Handbuch 5. Auflage

1500 Groenemeyer  Form von Einrichtungen, Maßnahmen und Inter- ventionen werden bestimmte Sachverhalte, Bedin- gungen oder Verhaltensweisen zu einem öffentli- chen sozialen Problem. So war z. B. sehr lange Zeit auch in modernen westlichen Gesellschaften Ge- walt in der Familie, Vergewaltigung in der Ehe oder Diskriminierung von Frauen kein soziales Problem, weil diese Zustände entweder als Privat- angelegenheit oder als konsequente Folge einer naturgegebenen Unterlegenheit der Frau interpre- tiert wurden. Erst Aktivitäten und Skandalisierun- gen der Frauenbewegungen haben diese Zustände zu öffentlichen sozialen Problemen gemacht und die Institutionalisierung politischer Regulierungen und Kontrollen – z. B. über Änderungen des Straf- rechts und über die Etablierung von Beratungs- stellen und Frauenhäuser – erreicht. Soziale Probleme sind also nicht einfach für alle sichtbare und evidente Störungen der sozialen Ordnung oder Schaden und Leiden verursachende Verhaltensweisen und Lebensbedingungen, viel- mehr müssen Situationen, Verhältnisse oder Ver- haltensweisen erst durch kollektives bzw. politi- sches Handeln als soziale Probleme problematisiert werden. D. h. soziale Probleme werden durch kol- lektive Akteure (z. B. soziale Bewegungen, politi- sche Parteien, Massenmedien, öffentliche Verwal- tungen, Professions- und Wohlfahrtsverbände, Religionsgruppen oder Interessenorganisationen) aktiv hergestellt und sind in diesem Sinne immer sozial konstruiert. Grundlage dieser Problematisierung ist häufig die Vorstellung von für allgemein verbindlich erachte- ten gesellschaftlichen Wertvorstellungen, z. B. von Menschenwürde, Gleichheit oder Gerechtigkeit, gegen die die problematisierten Verhältnisse oder Verhaltensweisen verstoßen sollen. Von diesem Ausgangspunkt her formuliert Staub-Bernasconi (2007) ihre Interpretation der Sozialen Arbeit als „Menschenrechtswissenschaft“, die auf Defizite der Bedürfnisbefriedigung reagiert. Allerdings bedeutet die öffentliche und politische Anerkennung sozia- ler Probleme sowie die damit verbundene Institu- tionalisierung von Interventionen und politischen Programmen immer auch die Verteilung von Res- sourcen und Macht, sodass über die öffentliche und politische Problematisierung von Themen als soziale Probleme auch partikulare und politische Gruppeninteressen verfolgt werden können. Gleichwohl bleibt der argumentative und rhetori- sche Rückgriff auf übergeordnete Wertvorstellun- gen bei der Problematisierung von Sachverhalten bedeutsam, um eine Mobilisierung und Legitima- tion für das Anliegen herzustellen. Die Interpretationen und Deutungen von sozialen Problemen sind immer Gegenstand sozialer und politischer Konflikte. Umstritten ist dabei nicht nur, ob ein Phänomen überhaupt als soziales Pro- blem einer kollektiven oder politischen Kontrolle und öffentlichen Bearbeitung unterworfen werden soll, sondern auch, in welcher Weise das Problem, seine Ursachen und Verantwortlichen definiert werden, denn davon hängt es ab, welche Institutio- nen für die Problembearbeitung eine Zuständig- keit erhalten. Es liegt also nicht in der „Natur“ ei- nes sozialen Problems, ob es z. B. als Krankheit, Kriminalität, als Ausdruck von fehlender Motiva- tion oder als Folge einer verfehlten Sozialisation interpretiert wird, vielmehr ist dies die Konsequenz einer erfolgreichen Problematisierung durch kol- lektive Akteure, die damit auch eigene Interessen verfolgen, aber zumindest davon profitieren kön- nen. Je nachdem, ob z. B. der Konsum von Drogen und Alkohol als Kriminalität, als Krankheit, als Folge schwieriger Lebensumstände oder als man- gelhafte individuelle Kompetenzen interpretiert wird, sind jeweils andere Institutionen und Politik- bereiche für die Bearbeitung zuständig. Dabei wird ein problematisiertes Verhalten dann zu Kriminali- tät erklärt, wenn davon ausgegangen wird, dass den Verursachern für ihr Handeln eine volle Verant- wortlichkeit und damit Schuld zugeschrieben wird; nur dann sind die Institutionen der Polizei, Justiz und Strafverfolgung zuständig und der Täter oder die Täterin kann bestraft werden. Wenn allerdings dasselbe Handeln als Ausdruck einer körperlichen oder psychischen Krankheit interpretiert wird, so sind die Institutionen der Medizin, Therapie oder Psychiatrie zuständig: wer als krank angesehen wird, ist nicht voll verantwortlich für sein Handeln, kann von daher auch nicht bestraft, sondern muss behandelt werden. Demgegenüber setzt eine Zuständigkeit der Sozialen Arbeit voraus, dass zumindest auch soziale Um- stände der Lebensweise oder der Biografie, die zu Sozialisationsdefiziten oder zu fehlenden Ressourcen geführt haben, als Ursache des Problems gedeutet werden, nur dann wird ein soziales Problem legiti- merweise zu einem Thema der sozialen Arbeit. So macht es z.B. einen deutlichen Unterschied für

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=