Handbuch 5. Auflage
1832 Wagenblass ein Handlungsfeld in der Sozialen Arbeit, in dem es keine gesetzlichen Regelungen oder fachlichen Empfehlungen zur Kooperation gibt. Ein Grund hierfür liegt in der zunehmenden Komplexität in- dividueller und familiärer Problemlagen. Die Fol- gen von Armut z. B. wirken in alle Bereiche des menschlichen Lebens. Armut kann Einfluss auf die materielle Versorgung, die Bildungs- und Teil- habechancen, die soziale Situation sowie die psy- chische und physische Verfassung eines Menschen haben. Ähnlich verhält es sich mit anderen famili- ären und individuellen Problemlagen, die oftmals keine singulären Phänomene sind, sondern kom- plex in die Lebenswelt der Betroffenen einwirken und vielfältige Folgeerscheinungen zeigen. Um bedarfsgerechte und ganzheitliche Hilfe- und Un- terstützungsangebote entwickeln zu können, ist die Überwindung der isolierten und versäulten Hilfen der verschiedenen Unterstützungssysteme notwendig, da die einzelnen Hilfesysteme oftmals nur auf die Bearbeitung von Teilproblemen ausge- richtet sind und die Gesamtheit der Problemlagen nicht erfassen und bearbeiten können. Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit der Kooperation ergibt sich aus den gesetzlichen Ver- änderungen wie z. B. im seit 1. Januar 2012 gelten- den Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Ju- gendlichen zu schützen und deren körperliche, see- lische und geistige Entwicklung zu fördern. Ein Schwerpunkt bildet das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG). §1 Abs. 4 KKG verpflichtet zur frühzeitigen Koordi- nation und zur Entwicklung multiprofessioneller Angebote zur „Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung“. Um dies angemessen realisieren zu können, zielt das Gesetz darauf ab, flächendeckend verbindliche fallübergreifende Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz aufzubauen und weiterzuentwickeln (§3 Abs. 1 KKG). In diese Netzwerke sollen neben öffentli- chen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Ein- richtungen und Dienste, mit denen Verträge nach §75 SGB XII bestehen, auch Krankenhäuser (z. B. Geburtskliniken, Psychiatrien) und Heilberufe (z. B. Hausärzte, Fachärzte) einbezogen werden (§3 Abs. 2 KKG). Die beteiligten Akteure sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammen arbeit in Vereinbarungen festlegen (Wagenblass 2013). Vertrauen ist eine wichtige Ressource für solche Kooperationsbeziehungen, denn „überall dort, wo handelnde Subjekte auf die Kooperation mit ande- ren angewiesen sind, die sie nicht kennen oder de- ren Motive ihnen verschlossen sind, taucht die Notwendigkeit des Vertrauens auf“ (Hartmann 2001, 16). Jede Kooperation baut zunächst auf ei- nem Vertrauensvorschuss auf. Die Akteure in Ko- operationsbezügen gehen dabei einerseits zunächst ein Risiko ein, denn sie haben keine Sicherheit, ob sich ihre Erwartungen bezüglich der Handlungs- weisen des Kooperationspartners tatsächlich erfül- len werden und ob die Kooperation gelingt. Ande- rerseits ist ohne einen Vertrauensvorschuss keine Kooperation möglich. Empirische Studien (Santen / Seckinger 2011, 392) zeigen, dass gerade der Anfangskontakt für den Auf- bau von Vertrauen eine zentrale Bedeutung ein- nimmt, da darin Images über die Funktions- und Leistungsfähigkeit des anderen Systems gebildet werden, die den weiteren Blick auf den Kooperati- onspartner bestimmen und später nicht mehr ein- fach verändert werden können. Daran lässt sich zum einen die Frage anschließen: Welche spezifi- schen Kontextbedingungen und Voraussetzungen sind für die Entwicklung von Vertrauen in Koope- rationsbeziehungen zwischen Professionen insbe- sondere in der Anfangssituation erforderlich bzw. unterstützend? Zentral ist es hierbei, eine Transpa- renz über die jeweilige Leistungsfähigkeit und Leis- tungsgrenze, über die vorhandenen Schnittstellen, über sinnvolle Abgrenzungen, aber auch über die Denk- und Handlungslogiken herzustellen. Denn oftmals ist das Wissen der Kooperationspartner über das jeweilige andere Hilfesystem begrenzt, ins- besondere was die anderen leisten bzw. nicht kön- nen und wie sie arbeiten. Begrenztes Wissen birgt die Gefahr, falsche und überhöhte Erwartungen zu erzeugen, die imweiteren Kooperationsverlauf dann zu Erwartungsenttäuschungen führen können. Je größer die Erwartungsenttäuschungen sind, desto schwieriger ist aber der Aufbau einer stabilen Ver- trauensbasis. Als unterstützendes Moment gilt wei- terhin die Verbindlichkeit, mit der sich die Ak- teure /Akteurinnen und die Institutionen auf die Kooperation einlassen, d. h. es müssen geregelte Verfahren etabliert werden sowie eine eindeutige Aufgabenteilung mit klaren Entscheidungskompe-
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