Handbuch 5. Auflage

Übergänge in den Beruf 1815 Grundsicherung (Hartz IV bzw. SGB II) eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten („1-Euro-Jobs“). Finanziert wird die Mehrheit der Maßnahmen von der Agentur für Arbeit über das Arbeitsförderungs- gesetz (SGB III) oder das Grundsicherungsgesetz (SGB II), wohingegen eine Förderung nach §13 „Jugendsozialarbeit“ des Kinder- und Jugendhilfe- gesetzes (SGB VIII) nachrangig ist. Bereits 1993 attestierte Michael Galuske (1993) der Jugendberufshilfe ein „Orientierungsdilemma“, da sie Jugendlichen falsche Hoffnungen machen, und bestenfalls die Reihenfolge in der Schlange vor den Toren des Arbeitsmarktes, aber niemals deren Länge beeinflussen könne. Darin zeigt sich die Widersprüchlichkeit des Zugangskriteriums „Be- nachteiligung“, das strukturelle Engpässe – den Mangel an Ausbildungs- und Arbeitsplätzen – in pädagogisch zu kompensierende Defizite übersetzt, und das über einen weder wissenschaftlich fundier- ten noch juristisch kodifizierten Begriff der fehlen- den „Ausbildungsreife“ auf eine größere Zielgruppe ausgedehnt wurde (Walther 2002; Ahmed 2008; Eberhard 2006). Der individualisierende, defizitorientierte Ansatz resultiert aus einem historisch gewachsenen nor- mativen Verständnis von Arbeit als „Beruf“. Das vorherrschende Normalarbeitsverhältnis wiede- rum verknüpft berufliche Positionen mit dem System sozialer Sicherung, das über den Zugang zu Alters- und Krankenversicherung einen Anreiz zur Erwerbsarbeit darstellt und gleichzeitig gegen den unverschuldeten Ausfall von Erwerbseinkom- men absichert (Walther 2002; 2006). Es ent- stammt der Wirtschaftswunderkonstellation der Nachkriegszeit und entspricht einem „Integrati- onsmodell der Erreichbarkeit“ (Böhnisch et al. 2005), demzufolge diejenigen, die sich an dem durch Bildung und Wohlfahrtsstaat institutiona- lisierten Normallebenslauf beteiligen, in den Ge- nuss einer durch volle gesellschaftliche und Kon- sumteilhabe geprägten Normalbiographie kommen. Diese geschlechterblinde, weil auf le- benslange männliche Erwerbsverläufe in Vollzeit- beschäftigung beschränkte „Realfiktion“ (Ostner 1987) ist in den übergangsbezogenen Institutio- nen nach wie vor enthalten, erfüllt im Kontext der Entgrenzung der Arbeitsgesellschaft (174 ff.) jedoch noch eine weitere Funktion: Sie dient im Wettbewerb um knapper gewordene anerkannte, attraktive und sichere berufliche Positionen der Legitimation ungleicher Teilhabe am Arbeits- markt und der Akzeptanz prekärer Erwerbsver- hältnisse. Gesellschaftlich „angeheizte“ Ansprüche werden mit dem Verweis auf eine Überschätzung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit „abgekühlt“. Dieser Cooling-out-Mechanismus (Goffman 1962) der Jugendberufshilfe erklärt, warum sich auch angesichts konstant niedriger Vermittlungs- quoten in Ausbildung und Arbeit an den häufig wenig motivierenden Arbeits- und Bildungsinhal- ten (benachteiligte Jugendliche müssten erst ein- mal lernen, was Arbeiten heißt) kaum etwas ge- ändert hat (Galuske 1993). Hier zeigt sich die primäre wohlfahrtsstaatliche Funktion von Ju- gendberufshilfe als „Gate-Keeperin“, die Zugänge zu beruflichen und gesellschaftlichen Positionen im Lebenslaufregime reguliert (Schefold 1996; Walther 2011). Die „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Gesetze von 2002 / 2004) haben die Jugendberufshilfe insofern verändert, als das Grundprinzip sogenannter aktivierender Ar- beitsmarktpolitik, d. h. die Koppelung von Hilfe- leistungen wie materielle Grundsicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen an die Erwartung und Kontrolle eigener aktiver Arbeitssuche und An- spruchsreduktion, in unterschiedlichem Umfang auch auf die Jugendberufshilfe ausgedehnt wurde (Polutta 2005; Rietzke 2006). Auch wenn keines- wegs der gesamte AdressatInnenkreis der Jugend- berufshilfe mangels Ansprüchen auf Sozialleistun- gen zur engeren Zielgruppe von Hartz IV gehört, so hat sich der Grundsatz des Förderns und For- derns und die damit einhergehende Aushöhlung des Berufsprinzips in der Benachteiligtenförderung in einer allgemeinen Erhöhung des Anpassungs- drucks niedergeschlagen (Stauber et al. 2007). Die bereits vor der Einführung aktivierender Ar- beitsmarktpolitik bestehenden Schwierigkeiten der Jugendberufshilfe subjekt- und lebensweltorien- tierte Prinzipien und Handlungsansätze gegenüber arbeitsmarktpolitischen Imperativen in einer Stra- tegie der Einmischung durchzusetzen, haben sich seitdem noch verstärkt (Rietzke 2006). Program- matische Neuformierungen der Jugendberufs- hilfe – als „Kompetenzagenturen“ oder als lokales oder regionales „Übergangsmanagement“ (Arnold et al. 2005; Lex et al. 2006) – sind als Versuche zu verstehen, eine missachtete und übergangene

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