Handbuch 5. Auflage
Behinderung 149 In diesen Ausführungen wird Funktionsfähigkeit definiert zum einen unter normativen Aspekten: „Maß der Dinge“ ist der gesunde und leistungs- fähige Mensch. Zum anderen beinhaltet diese De- finition jedoch auch Aspekte der individuellen, selbstbestimmten Lebensführung, wie es in der Aussage „Entfaltung in Lebensbereichen, die der jeweiligen Person wichtig sind“, zum Ausdruck kommt. Behinderung gilt damit nicht mehr (nur) als physi- sche oder psychische Schädigung, die es – so etwa sozialrechtliche Formulierungen – zu beseitigen oder in ihren Folgen zu mildern gilt. Behinderung wird vielmehr als soziale Situation definiert; sie konstituiert sich danach im Horizont dynamischer Wechselwirkungen zwischen individuellen Beein- trächtigungen (Gesundheitsproblemen) und sozia- len und materiellen Umweltfaktoren. Die Wirkungen dieses komplexen Zusammen- hangs werden deutlich u. a. in international höchst unterschiedlichen Prävalenzraten von Behin- derung, aber auch differierenden Lebenslagen bzw. Teilhabeerfahrungen. So referiert eine europäische Studie aus dem Jahre 2007 Prävalenzraten von 6–7% bis zu über 30% in den Mitgliedsstaaten der EU (APPLICA, CESEP, ALPHAMETRICS 2007, 10). Im Rahmen multivariater statistischer Analysen kommt sie zudem zum Ergebnis, dass die unterschiedlichen sozialpolitischen Kontexte Ein- fluss nehmen auf das Maß, in dem Behinderung z. B. mit Einschränkungen der bzw. Zugangsmög- lichkeiten zu (Erwerbs-)Arbeit verknüpft sind (AP- PLICA, CESEP, ALPHAMETRICS 2007, 33). Behinderung im Kontext des (Sozial-)Rechts und der (Sozial-) Politik „Behinderung“ – so führt Welti aus – „ist im Grundgesetz, im Europäischen Recht, im Sozial- recht, imGleichstellungsrecht und imBürgerlichen Recht der Begriff, um den herum heute das recht- liche System aufgebaut ist, das sich mit dem Schutz behinderter Menschen befasst“ (2005, 7). Diese Zusammenhänge lassen sich differenzieren einerseits nach allgemeinen oder übergreifenden rechtlichen Regelungen, die Menschenwürde und Menschenrechte als zentrale Begriffe beinhalten. Andererseits bestehen rechtliche Regelungen, die den Zugang zu Unterstützungsleistungen sowie zu Nachteilsausgleichen definieren. Bereits in der 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten allgemeinen Menschenrechts- erklärung wird Behinderung – damals noch als „Invalidität“ bezeichnet – als eine der belasteten Lebenslagen definiert, in der Anspruch auf beson- deren Schutz, insbesondere Zugang zu unterstüt- zenden Leistungen besteht. 1994 wurde das deutsche Grundgesetz in Art. 3 Abs. 3 um den Zusatz ergänzt, dass „niemand auf- grund seiner Behinderung benachteiligt werden“ dürfe. Dies kann als Grundstein der nachfolgen- den Antidiskriminierungsgesetzgebung betrachtet werden, die insbesondere durch Vorgaben euro- päischer Politik initiiert wurde. 2002 erließ die Bundesregierung das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG); dieses Gesetz for- muliert insbesondere Pflichten der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Zugänglichkeit von In- formationen sowie Barrierefreiheit hinsichtlich der Mobilität sowie der Kommunikation. 2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlassen, das zum Ziel hat, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (AGG, §1). Dieses umgangssprachlich vielfach als Antidiskriminierungsgesetz bezeich- nete Gesetz regelt insbesondere den Zugang zu Erwerbstätigkeit, zu beruflicher Bildung, zu Ar- beitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen, zu Sozialleistungen sowie zivilrechtliche Angelegen- heiten wie die Vermietung von Wohnungen oder allgemeine Rechtsgeschäfte. 2009 wurde von der Bundesrepublik Deutschland die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) ratifiziert; sie definiert keine neuen Rechte behinderter Menschen, sondern in- tendiert, „to promote, protect and ensure the full and equal enjoyment of all human rights and fun- damental freedoms by all persons with disabilities, and to promote respect for their inherent dignity“. Im Unterschied zu vorhergehenden internationa- len Regelungen wie z. B. die Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities (1994) stellt die UN-Konvention ein rechtlich verbindliches Instrument dar; Staaten,
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