Handbuch 5. Auflage

Soziale Ungleichheit und Sozialpolitik 1545 damit historisch zusehends verblasst ist – von der Zusammenführung von Arbeiter- und Angestell- tenversicherung bis hin zur Gewährung der Mög- lichkeit des freiwilligen Versicherungsbeitritts auch von Selbstständigen –, so pulsiert seine „konser- vative“ Ader in Deutschland nach wie vor kräftig, und die Rentenversicherung ist wohl das beste Bei- spiel für die Bewahrung dieser Traditionslinie. Konservativ – auch und gerade im sozialstrukturel- len Sinne einer Konservierung sozialer Ungleich- heitsmuster – ist die spezifische Interpretation des Versicherungsprinzips als eines Prinzips der Äqui- valenz, sprich der Entsprechung von Beiträgen und Leistungen, genauer: von regelmäßig zu zahlenden Beitragsleistungen an die Versicherung einerseits, aus der Versicherung zu beanspruchenden Gegen- leistungen im Falle des Eintritts des versicherten Lebensereignisses andererseits. Tritt also der „Risi- kofall“ des altersbedingten Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit bzw. des Erreichens des gesetzlich festgelegten Rentenzugangsalters ein, so bemisst sich die vom Versicherten für den Rest seines Le- bens zu erwartende Lohnersatzleistung am Niveau seiner Beitragszahlungen, das wiederum grund- sätzlich durch die Länge seiner Erwerbskarriere und die Höhe seiner Erwerbseinkünfte bestimmt wird. Vereinfacht ausgedrückt organisiert das deut- sche Rentenversicherungssystem einen sozialstruk- turellen „Matthäus-Effekt“: wer (im Arbeitsleben) hat, dem wird (im Alter) gegeben. Diese sozialpolitische Reproduktion ungleicher Er- werbschancen und Lebenslagen – wenn nicht von der Wiege bis zur Bahre, so gewissermaßen doch von der Werkbank hin zur Parkbank (bzw. vom Büro- zum Lehnstuhl) – weist zwei zu unterschei- dende Dimensionen auf, eine individuelle und eine kollektive. Aus der Perspektive des bzw. der einzel- nen Versicherten gesehen sorgt das rentenrecht- liche Äquivalenzprinzip für eine relative Lebens- standardsicherung über den Lebenszyklus und konkret den Übergang in den „Ruhestand“ hinweg: Indem sich die Höhe der monatlichen Rentenzah- lung an der Höhe des Lebenserwerbseinkommens orientiert und somit nur (mehr oder weniger) ge- ringe Abstriche vom erwerbsförmig erreichten Wohlstandsniveau hingenommen werden müssen, wird er bzw. sie in die Lage versetzt, auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine (imWort- sinne) standesgemäße Lebensführung aufrecht- zuerhalten. Aus gesellschaftlicher Perspektive betrachtet betreibt das derart ausgestaltete Alters- sicherungssystem eine relative Statussicherung auch in dem Sinne, dass die Relationen sozialer Ungleichheit über die gesellschaftliche Zeit hinweg reproduziert werden: Die von der Position im Sys- tem der Erwerbsarbeit abgeleitete Soziallage des schlecht verdienenden Lohnabhängigenhaushalts wird in ihrer Unterschiedlichkeit und ihrem relati- ven Abstand zu den arbeitsmarktvermittelten so- zialen Positionen durchschnittlich, gut oder sehr gut verdienender Haushalte konserviert, das gesell- schaftliche System relativer Besser- oder Schlech- terstellung somit durch sozialpolitische Interven- tion auf Dauer gestellt und verfestigt. Zwar sind auch hier, im real existierenden deut- schen Alterssicherungssystem, durchaus immer wieder Abstriche vom idealtypischen konservativen Modell vorgenommen worden – etwa durch die Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten außerhalb des Erwerbssystems (und zwar nicht nur von sol- chen der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit, sondern insbesondere auch der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen) bei der Renten- berechnung, durch die „künstliche“ Anhebung niedriger Renten mittels Zugrundelegung fiktiver (höherer) Erwerbseinkommen oder aber durch die Einführung einer bedürftigkeitsgeprüften und steuerfinanzierten Grundsicherung im Alter auf Sozialhilfeniveau. Gleichwohl gilt, dass jedenfalls im westeuropäischen Raum in keinem anderen öf- fentlichen Alterssicherungssystem Niedrigverdiener und Personen mit unvollständiger Erwerbsbiogra- phie verglichen mit Besserverdienenden und Dauer- beschäftigten so schlecht fahren wie in der Gesetzli- chen Rentenversicherung. Diese belohnt einseitig berufliche Seniorität und (damit durchaus in Zu- sammenhang stehend) höhere Einkommen – auf der Grundlage der institutionell geronnenen Über- zeugung, dass beides, Dauer wie Höhe der Beitrags- leistungen, als messbarer Ausdruck des Leistungs- willens der Versicherten zu werten sei. Das konservative Modell sozialer Sicherung ist mit einer Philosophie der „Leistungsgerechtigkeit“ verknüpft, der das Äquivalenzprinzip als Garant einer sozial- politisch hergestellten Sekundärverteilung gilt, welche den durch Arbeitsanstrengungen erworbe- nen (gleichsam „verdienten“) Erwerbsstatus jeder Person angemessen widerspiegelt. Indem ein so ge- stalteter sekundärer Verteilungsmodus sozialer Le- benschancen allerdings die strukturell unterschied-

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