Handbuch 5. Auflage

1838 Hansbauer  andere Maßnahmen nicht ausreichen (§ 1666a Abs. 2 BGB), sind die Gerichte zunächst gehalten, vor der Bestellung zu prüfen, ob eine rechtstatsäch- lich weniger intensive Pflegschaft nach §§ 1909 ff. BGB ausreichend ist, um den Schutz des Minder- jährigen zu gewährleisten und dessen Interessen zu wahren. Anders als die (bestellte) Vormundschaft ist die Pflegschaft , für die imWesentlichen die für die Vor- mundschaft geltenden Bestimmungen Anwendung finden (§1915 BGB), nicht umfassend, sondern erstreckt sich lediglich auf Teile der elterlichen Sorge. Die Tätigkeit des Pflegers ist daher auf ihm speziell zugewiesene Angelegenheiten beschränkt, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind. Abgesehen von den vergleichs- weise wenigen Fällen, in denen die Pflegschaft aus- schließlich auf die „Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge“ (§ 1666 Abs. 3 BGB), etwa bei medizinisch notwendigen Eingrif- fen oder die Vermögenssorge, beschränkt ist, er- geben sich im beruflichen Vollzug de facto kaum Unterschiede gegenüber der Vormundschaft, so- dass im alltäglichen Sprachgebrauch oftmals nicht zwischen Vormundschaft und Pflegschaft unter- schieden wird. Allerdings hat der Bereich des Pflegschaftswesens durch die Reform des Beistandschaftsgesetzes zum 1. Juli 1998 erhebliche Veränderungen erfahren (Münder 1998, 23f ). Im Rahmen dieser Novellie- rung wurden die alten Regelungen über die gesetz- liche Amtspflegschaft (§§1706–1710 BGB a. F.) ge- strichen. An ihre Stelle trat die Beistandschaft (§§1712–1717 BGB). Der wichtigste Unterschied gegenüber der früheren Amtspflegschaft des Ju- gendamtes besteht darin, dass die Beistandschaft nicht von Gesetzes wegen erfolgt, sondern nur auf schriftlichen Antrag hin eintritt (§1712 BGB). Das heißt, anders als die gesetzliche Amtspfleg- schaft, die automatisch mit der Geburt des nicht- ehelichen Kindes einsetzte, ist die Beistandschaft freiwillig. Die elterliche Sorge wird deshalb bei der Beistandschaft – anders als bei der früheren Amts- pflegschaft – nicht eingeschränkt. UnabhängigdavonwerdenVormundschaften/Pfleg- schaften sowohl im BGB als auch im SGB VIII da- nach unterschieden, wer die vormundschaftlichen Aufgaben wahrnimmt. Bei dieser Unterscheidung zwischen Einzel- , Vereins- und Amtsvormundschaft geht der Gesetzgeber grundsätzlich vom Regelfall der Einzelvormundschaft aus. Vereine oder Jugend- ämter können nur dann zum Vormund/Pfleger be- stellt werden, wenn kein geeigneter Einzelvormund gefunden werden kann (§§1791a, 1791b BGB i.V. §53 Abs. 1 SGB VIII). Diesem normativen Primat der Einzelvormundschaft steht mittlerweile rein quantitativ als Regelfall die Amtsvormundschaft ge- genüber. Zwar hat das Statistische Bundesamt letzt- malig im Jahr 1981 Zahlen zu diesen drei Formen der Vormundschaft/Pflegschaft erhoben, doch be- reits 1981 erreichte der Anteil der Amtsvormund- schaften an allen Vormundschaften 69%, der der Einzelvormundschaften 27%, während die Vereins- vormundschaften mit 4% kaum ins Gewicht fielen (Hansbauer/Mutke 2004, 46). Der schon zu diesem Zeitpunkt zu beobachtende Trend, hin zur Amts- vormundschaft, dürfte sich in den 1980er und 1990er Jahren eher noch verstärkt haben. So kommt Mutke (2002) aufgrund von sekundärstatistischen Berechnungen zu dem Ergebnis, dass – unbeschadet jährlicher Schwankungen – der relative Anteil der Amtsvormundschaften in den 1990er Jahren nie unter 80% sank. Ob und in welchem Umfang die in den letzten Jahren geführten Diskussionen im Vormundschaftswesen und die dort geforderte stär- kere Berücksichtigung von Vereins- und Einzelvor- mundschaften zu einer Verschiebung relativer An- teile geführt haben, ist zumgegenwärtigenZeitpunkt nicht zu entscheiden. Aufgaben des Vormunds / Pflegers Wie bereits angedeutet, definieren sich die Auf- gaben des Vormunds / Pflegers aus der Wahrneh- mung der elterlichen Sorge (§1626 BGB), zu der er kraft richterlicher Anordnung berechtigt und verpflichtet ist. Diese umfasst die Vermögenssorge, die Personensorge (§1631 BGB) sowie die gesetzli- che Vertretung des Minderjährigen gegenüber Dritten (§1629 BGB). Die Tätigkeit des Vor- munds alleine auf die gesetzliche Vertretung zu be- schränken greift deshalb zu kurz, angesichts des tatsächlichen Umfangs der elterlichen Sorge. Viel- mehr hat der Vormund auf die umfassende Ein- lösung jener Ansprüche hinzuwirken, die sich aus §1 Abs. 1 SGB VIII herleiten, wonach jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwick- lung und auf Erziehung zu einer eigenverantwort- lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“

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