Handbuch 5. Auflage

1640 Schäfer  Föderalismusreform und Soziale Arbeit Nicht zuletzt sind auch die Diskussionen über die Kostenbelastung der Kommunen durch bundes- gesetzliche Vorgaben, ohne einen entsprechenden Finanzausgleich sicherzustellen, Grundlage für die Föderalismusreform gewesen. Dabei ist auch die organisatorische Gestaltung der Kinder- und Ju- gendhilfe auf kommunaler Ebene immer wieder umstritten gewesen. Kritik wurde immer wieder an den Organisationsvorgaben des SGB VIII geübt und mehr Freiheit für die Länder bzw. Kommunen in der Ausgestaltung gefordert. Bereits in den 1990er Jahren hatten sich Bemü- hungen einiger Länder (z. B. Hessen) verstärkt, durch Initiativen im Bundesrat, Regelungskom- petenzen u. a. in der Kinder- und Jugendhilfe des Bundes einzuschränken und auf die Länder zu übertragen. In der aktuellen Debatte um die Föde- ralismusreform rückte die Frage nach der Rege- lungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Strukturen und der Aufgaben in den Vordergrund. Es ging vor allem um die Regelungskompetenz in der Behördenstruktur (dem Jugendamt) und der Bestimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Debatten um die Föderalismusreform ließen aber offenbar keinen Spielraum für einen Bestand der bundesrechtlichen Vorgaben des §69 SGB VIII. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grund- gesetzes vom 28.08.2006 (BGBL I S. 2034 Födera- lismusreform I) wurde die wohl umfangreichste Grundgesetzänderungen auch zu Lasten der Kin- der- und Jugendhilfe vorgenommen. Die Reform betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Bund und den Ländern hinsichtlich ihrer jeweiligen Re- gelungskompetenzen bei der Einrichtung von Be- hörden und den Verwaltungsverfahren. War die Soziale Arbeit dem Begriff der „ öffentlichen Für- sorge “ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als Teil der „kon- kurrierenden Gesetzgebung“ zugeordnet, so gilt dies auch weiterhin. Ihr Organisationszusammen- hang in einer Behörde (Jugendamt) kann aber nunmehr von den Ländern selbst bestimmt wer- den. Die Länder können diese Kompetenz aber auch den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen (Schäfer zu § 69 in Münder et al. 2009; Schmid /Wiesner 2006; Kreft 2008, 276 ff.). Für die Soziale Arbeit, insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, ergeben sich dadurch (möglicher- weise) erhebliche Konsequenzen insbesondere hinsichtlich ihrer bis dahin geltenden bundesein- heitlichen Organisationsstruktur und des einheitli- chen Verwaltungsverfahren. Dementsprechend war der Entscheidungsprozess auch von zahlreichen Kritikern und Mahnern begleitet (beispielhaft vor allem AGJ 2006, Stellungnahme des Vorstandes). Im Kern lässt sich die Reform zusammenfassend wie folgt formulieren: Der Bund ist zwar weiterhin für die inhaltliche Gestaltung der Kinder- und Ju- gendhilfe im Rahmen der konkurrierenden Gesetz- gebung entsprechend Art. 74 Nr. 7 GG zuständig, die Länder erhalten aber Regelungsbefugnisse hin- sichtlich der Organisation und des Verwaltungs- verfahren in der Kinder- und Jugendhilfe. Wesent- liche Veränderungen sind: Mit der Änderung des §84 Abs. 1 GG (und Art. 125 ■ ■ b GG) wurde klargestellt, dass, wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, sie die Einrichtung der Behörden und das Verwal- tungsverfahren in eigener Zuständigkeit regeln kön- nen. Zugleich wurde die Möglichkeit abweichender Regelungen für den Fall eröffnet, wenn Bundes- gesetze etwas anderes bestimmen. Für den Bund verbleibt lediglich eine Regelungskompetenz in Aus- nahmefällen, wenn ein besonderes Bedürfnis gege- ben ist (Art. 84 Abs. 1 Satz 4), was jedoch der Zu- stimmung durch den Bundesrat bedarf (Satz 5). Zwar bleibt die Kompetenz des Bundes im Rahmen ■ ■ der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Ge- biet der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Einge- schränkt wurde aber die inhaltliche Regelungs- kompetenz. Ihm bleibt es verwehrt, für die Kommunen neue gesetzliche Aufgaben zu regeln. Mit Wirkung des 1.1.2010 ist auch das bundesein- ■ ■ heitliche Verwaltungsverfahren aufgehoben. Auch hier haben nunmehr die Länder die Regelungs- kompetenz. Die Übergangsregelung des Art. 125 b Abs. 2 GG erlischt. Die Frage nach zukünftigen Wirkungen lässt sich kaum beantworten. Es wird im Wesentlichen da- von abhängig sein, wie die Diskussionen um die Verschlankung der öffentlichen Verwaltung fort- geführt werden, und ob es zur Zusammenlegung von Ämtern und damit zur Verwischung der Auf- gabenprofile Sozialer Arbeit kommt. Dass weiter-

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