Handbuch 5. Auflage
1522 Bäcker eingehalten werden, wenn eine zusätzliche betrieb- liche und / oder private Vorsorge, die im Zuge der Riester-Reformen nun auch öffentlich gefördert wird, betrieben wird. Finanzierung Die Sozialversicherung finanziert sich imWesentli- chen durch lohnbezogene Beiträge. ImUnterschied zur Privatversicherung mit ihren strengen Äquiva- lenzgrundsätzen werden die Beiträge aber nicht nach der individuellen Risikowahrscheinlichkeit (risikoäquivalente Beiträge) bemessen, sondern machen bei allen Versicherten den gleichen Pro- zentsatz vom versicherungspflichtigen Einkommen aus. Die Belastung erfolgt damit einkommenspro- portional. Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung ist das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Andere persönliche Einkommen wie Gewinne, Mieten oder Vermögenseinkünfte bleiben außer- halb der Bemessungsgrundlage. Im Unterschied zur Tarifgestaltung der Einkommensteuer unter- liegt das Bruttoarbeitsentgelt bereits ab dem ersten Euro voll der Beitragspflicht; einen Grundfrei- betrag oder die Berücksichtigung von Werbungs- kosten und speziellen Freibeträgen kennt das Bei- tragsrecht nicht. Der Teil der Arbeitsentgelte, der oberhalb der Bei- tragsbemessungsgrenze liegt, bleibt allerdings bei- tragsfrei. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze fällt die relative Einkommensbelastung umso ge- ringer aus, je mehr das Arbeitsentgelt den Grenz- wert überschreitet. Im oberen Einkommensbereich kommt es insofern zu einer regressiven Belastungs- wirkung. Erweitert man indes die Perspektive und betrachtet die Belastungswirkung im Lebensver- lauf, relativiert sich das Problem, da die Beitrags- bemessungsgrenze bei den Geldleistungen dazu führt, dass auch die Leistungsansprüche nach oben hin begrenzt sind. Das gilt allerdings nicht für die Sachleistungen der Sozialversicherung, die un- abhängig von der Höhe der Beitragszahlung in An- spruch genommen werden können. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden im Grundsatz (mit wachsenden Ausnahmen zu Lasten der Arbeitnehmer) jeweils zur Hälfte vom Arbeit- nehmer und Arbeitgeber gezahlt. Lediglich in der Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine, da die Unfallversicherung die Arbeitgeberhaft- pflicht abgelöst hat. Der Zahlungsvorgang sagt je- doch noch wenig darüber aus, wer die Belastungen tatsächlich trägt. Zu unterscheiden ist zwischen Zahllast und Traglast. Die Traglast kann durch Überwälzung verringert werden. Die Arbeitgeber können versuchen, die Beiträge über die Preise auf die Konsumenten ab- oder durch Abstriche bei den Bruttoeinkommen auf die Beschäftigten zurück- zuwälzen. Die Höhe der Beitragssätze ist gesetzlich vorgege- ben. Dies gilt seit 2009 auch für die Gesetzliche Krankenversicherung, hier fließen die mit einem einheitlichen Beitragssatz erhobenen Beiträge in den Gesundheitsfonds, der dann die Einnahmen weiter auf die einzelnen Kassen verteilt. Der besondere Charakter der Sozialversicherung kommt schließlich darin zum Ausdruck, dass der Bund aus allgemeinen Steuermitteln Zuschüsse zur Finanzierung der Rentenversicherung und der Ar- beitslosenversicherung / Arbeitsförderung leistet. Der Bund kommt auch für die Beitragszahlung bei Kindererziehung sowie für Wehr- und Zivildienst- leistende auf. Seit 2007 wird auch die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung durch steu- erfinanzierte Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ergänzt. Solidarausgleich Die einzelnen Versicherungszweige sind durch eine je spezifische Kombination von Versicherungsprin- zip und Solidarausgleich charakterisiert. Die Ver- teilungswirkungen der Sozialversicherung gehen also über den reinen Risikoausgleich hinaus und zielen auch auf eine Einkommensumverteilung. Die interpersonelle Umverteilung zu Gunsten der Personen bzw. Haushalte mit niedrigem Einkom- men kommt im besonderen Maße bei der Kran- kenversicherung zum Ausdruck. Da bei der Kran- kenversicherung weit über 90% der Ausgaben durch Sach- und Dienstleistungen getätigt und diese nach Bedarfsmaßstäben bereitgestellt werden, greift das versicherungstechnische Äquivalenzprin- zip hier nicht. Das heißt, dass auch bei geringen Beitragszahlungen die gleichen Sach- und Dienst- leistungen in Anspruch genommen werden können wie bei hohen Beitragszahlungen. So richtet sich eine Krankenhausbehandlung in ihrer Dauer und
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