Handbuch 5. Auflage

Sozialpolitik und Soziale Arbeit in der DDR  1613 ten/Gemeinden) bestand in der Gefahr, die Privat- sphäre zu verletzen („gläserne“ Familie) durch eine quasi „sozialpädagogische Umzingelung/fürsorg- liche Belagerung“ mittels staatlich organisierter Eh- renamtlichkeit. Überdies rekrutierten sich die Ent- scheidungsgremien der Jugendhilfe bei den Städten/Kreisen bzw. Bezirken aus Ehrenamtlichen (1989: 490 Jugendhilfeausschüsse mit 2667 Mit- gliedern und 216 Vormundschaftsräte mit 1233 Mitgliedern) unter dem Vorsitz einer jeweils haupt- amtlichen (leitenden) Jugendhilfefachkraft. Die ins- gesamt lediglich ca. 1500 hauptamtlichen Mitarbei- ter (Jugendfürsorger(innen)) in den Referaten Jugendhilfe waren auf örtlicher Ebene für die fachli- che Anleitung/Begleitung der verschiedenen ehren- amtlichen Gremien zuständig. In komplizierten Einzelfällen und wenn die Jugendhilfekommissio- nen nicht ausreichend arbeitsfähig waren, wandten sich die Jugendfürsorger(-innen) selbst der Einzel- fallhilfe zu. Die (politisch-konzeptionell begründete) überaus enge Stellenzumessung in den Referaten Jugendhilfe führte zu einer permanenten Überbelas- tung durch die Einzelfallbearbeitung des dortigen Personals, in deren Folge die Anleitungsaufgaben gegenüber den Ehrenamtlichen oft nicht im erfor- derlichen Maß realisiert wurde. Auch dadurch stieß das Prinzip der Ehrenamtlichkeit immer wieder auf fachliche Grenzen: zumindest immer dann, wenn es z. B. nicht einfach um die „Organisierung der gesellschaftlichen Einflussnahme“ ging, um die Erziehungshaltung der Eltern oder anderer Erzie- hungspersonen zu aktivieren und allgemeine Lai- enkompetenz nicht ausreichte, sondern vielmehr gezielte psychosoziale und auch spezifisch berateri- sche/therapeutische Angebote vonnöten gewesen wären. Überdies: Die unterstellte potenzielle Bereit- schaft von der an der Erziehung und Betreuung Be- teiligten (Lehrer, Ausbilder, Trainer usw.) zu erhöh- tem bzw. zusätzlichem Engagement im Interesse der Kinder und Jugendlichen war im Falle des Wirk- samwerdens der Jugendhilfe nicht selten bereits aus- gereizt oder stellte mitunter auch eine – fachlich wie mental – Überforderung dar. Dieses Phänomen, das eng mit dem der grundsätzlichen Aufgabenzuwei- sung der Referate Jugendhilfe zusammenhing, ließ sie nicht aus dem historisch überkommenen Schat- ten einer Eingriffsbehörde herauslösen. Gleichwohl zeitigte der gemeinwesenorientierte und kollek- tiv-(gruppen-)pädagogisch favorisierte Ansatz („Or- ganisierung spezifischer sozialpädagogischer Aktivi- täten“) durchaus Erfolge, und zwar durch die gezielte Nutzung der sportorientierten, kulturellen und sonstigen freizeitpädagogischen Infrastruktur sowie der Institutionen öffentlicher Bildung und Erzie- hung im Interesse der Integration der Kinder bzw. Jugendlichen in ihre lebensweltlichen Sozialisations- zusammenhänge. Besonders dem engagierten Ein- satz nicht weniger humanistisch gesonnener haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter war dies geschuldet. In ca. ⅓ aller der Jugendhilfe im Erziehungshilfe- bereich bekannt gewordenen Fälle (insgesamt ca. 1% aller Nichtvolljährigen) gelang es, die Gefähr- dungssituation bei Verbleib des Kindes bzw. Jugend- lichen im sozialen Herkunftsmilieu zu überwinden. Im anderen Falle verblieb im Kern der Unterstüt- zungsmöglichkeiten fast ausschließlich die Unter- bringung in einem Heim. Die traditionelle Alterna- tive der Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie wurde nach den Nachkriegswirren zunehmend we- niger genutzt (1989: nur 9% aller Fremdunterge- brachten in Pflegestellen). Wenn ein Kind bzw. Ju- gendendlicher in einer Pflegefamilie untergebracht war, so handelte es sich zumeist um Verwandten- pflege. Neben einer geringen Bereitschaft zur Auf- nahme von Pflegekindern in der Bevölkerung (hohe Berufstätigkeitsquote von Mann und Frau, zumeist kleine Wohnungen u.a.) gab es vor allem vor dem Hintergrund eines gleichberechtigten Rollenver- ständnisses von Mann und Frau, aber auch fachli- cher Bedenken bezüglich der emotionalen und so- zialen Doppelbindung an die Herkunfts- und Pflegefamilie, konzeptionell keine Favorisierung des Pflegekinderwesens. Dieses Verständnis erklärt sich auch vor der Folie verfassungs- und familienrecht- licher Bestimmungen sowie des Jugend- und Bil- dungsgesetzes der DDR. Zwar wurde familiäre Er- ziehung als „vornehmste Aufgabe“ (und Pflicht) der Eltern angesehen, aber zugleich wurde von der prin- zipiellen Gleichwertigkeit familiärer und gesell- schaftlicher (öffentlicher) Erziehung ausgegangen, die sich einander ergänzen sollten (§3, Familien- gesetzbuch 1966). Kinder und Jugendliche hatten eigene Ansprüche (und Pflichten) gegenüber der Gesellschaft und insofern begriff sich Jugendhilfe im Konfliktfall vornehmlich als „Anwalt des Kindes“ bzw. Jugendlichen, um deren legitime Ansprüche durchzusetzen. Dabei wurde a priori von einer Inte- ressenidentität von Subjekt und Gesellschaft aus- gegangen, nämlich, dass die in den einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen formulierten Rechte

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