Handbuch 5. Auflage

1520 Bäcker  Bürgerversicherung sprechen, da die selbstständig Erwerbstätigen überwiegend ausgeklammert sind und auch für einzelne Gruppen der abhängig Be- schäftigten Versicherungsfreiheit besteht. Die für die Sozialversicherung typische Versiche- rungspflicht begründet sich aus vier Gesichtspunk- ten: Eine Versicherungspflicht ist notwendig, um einen 1. umfassenden Schutz zu erreichen. Bei einer Rege- lung auf freiwilliger Basis, wie sie für die Privatver- sicherung typisch ist, ist dies nicht gewährleistet. Fehlt ein Versicherungsschutz im Alter oder bei 2. Krankheiten und soll im Notfall dennoch die Exis- tenzsicherung der Betroffenen gewährleistet wer- den, muss letztlich die Allgemeinheit über die Zah- lung der steuerfinanzierten Sozialhilfe für die Folgen der unzureichenden Vorsorge aufkommen. Dies kommt einer Benachteiligung derjenigen gleich, die vorgesorgt haben. Eine Pflichtmitgliedschaft ist erforderlich, um den 3. Solidarausgleich zu Gunsten insbesondere von Fa- milien mit Kindern, Niedrigverdienern, Behinder- ten oder Arbeitslosen finanzieren zu können. An- dernfalls würden die über den Solidarausgleich Belasteten, das sind die „guten“ Risiken, z.B. kin- derlose und / oder gut verdienende Beschäftigte im jüngeren Alter, aus der Versichertengemein- schaft ausscheiden und zu einer Privatversiche- rung überwechseln („negative Selektion“). Da Pri- vatversicherungen keinen Solidarausgleich kennen, können sie für diesen Personenkreis güns- tigere Konditionen bieten. Übrig blieben bei der Sozialversicherung die „schlechten“ Risiken, und in Folge der negativen Risikoauslese müssten die Beiträge angehoben werden, was wiederum den Abwanderungstrend zur Privatversicherung ver- stärken würde. Langfristig angelegte, nach dem Umlageverfahren 4. finanzierte Versicherungszweige, und hier ins- besondere die Rentenversicherung, sind auf eine Versicherungspflicht zwingend angewiesen, um die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung über- haupt kalkulieren zu können. Eine Umlagefinan- zierung der Alterssicherung funktioniert nicht, wenn ungewiss bliebe, wie groß der Kreis der Er- werbstätigen ist, die Versicherungsmitglieder sind und Beiträge zahlen. Dies ist der Grund, warum private Lebensversicherungen nach dem Kapital- deckungsverfahren arbeiten müssen. Die Ausrichtung der Sozialversicherung als Arbeit- nehmerversicherung beruht im Grundsatz auf der Annahme, dass selbstständig Erwerbstätige nicht als schutzwürdig anzusehen sind, da sie sich eigen- verantwortlich absichern können und werden. Die historische Entwicklung hat allerdings gezeigt, dass diese Annahme keinesfalls immer der Realität ent- spricht. Um insbesondere das Entstehen von Al- tersarmut zu vermeiden, sind im Laufe der Jahre einzelne Gruppen von Selbstständigen in den Schutzbereich der gesetzlichen Versicherung ein- bezogen worden. Die Grenzlinien zwischen verpflichtender Sozial- versicherung und freiwilliger privater Vorsorge durch Privatversicherungen sind nicht klar gezo- gen. Vielmehr gibt es Anzeichen für eine Ver- mischung beider Sicherungsformen: So besteht schon seit Langem die Möglichkeit, sich – auch als Selbstständiger oder Nichterwerbstätiger – in der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegever- sicherung freiwillig zu versichern. Eine Pflicht zur privaten Versicherung sieht die Pflegeversicherung vor: Alle privat Krankenversicherten sind gesetzlich verpflichtet, auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die pri- vaten Unternehmen unterliegen einem Kontrahie- rungszwang, d. h., sie sind zum Vertragsabschluss verpflichtet. Sie müssen dasselbe Leistungsspek- trum wie die Gesetzliche Pflegeversicherung haben und sich auch hinsichtlich der Beitragsberechnung an die Maßstäbe der gesetzlichen Versicherung an- passen. Seit 2007 besteht auch eine Versicherungs- pflicht in einer Privaten Krankenversicherung, wenn die Gesetzliche Versicherung nicht zuständig ist. Leistungen: Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer Die Sozialversicherung beruht wie die Privatversi- cherung auf dem Kausalprinzip. Ein Einkommens- ausfall als solcher begründet noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies entspräche einer Orientierung am Finalprinzip. Beim Kausalprinzip dagegen besteht ein Anspruch erst dann, wenn der Risikofall eingetreten ist und ein Anspruchsgrund vorliegt. Für den gleichen sozialen Tatbestand kön- nen unterschiedliche Anspruchsgründe maßgeb- lich sein. So kann eine Arbeitsunfähigkeit Folge

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=