Handbuch 5. Auflage

Sozialpolitik und Soziale Arbeit in der DDR  1611 verbunden sind, nicht einfach übertragen werden. Die anfänglichen Bestrebungen liefen in der sowjeti- schen Besatzungszone (und späteren DDR) nach 1945 darauf hinaus, die Idee von Jugendhilfe als dritte Sozialisationssäule (etwa i.S. von Bäumer 1929, 1) neben der Familie und Schule wieder auf- leben zu lassen. Alle auf Kinder und Jugendliche bezogenen sozialpädagogischen, fürsorgerischen und politischen Aktivitäten sollten im Jugendamt ge- bündelt werden. So wurde mit dem Befehl 156 der sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 20.6.1946 zunächst das Jugendamt selbstständig neben das Schulamt gestellt. Die weitere politische und fachliche Diskussion mit der Vision der Verant- wortung der gesamten Gesellschaft für die Jugend- hilfe (s.o.) und der angestrebten Vermeidung von diskriminierender Separation beendeten diese Ent- wicklung. Bis dato ureigenste Jugendhilfeaufgaben wurden anderen Fachverwaltungen zugeordnet (§6 der VO über die Jugendämter 1952), so z.B. der Schulverwaltung die Kindergärten und Horte und der Gesundheitsverwaltung die Säuglingsfürsorge, Heime für Kleinstkinder, die Ehe- und Familien- beratung. Fundamental war die Trennung der Ein- heit von Jugendpflege(-förderung) und Jugendfür- sorge. Mit dem 1. Jugendgesetz der DDR vom 8.2.1950 wurden neu geschaffene Ämter für Jugend- fragen (auf allen Verwaltungsebenen) ressortüber- greifend mit der anleitenden, koordinierenden und kontrollierenden Funktion der Jugendförderung be- traut, die in enger, zumeist auch personeller Ver- knüpfung mit der einzigen Jugendorganisation (Freie Deutsche Jugend – FDJ) ein Mitspracherecht bei der staatlichen Jugendpolitik hatten. Jugend- hilfe, nunmehr im Kern auf rudimentäre Aufgaben der Erziehungsfürsorge sowie des Vormund- schafts-/Pflegschafts- und Urkundswesens zurück- geworfen, verlor ihren politischen Einfluss. Folglich hatte der Jugendhilfeausschuss (JHA) nicht mehr seine angestammte jugend- und sozialpolitische Funktion. Es blieb nur der Begriff (JHA) mit der Zuweisung von Aufgaben in der Einzelfallentschei- dung. Das auf Generalprävention angelegte jugend- hilfepolitische Konzept zur Mobilisierung gesell- schaftlicher Kräfte für individuelle Hilfe lief damit in die selbst aufgestellte Legitimationsfalle: In der Praxis ging die Intention nicht auf, Jugendhilfe als generelle staatliche sowie gesellschaftliche Aufgabe wahrzunehmen und dass die jeweilige Verwaltung (die Räte der Kreise /Städte) in Gänze dafür gem. §1 (1) Jugendhilfeverordnung JHVO zuständig sei. Die – nunmehr ihrer Zweigliedrigkeit beraub- ten – inzwischen verwaltungsmäßig der (Volks-) Bildungsressort zugeordneten Jugendhilfeverwal- tungen (Referate Jugendhilfe) agierten ohne tatsäch- lichen jugend- bzw. kommunalpolitischen Einfluss. Gemäß der §3 (4) JHVO sollten die Jugendhilfe- organe die Erfahrungen, die sie in der Einzelfallhilfe sammelten, analytisch aufbereiten und den Verwal- tungsspitzen in den Städten bzw. Kreisen (den Rä- ten) rückkoppeln und prophylaktische Vorschläge unterbreiten, wie man gefährdende Bedingungen überwinden kann usw. Mit der zugewiesenen Pro- blemfallfokussierung der Jugendhilfe stießen deren Analysen und Folgerungen schon innerhalb des Bil- dungsressorts aber immer mehr auf Akzeptanzpro- bleme; zumal, wenn die individualisierende Ebene verlassen wurde. Die davon gesonderte Jugendför- derung (s.o.) wurde in einem umfassenden Ver- ständnis als zentrale politische Aufgabe verwirklicht. Neben zuvörderst klarer ideologischer Zielset- zung – nämlich der Bindung der Jugend an das po- litische System – sollte damit zugleich der Grund- satz der „Jugendförderung als bester Jugendschutz“ verwirklicht werden. Die allgemeine Jugendför- derung vollzog sich mittels sog. „Jugendförderungs- pläne“ in einem komplexen System verschiedener staatlicher, kommunaler und betrieblicher Verant- wortlichkeiten unter wesentlicher Trägerschaft der Kinderorganisation (Junge Pioniere), der Jugend- organisation (FDJ), des Sportbunds (DTSB) und der (wehrsportlichen) Gesellschaft für Sport und Technik (GST) in einem dichten infrastrukturellen Einrichtungsnetz (Pionierhäuser, touristische Statio- nen, Jugendklubs, Jugendherbergen, Kulturhäuser, Sporteinrichtungen, Musikschulen usw.). Die staat- liche Kinder- und Jugendarbeit – namentlich die Pionier- und FDJ-Organisation mit gesetzlich ver- ankertem eigenem Erziehungsauftrag – begleitete und beeinflusste wie selbstverständlich durch ihre ständige Präsenz und ihre durchaus auch kind- und jugendgemäßen Angebote wesentlich die Biografien der gesamten Jugend. Außerdem waren die Schulen und Berufsausbildungsstätten (einschließlich ihrer personellen und räumlichen Ressourcen) in dieses System eingebunden. Nischen konfessioneller Kin- der- und Jugendarbeit und alternative Szenen ge- wannen in den 1980er Jahren zunehmend als solche an Bedeutung, auch als Ausdruck des Ausbruchs aus verregelter Kindheit und Jugend.

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