gemacht werden muss. Verhältnis zwischen Polizei und Sozialarbeit – Geschichte einer „gestörten Beziehung“ Sozialarbeit und Polizei kommen mit unterschied- lichen Zielvorgaben und gesetzlichen Aufträgen, Struktur- und Arbeitsprinzipien, Befugnissen und Kompetenzen, Methoden und Anlässen und zu verschiedenen Zeiten mit dem gleichen Personen- kreis in Kontakt. Diese Kontakte können entweder kooperativ oder konfrontativ gestaltet werden. Man kann theoretisch solchen Kontakten und Ko- operationen auch aus dem Weg gehen, was aller- dings eher eine Verweigerung einer nachhaltigen Problemlösung oder eine Verneinung des Problems bedeutet. Neben den rechtlichen und tatsächlichen Problemen bei der Zusammenarbeit wird immer wieder auf die unterschiedlichen persönlichen Ausgangslagen und Zielsetzungen der beiden Be- rufsgruppen hingewiesen. Dies geschieht auch po- lemisch und mit schwer nachvollziehbarem ideo
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