Handbuch 5. Auflage
Soziale Sicherung 1519 gen kommt insbesondere in der Gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck; jedoch be- grenzt sich die Solidarität, also das füreinander Einstehen im Falle von sozialen Problemen, auf die jeweilige Versichertengemeinschaft. Für die Besserverdienenden besteht die Option, sich dem Solidarverbund durch Wechsel in eine private Krankenversicherung zu entziehen. Die Lohnarbeitszentrierung wird ergänzt durch die ■ ■ Ehezentrierung der Sozialversicherung: Nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Ehepartner werden abgleitet über ihren erwerbstätigen Ehepartner abgesichert, durch die Hinterbliebenenrente oder durch die kostenfreie Mitversicherung in der Kran- kenversicherung. Dadurch setzt die Sozialpolitik in Deutschland – verstärkt durch das Steuerrecht und die unzureichenden Angebote im Bereich der öf- fentlichen Kinderbetreuung – Anreize insbeson- dere immer noch für Frauen, ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken oder für eine längere Zeit ganz aufzugeben. Die Träger der Sozialversicherung sind keine staat- ■ ■ lichen Einrichtungen, sondern rechtlich selbststän- dige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ei- genen Haushalten. Verwaltet werden sie durch die Selbstverwaltung von Versicherten und Arbeit- gebern, die hälftig auch die Beiträge entrichten. Selbstverwaltungs- und Paritätsprinzip legen die Grundlage für den korporatistischen Charakter zentraler Bereiche der deutschen Sozialpolitik. Das Sicherungsziel der Geldleistungen der Sozial- ■ ■ versicherung bezieht sich seit der Rentenreform von 1957 auf die auf den Erwerbsstatus bezogene Lebensstandardsicherung. Die Armutsvermeidung der Bevölkerung ist kein explizites Ziel der Sozial- versicherung, sondern Aufgabe der fürsorgerecht- lichen Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung. Hier gilt das Subsidiaritätsprinzip. Geleistet wird erst bei Bedürftigkeit und im Nachrang zu familiären Unterhaltsleistungen. Die Sozialversicherung Mehr als 60% aller Sozialleistungen werden in Deutschland über das System der Sozialversiche- rung abgewickelt. Die Bedeutung der Sozialver- sicherung wird darüber hinaus durch den breiten Kreis der Versicherten unterstrichen: Nahezu 90% der Bevölkerung gehören der Ge- ■ ■ setzlichen Krankenversicherung und der Gesetzli- chen Pflegeversicherung an. In der Gesetzlichen Rentenversicherung sind rund ■ ■ 80% der Bevölkerung im Alter von 20 bis unter 65 Jahren versichert. Alle Arbeitnehmer sind in der Gesetzlichen Unfall- ■ ■ versicherung versichert. In der Arbeitslosenversicherung ist der weit über- ■ ■ wiegende Teil der Arbeitnehmer versichert. Wie die Auflistung zeigt, handelt es sich nicht um die Sozialversicherung, sondern um ein geglieder- tes System mit mehreren Versicherungszweigen, die jeweils unterschiedliche Risiken und Tat- bestände abdecken. Versicherungstechnisch gese- hen stellen die einzelnen Versicherungszweige spe- zielle Risikokollektive dar; ein generelles Risikokollektiv würde im Gegensatz dazu eine Ein- heitsversicherung begründen. Innerhalb der Ver- sicherungszweige wiederum sind unterschiedliche Versicherungsträger für die Leistungsdurchführung zuständig. Die Versicherungsträger gliedern sich entsprechend ihrer Entstehungsgeschichte nach Berufsstand, Wirtschaftszweig und Region. Zwar weist jeder Versicherungszweig seine Beson- derheiten auf, dennoch gibt es gemeinsame Struk- turmerkmale, die nachfolgend skizziert werden sollen. Versicherungsschutz und Versicherungspflicht Die Mitgliedschaft in allen Zweigen der Sozialver- sicherung knüpft im Wesentlichen an ein Arbeits- verhältnis an. Bis heute steht damit die Absiche- rung der abhängig Beschäftigten im Mittelpunkt des sozialen Schutzes. Mittelbar gesichert sind die Familienangehörigen der abhängig Beschäftigten. So haben in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Ehepart- ner und Kinder den vollen Versicherungsschutz durch die beitragsfreie Familienversicherung, und in der Renten- sowie Unfallversicherung werden Ehepartner und Kinder beim Tod der unterhalts- pflichtigen Versicherten durch die Hinterbliebe- nenversorgung abgesichert. Auch wenn damit die Sozialversicherung den Großteil der Gesamtbevöl- kerung erfasst, lässt sich nicht von einer Volks- oder
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