Handbuch 5. Auflage
150 Metzler die der Konvention beitreten, stehen in Verant- wortung, die formulierten Bestimmungen um- zusetzen bzw. ihr nationales Recht sowie die natio- nal verfügbaren Dienstleistungen anzupassen. Im Mittelpunkt steht dabei der Begriff der „inclusion“, der in der deutschsprachigen Übersetzung als „In- tegration“ interpretiert wird: inclusion als gesell- schaftliche und sozialpolitische Strategie, die Be- sonderung von Menschen mit Behinderung durch Anpassung der verschiedenen gesellschaftlichen Bereiche (allgemeine Infrastruktur, Bildungswesen, soziale Dienste etc.) zu vermeiden. Diese übergreifenden Gesetzeswerke, die all- gemeine Rechte behinderter Menschen formulie- ren bzw. zu sichern suchen, verzichten weitest- gehend auf Definitionen von Behinderung. In den internationalen Regelungen wird der Begriff der disabilities verwendet; in der Präambel der UN- Konvention heißt es erläuternd hierzu: „Disability is an evolving concept, and that disability results from the interaction between persons with im- pairments and attitudinal and environmental barriers that hinders full and effective participation in society on an equal basis with others. “ Dies entspricht dem von der WHO in der ICF ent- wickelten Konzept des multidimensionalen Zu- sammenwirkens unterschiedlicher Faktoren und Aspekte. Lediglich im Bundesgleichstellungsgesetz wird Be- hinderung definiert; hier findet die auch in sozial- rechtlichen Zusammenhängen gebräuchliche Be- griffsbestimmung Anwendung: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funk- tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Gesundheitszustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge- sellschaft beeinträchtigt ist.“ Trotz erkennbarer sprachlicher Bezüge zur ICF be- inhaltet diese Definition eine Begrenzung des Ver- ständnisses von Behinderung: Es werden insbeson- dere kausale Bezüge zwischen individuellen Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen formuliert („und daher ihre Teilhabe beeinträchtigt ist“), die das Konzept der Kontextfaktoren igno- rieren. Diese Definition kennzeichnet wie erwähnt auch sozialrechtliche Normen, die den Zugang zu Leistungen der Rehabilitation, des Lebensunter- halts sowie Nachteilsausgleichen regeln. Sozialrechtliche Normen drücken nach Cloerkes aus, „wie unsere Gesellschaft ,Behinderung‘ derzeit institu- tionalisiert, wie sie also regelmäßig mit dem sozialen Pro- blem ,Behinderung‘ umgeht, es bestimmt und bearbeitet. […] In einem modernen Rechtsstaat (ist) die Verrecht- lichung von Behinderung eine ganz entscheidende Form der gesellschaftlichen Konstruktion von Behinderung und der gesellschaftlichen Reaktion auf Behinderung und be- hinderte Menschen“ (Cloerkes 2007, 40). Mit der Einführung des SGB IX im Jahre 2001 unternahm der Gesetzgeber den Versuch, für Re- habilitation und Teilhabe ein gemeinsames Dach zu entwerfen, das die Kooperation und Koordina- tion der von zahlreichen Rehabilitationsträgern vorgehaltenen Leistungen für Menschen mit Be- hinderung ermöglicht. Darüber hinaus lag eine zentrale Intention darin, das gemeinsame Handeln der Rehabilitationsträger auch an einem einheitli- chen, dem Verständnis der ICF folgenden Behin- derungsbegriff zu orientieren. Die oben bereits er- wähnte Definition erwies sich jedoch offenkundig als nicht durchsetzungsfähig. Zahlreiche Einzel- gesetze verwenden abweichende Definitionen, wo- bei im SGB IX selbst eine Inkonsistenz besteht, indem im zweiten Teil – dem Schwerbehinderten- recht – der so genannte Grad der Behinderung zu- grunde gelegt wird, der die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft abbildet. Auch wenn hier auf die Teilhabebeschränkungen verwiesen wird, liegen dieser Feststellung vorrangig medizinisch diagnostizierbare Beeinträchtigungen zugrunde (Felkendorff 2003). Ähnliches lässt sich für das Behinderungsverständ- nis im SGB XII – einem der relevantesten Leis- tungsgesetze für Menschen mit Behinderung – fest- stellen. In §53 SGB XII wird für die Definition der Leistungsberechtigung zwar Bezug genommen auf die Regelungen in §2 SGB IX; die Eingliederungs- hilfeverordnung differenziert den leistungsberech- tigten Personenkreis jedoch primär nach spezi- fischen Funktionsstörungen: Leistungsberechtigt sind Menschen, die aufgrund (definierter) „körper- licher Gebrechen“, einer „Schwäche ihrer geistigen
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