Handbuch 5. Auflage

1524 Bäcker  Bevölkerung erfahren hat. Dafür ist eine Reihe von Gründen ausschlaggebend: Aus dem Versicherungsprinzip folgt, dass die Men- ■ ■ schen ihre Ansprüche an den Sozialstaat aus ihren Beitragszahlungen ableiten können. Sie stehen dem Staat nicht als Bittsteller gegenüber, sondern als selbstbewusste BürgerInnen, die sich ihren Rechtsanspruch erarbeitet und verdient haben. Die Beitragszahlungen begründen eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaften. Der versicherungsförmige Lohnersatz führt zu einer ■ ■ Verstetigung des Einkommens im Lebenslauf und ermöglicht eine längerfristige Lebensplanung. Wenn lediglich eine Leistung auf dem Niveau des (sozial-kulturellen) Existenzminimums gezahlt würde, hätte der Eintritt von Krankheiten, Unfällen, Ar- beitslosigkeit oder Invalidität unmittelbar einen drastischen Abfall im Lebensstandard zur Folge. Einbezogen in die Sozialversicherung sind nicht ■ ■ nur die sog. „wirklich Bedürftigen“, sondern die breite Mittelschicht der Bevölkerung. Dies ist einer- seits notwendig, um den Solidarausgleich finanzie- ren zu können, bedeutet andererseits aber auch, dass auch die Mittelschicht an der Stabilität und Leistungsfähigkeit des Sozialstaates interessiert ist. Durch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung ■ ■ und den Verzicht auf Einkommens- und Bedürftig- keitsprüfungen kommt es nicht zur Diskriminie- rung der Leistungsempfänger: Die für vorleistungs- unabhängige Transfers, insbesondere für die Sozialhilfe, typischen Debatten über Missbrauch werden weitgehend vermieden. Da die Beiträge nicht in den allgemeinen Staats- ■ ■ haushalt fließen, sondern zweckgebunden sind und zwischen Beiträgen und Geldleistungen ein Entsprechungsverhältnis besteht, ist der Abgaben- widerstand bei Beitragszahlungen geringer als bei Steuerzahlungen. Durch ihre relative Finanzautonomie kann sich die ■ ■ Sozialversicherung dem unmittelbaren Zugriff der Finanzminister entziehen. Fiskalisch motivierte Leistungskürzungen sind bei rein steuerfinanzier- ten, über die öffentlichen Haushalte abgewickelten Transfers sehr viel leichter möglich. Der Schutz durch die Sozialversicherung ist an be- stimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich wie folgt strukturieren lassen: Es muss überhaupt eine Erwerbstätigkeit mit ent- 1. sprechendem Erwerbseinkommen vorliegen bzw. vorgelegen haben; die Erwerbstätigkeit muss der Versicherungs- und 2. Beitragspflicht unterliegen; die Erwerbstätigkeit muss kontinuierlich und von 3. längerer Dauer sein; die Höhe des Erwerbseinkommens muss deutlich 4. oberhalb des Existenzminimums liegen; der risikobedingte Einkommensausfall muss – au- 5. ßer im Fall von Invalidität und Alter – zeitlich be- grenzt bleiben. Diese Voraussetzungen können zu folgenden Pro- blemen führen: Ungeschützt bleiben diejenigen Personen, die kein ■ ■ (versicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhält- nis (haben) aufnehmen können. Hier handelt es sich vor allem um arbeitslose Jugendliche nach Be- endigung ihrer Schul- oder Hochschulausbildung und um Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für längere Zeit unterbrochen oder ganz aufgegeben haben. Es besteht weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch werden Ren- tenanwartschaften aufgebaut. Aber auch Behin- derte, die überhaupt nicht an einem Erwerbsleben teilnehmen können, werden durch die Sozialver- sicherung nicht erfasst. Ungeschützt bleiben auch diejenigen Personen, die ■ ■ zwar erwerbstätig sind, aber nicht der Versiche- rungspflicht unterliegen. Von besonderer Bedeu- tung sind hier die geringfügig Beschäftigten und die wachsende Zahl der Menschen, die ihre beruf- liche Tätigkeit in der Grauzone zwischen „neuer“ Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung ausüben. Nicht oder nur unzureichend geschützt sind die■ ■ jenigen ArbeitnehmerInnen, die kurzfristig be- schäftigt sind oder deren Erwerbsbiographie Unterbrechungen aufweist: Denn Anspruchs- voraussetzungen (Wartezeit in der Renten- und Ar- beitslosenversicherung), Leistungsdauer (beim Ar- beitslosengeld) und Leistungshöhe (bei der Rente) sind an die Versicherungs- bzw. Beitragsdauer ge- knüpft. Unzureichend abgesichert sind alle BezieherInnen ■ ■ von Niedrigeinkommen. Da die Lohnersatzleistun- gen das vorherige Arbeitseinkommen immer nur anteilig abdecken, geraten aus niedrigen Arbeits-

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