Handbuch 5. Auflage

1612 Seidenstücker  Zu den Jugendhilfeaufgaben i. e. S., die durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter in den Organen der Jugendhilfe wahrgenommen wur- den, gehörten im Wesentlichen drei Aufgabenfel- der mit den Bezeichnungen: Erziehungshilfe ■ ■ (einschließlich Jugendgerichtshilfe, Mitwirkung in Gerichtsverfahren zur Regelung des Erziehungsrechts im Falle der Ehescheidung der El- tern und der Umgangsregelung, in Jugendstrafver- fahren, bei Erziehungsrechtsverletzung u.a.) Vormundschaftswesen ■ ■ (Sorge für elternlose und „familiengelöste“ Kinder und Jugendliche, Pflege- kinder- und Adoptionswesen, Übertragung des Er- ziehungsrechts auf Verwandte, einschließlich der eigenverantwortlichen Durchführung der jeweili- gen familienrechtlichen Verfahren) Rechtsschutz ■ ■ für „Minderjährige“ (Restaufgaben aus dem sog. „Nichtehelichenrecht“ und Amtsvor- mundschaft sowie der Beistandschaft, verstanden als staatliche Schutzfunktion für grundsätzlich rechtlich gleichgestellte außerhalb der Ehe gebo- rene Kinder auf freiwilliger, durch die Mütter in An- spruch genommener Basis; auch Sicherung wirt- schaftlicher Interessen Nichtvolljähriger gegenüber ihren Eltern (Vaterschaft, Unterhalt, Vermögen) so- wie Urkundswesen (vgl. dazu § 18 JHVO). Das sich auf ständige (soziale) Erfolge hin suggerie- rende politische System manövrierte die Jugendhilfe immer mehr in eine gesellschaftliche Randstellung. Dahinter verbarg sich die Vision, dass der general- präventive Ansatz möglichst nicht durch die Option individualisierender Intervention (vorzeitig) aus- gehöhlt werden sollte. Sollten doch in jenen Fällen, in denen jenseits der angestrebten Effekte des ge- neralpräventiven Ansatzes dennoch schwierige Ent- wicklungsverläufe von Kindern und Jugendlichen zu konstatieren sein, mittels „spezifischer sozialpädago- gischer Aktivitäten“ wiederum die gesellschaftlich- erzieherischen Potenziale mobilisiert und gebündelt werden. Diejenigen, die durch ihre tägliche Betreu- ungsarbeit bzw. Zusammenarbeit die Kinder bzw. Jugendlichen und Eltern sowie deren Lebens- umstände am ehesten kannten (Lehrer, Ausbilder, Trainer usw.) sollten gemäß entsprechender Richt- linien zur Arbeitsweise der Jugendhilfeorgane in den Entscheidungsprozess gleichermaßen einbezogen werden, wie die Kinder bzw. Jugendlichen und de- ren Eltern selbst. Zudem sollten legitimierte Per- sonen in dafür eigens geschaffenen Gremien (Vor- mundschaftsrat/Jugendhilfeausschuss)ehrenamtlich mitentscheiden können, wenn es darum ging, die Erziehungs- und Lebensbedingungen zu verändern. Die mangelnde politisch-gesellschaftliche Akzeptanz der Jugendhilfe und die immer geringere Wirksam- keit der Bildungs- und Erziehungsinstitutionen (Stichwort: mentale Abwanderung) höhlte diese Ju- gendhilfekonzeption zunehmend aus. Und zudem: Das Konzept, dass die Ehrenamtlichen überwiegend die gesamte Basisarbeit der Jugendhilfe tragen soll- ten, geriet in filigranen Sphären der Beratungs- und Betreuungsarbeit allzu oft an Grenzen notwendiger Fachlichkeit. Die Praxis behalf sich mit der Rekru- tierung von Ehrenamtlichen aus einschlägig beruf- lich Vorgebildeten (pädagogisch, psychologisch, ju- ristisch), sodass die Einbeziehung „breitester demokratischer Schichten und Klassen“ gem. der o.g. VO (namentlich der Arbeiter) auf die Dauer nicht ausreichend gelang. Zu den Aufgaben der Eh- renamtlichen in dem flächendeckenden Netz von Jugendhilfekommissionen (JHK) in den Städten und Gemeinden (1989: 4179 mit 26.582 Mitgliedern) gehörten die lebenspraktische und erzieherische Be- ratung von Eltern sowie konkrete Unterstützungs- angebote zur Verbesserung der Lebens- und Erzie- hungsbedingungen (z.B. von der Einflussnahme auf Arbeitszeitregelungen über die Sicherung materieller Lebensbedingungen bis zur Verbesserung derWohn- verhältnisse) sowie die Kontrolle über deren Einhal- tung. Dazu wurden sog. „individuelle Erziehungs- programme“ in gemeinsamer Beratung mit den Betroffenen entwickelt und Realisierungswege unter gezielter Einbeziehung anderer gesellschaftlicher „Erziehungsträger“ (besonders der Schulen/Ausbil- dungsstätten), staatlicher Institutionen/Verwaltun- gen (z.B. Gesundheits- und Sozialwesen, Woh- nungswesen) und der Arbeitsstellen der Eltern geebnet. Überdies wurden Mitglieder von Jugend- hilfekommissionen in die Erarbeitung von Stellung- nahmen bei Vormundschaften, Pflegschaften und Adoptionen sowie für Gerichte (z.B. bei Jugend- strafverfahren, zur Übertragung des Erziehungs- rechts im Zusammenhang mit Ehescheidungen) einbezogen, auch selbstständig damit betraut. Die Kehrseite dieser angestrebten Vergesellschaftungs- tendenz (auch auf anderen Gebieten, so der Recht- sprechung durch gesellschaftliche Gerichte, etwa: Konfliktkommissionen in den Betrieben, Schieds- kommissionen in den städtischen Wohngebie-

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