Handbuch 5. Auflage

Soziale Sicherung 1521 eines Unfalls oder einer Krankheit sein. Zuständig für die Leistungen sind dann entweder die Unfall- versicherung oder die Krankenversicherung. Hier unterscheiden sich nicht nur die zuständigen In- stitutionen, was immer wieder zu Auseinanderset- zungen über die Kostenträgerschaft führt, auch die Leistungen weichen vielfach in Art und Höhe von- einander ab, so dass auf den gleichen sozialen Tat- bestand durchaus unterschiedlich reagiert werden kann. Die Leistungen der Versicherung sind darüber hi- naus an Vorleistungen des Versicherten geknüpft. Vorherige Versicherungspflicht und Beitragszah- lung sind erforderlich. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird die Leistung zusätzlich noch an eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) gebunden. Wird diese Zeit (fünf Jahre in der Ren- tenversicherung, ein Jahr beim Arbeitslosengeld) nicht erreicht, bestehen keine Leistungsansprüche. Bei der Pflegeversicherung ist eine Vorversiche- rungszeit von fünf Jahren erforderlich. Unfall- und Krankenversicherung leisten hingegen sofort. Versicherungsleistungen richten sich nicht nach Bedürftigkeitskriterien. Im Falle des Risikoeintritts besteht ein unabdingbarer individueller Rechts- anspruch auf normierte Leistungen, und zwar un- abhängig von der konkreten Bedarfslage, ohne Ansehen der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse, d. h. ohne Ermessensentscheidungen und Überprüfungen. Damit ist ein hohes Maß an Si- cherheit und Verlässlichkeit gewährleistet. Die Geldleistungen in der Sozialversicherung wer- den nach dem (modifizierten) Äquivalenzprinzip berechnet. Danach hängt die (relative) Höhe der Ansprüche aus der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar von der Höhe des individuellen versicherungs- und bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts bzw. der zuvor eingezahlten Beiträge ab. Zwischen Zahlbetrag und Einkommens- bzw. Beitragshöhe, zwischen Leistung und Gegenleistung also, besteht ein Ent- sprechungsverhältnis. Ein hohes Arbeitsentgelt führt zu relativ hohen, ein niedriges zu relativ niedrigen Versicherungsleistungen. Dabei bleibt unberücksichtigt, in welcher Arbeitszeit die Ein- kommenshöhe erreicht worden ist. Die Höhe des Haushaltseinkommens oder Maßstäbe von Bedarf und Bedürftigkeit spielen bei der Leistungsberech- nung keine Rolle. Eine Mindestleistung gibt es nicht. Die Geldleistungen der Sozialversicherung haben damit eine Lohnersatzfunktion. Die durch das Ar- beitsentgelt erzielte Einkommensposition soll zu- mindest teilweise beibehalten werden können. Ob jedoch die Leistungen so hoch sind, dass tatsächlich von einem Lohnersatz gesprochen werden kann, hängt von den Berechnungsmaßstäben und vom Sicherungsniveau ab. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Versicherungszweigen sind groß. Unterschiede finden sich beim Einkommensmaß- ■ ■ stab: Die eher kurzfristigen, zeitlich begrenzten Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld orientieren sich am letzten Arbeits- entgelt, während bei der Berechnung der Rente das lebensdurchschnittliche Einkommen zugrunde gelegt wird. Die Leistungssätze fallen unterschiedlich aus: Beim ■ ■ Krankengeld werden 70% des letzten Bruttoein- kommens, beim Arbeitslosengeld 60 bzw. 67% des letzten Nettoeinkommens abgedeckt. Die Höhe der Rente berechnet sich nicht nach einem festen Prozentsatz von der Lebenseinkommens- position, sondern hängt zudem von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Eine Rente in Höhe von (derzeit) etwa 50% des durch- schnittlichen Netto-Einkommens vor Steuern er- reicht ein Durchschnittsverdiener erst nach einem langen Arbeitsleben von 45 Jahren. Durch die Anbindung der Rentenzahlung an eine feste Bezugsgröße, nämlich an die durchschnitt- liche Entwicklung der Einkommen der Arbeitneh- mer im Vorjahr (dynamische Rente), wird dieses Problem vermieden und eine Teilhabe der Rentne- rInnen am allgemeinen Einkommenszuwachs er- möglicht. Auf dieser Grundlage kann von einer Lebensstandardsicherungsfunktion der Rente ge- sprochen werden. Die für die Rentenversicherung maßgebenden Anpassungssätze werden auf andere Zweige des Systems der Sozialen Sicherung über- tragen: Sie gelten u. a. bei den Unfallrenten und bei den Kriegsopferrenten. Als grundlegendes Cha- rakteristikum der Rentenversicherungspolitik der letzten Jahre kann gelten, dass die Rentenanpas- sung von der Einkommensentwicklung der Arbeit- nehmer abgekoppelt worden ist, technisch geregelt durch mehrfache Modifikationen der Rentenfor- mel. Im Ergebnis sinkt das Rentenniveau, die Le- bensstandardsicherungsfunktion kann nur noch

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