Handbuch 5. Auflage

Soziale Arbeit und Polizei 1461 logischem Hintergrund, wie zuletzt z. B. von Hartwich und Meder (2008), die die Bielefelder Pädagogenfakultät in einer Buchbesprechung kriti- sieren, weil dort ein Polizeibeamter zum Studium zugelassen wurde (s. dazu Feltes 2008b). Dabei gibt es tatsächlich wesentlich weniger Unterschiede im Selbstbild zwischen diesen beiden Berufsgrup- pen als allgemein unterstellt wird. Auf die Frage nach der Bewertung des Kontaktes verschiedener Institutionen der Strafrechtspflege untereinander stellten Polizeibeamte in einer früher durchgeführ- ten Befragung dem Strafverfolgungssystem ins- gesamt ein eher schlechtes Zeugnis aus. Fast die Hälfte bezeichnete den Kontakt der Institutionen untereinander als mangelhaft, gerade einmal jeder zehnte sah ihn als gut oder sehr gut an. Die Zu- sammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichten, Bewährungshelfern und sozialen Diens- ten wurde als deutlich verbesserungswürdig ange- sehen. Auf die Frage, wo diese Verbesserung statt- finden müsste, wurde an erster Stelle die Zusammenarbeit zwischen Polizei und sozialen Diensten genannt. Dabei gab und gibt es deutliche Übereinstimmungen im Berufsziel von Polizisten und Sozialarbeitern: Beide Gruppen wollten pri- mär „anderen Menschen helfen“. Gewalt im sozialen Nahraum – ein Beispiel für Veränderungen im Verhältnis zwischen Polizei und Sozialarbeit Gewalt im sozialen Nahraum wurde in Deutsch- land bis in die 1990er Jahre im Wesentlichen als individuelles, privates Problem angesehen. Die Einsicht, dass es notwendig ist, von Seiten des Staates konsequent gegen häusliche Gewalt vor- zugehen, setzte sich in den 1970er Jahren zuerst in den USA durch. Dabei trat die Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten bei solchen Fällen in den Vordergrund. Eine Änderung des Interven­ tionsverhaltens der Polizei war dort neben der ge- nerellen Veränderung der Einstellung gegenüber dieser Form von Gewalt vor allem auf die sehr hohen Schadensersatzsummen zurückzuführen, die die Behörden in Fällen zu zahlen hatten, in denen die Polizei nicht oder unzureichend interve- niert hatte. So musste eine Stadt in einem Fall 2,3 Millionen Dollar bezahlen, weil Beamte nicht ein- griffen als eine Frau von ihrem Ehemann brutal geschlagen wurde, obwohl sie bereits eine gericht- liche Verfügung zu ihrem Schutz beantragt hatte. 1972 wurde erstmals gefordert (zum Folgenden ausführlich Feltes / Ziegleder 2009), dass Polizei- beamte für solche Interventionen psychologisch geschult werden. 1989 zeigte das „Minneapolis Domestic Violence Experiment“, dass die Rück- fallrate um 50% höher ist, wenn keine Verhaftung des Aggressors erfolgt. Diese und weitere Studien führten zu einer als Paradigmenwechsel zu be- zeichnenden Veränderung in den USA: Während man bis dahin davon ausging, dass es kaum staat- liche Einflussmöglichkeiten in diesem Bereich gebe, sah man sich nun veranlasst, Gesetze zu er- lassen, die die Verhaftung des Täters (seltener der Täterin) vorsahen. Das Ergebnis waren sog. „man- datory arrest laws“, die bis Mitte der 1990er Jahre in fast allen Staaten der USA eingeführt wurden und nach denen die Polizei verpflichtet war, bei entsprechenden Indizien unmittelbar und sofort Verhaftungen vorzunehmen. Als dann 1995 fünf Studien die positiven Ergebnisse dieser Verhaf- tungsstrategie nicht bestätigen konnten und 1998 die National Academy of Sciences zum Ergebnis kam, dass Verhaftungen nicht den Rückfall ver- hindern, führte dies erneut zu einem Umdenken. 2002 wurde dann gezeigt, dass Verhaftungen zu höheren Rückfallraten und höherer Viktimisie- rung führen. Täter häuslicher Gewalt werden demnach durch eine Verhaftung nicht vor einem Rückfall abgehalten, im Gegenteil. Inzwischen weiß man, was Polizei und Justiz in solchen Fällen tun können, um tatsächlich positive Veränderungen zu bewirken und das Viktimisie- rungsrisiko für geschlagene Lebenspartner zu ver- ringern. Indem die sozialen Dienste mit einbezo- gen sowie Behandlungsprogramme gerichtlich angeordnet werden, werden die ursprünglich mo- nokausalen Erklärungszusammenhänge in die ent- sprechende Komplexität einer Intervention über- führt. Ein Bündel von Maßnahmen, organisiert in einem Netzwerk sozialer Institutionen (zu denen auch die Polizei gehört), hilft den Betroffenen. Beeinflusst von diesen Entwicklungen trat 2002 das deutsche Gewaltschutzgesetz in Kraft. Darauf folgend entwickelten die Innenministerien der Länder Rahmenvorgaben zur polizeilichen Inter- vention gegen häusliche Gewalt, die einen Wandel für die polizeiliche Intervention bedeuteten. Die Erfahrungen zeigten, dass sich Erfolge nur dann

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