Handbuch 5. Auflage
Vormundschaft / Pflegschaft 1839 hat. Konkret ist damit ein umfangreiches Spek- trum an Aufgaben für den Vormund verbunden (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugend- ämter 2005), bei denen jeweils dem Alter des Mündels und seiner Entscheidungsfähigkeit Rech- nung zu tragen ist: Neben der Sorge für das Ver- mögen des Mündels gehört dazu die Bestimmung von Wohnort und Wohnung (z. B. Abschluss von Mietverträgen), die Sorge für das leibliche Wohl (z. B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft) und die medizinische Betreuung (z. B. Einwilligung in Operationen, Sorge für die notwendige medizi- nische Versorgung) sowie der gesamte Bereich der Erziehung. Hierunter fallen neben der Sorge für eine gedeihliche geistige und seelische Entwicklung (z. B. Bestimmung von Erziehungszielen, Beauf- sichtigung der Erziehung, Wahl von Kindergarten und Schule, Beantragung und Aushandlung von Hilfen zur Erziehung, Schutz vor Schäden an Leib und Leben ggf. verursacht durch Dritte) die Religi- onsausübung (z. B. Einwilligung zur Taufe) und die Sorge für die Ausbildung (z. B. Auswahl einer Ausbildungsstelle, Abschluss von Ausbildungsver- trägen). Hierbei kann die Personensorge – in Teilen oder ganz – zur Ausübung auf Dritte übertragen werden. Der Vormund ist deshalb nicht verpflich- tet, die tatsächliche Erziehung des Mündels selbst durchzuführen, allerdings obliegt es ihm, die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu über- wachen. Die nach längerer fachlicher Debatte für 2010 geplante Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts betont diesen Aspekt mit beson- derem Nachdruck. Vorgesehen sind deshalb zu- künftig u. a. regelmäßige monatliche Kontakte mit dem Mündel, eine Begrenzung auf höchstens 50 Mündel je Vormund sowie ein Anhörungsrecht des Mündels bei der Wahl des Vormunds. Die Auf- gaben des Pflegers erstrecken sich entsprechend auf die ihm durch das Gericht zugewiesenen Bereiche. Quantitative Aspekte Die empirische Datenlage zum Bereich der gesam- ten Vormundschaft/Pflegschaft ist vergleichsweise „mager“. Neben den Daten des Statistischen Bun- desamtes liegen aus jüngerer Zeit lediglich die Er- gebnisse einer repräsentativen Befragung von Amts- vormündern (Hansbauer et al. 2004) vor. Hingegen fehlen quantitative Daten zur Vereins- und Einzel- vormundschaft weitgehend. Auch die Daten des statistischen Bundesamtes zum quantitativen Um- fang der Vormundschaft /Pflegschaft beziehen sich allein auf die Amtsvormundschaften und -pfleg- schaften. Nach den letzten verfügbaren Daten für das Jahr 2007 stehen aktuell im Bundesgebiet 8.025 Minderjährige unter gesetzlicher und 30.547 unter bestellter Amtsvormundschaft. Hinzu kommen 28.422 Minderjährige, die unter bestellter Amts- pflegschaft stehen. Bezieht man diese Daten im Längsschnitt auf den relativen Anteil an der ent- sprechenden Altersgruppe, so ist die Zahl der Min- derjährigen unter Vormundschaft/Pflegschaft seit Mitte der 1980er Jahre tendenziell gesunken (Hans- bauer/Mutke 2004, 47). Allerdings ist nach der Konkretisierung des Kinderschutzes, durch die No- vellierung des SGB VIII zum 1. Oktober 2005, seit 2006 ein deutlicher Anstieg von Sorgerechtsentzü- gen zu beobachten, sodass sich dieser Trend aktuell umzukehren scheint und der relative Anteil der Mündel wieder steigt. Betrachtet man die Berufsausbildung der Amtsvor- münder (Oelerich /Wunsch 2004, 108 ff.), so sind deutliche Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern erkennbar: Verfügen in den ABL rund 72% der Vormünder über eine Verwaltungs- ausbildung, sind es in den NBL lediglich 32%. Hingegen sind in den NBL rund 45% pädago- gisch ausgebildet, in den ABL lediglich 29%. Zu mehr als 60% werden Vormundschaften / Pfleg- schaften von berufserfahrenen Mitarbeitern mit mindestens sechsjähriger Beschäftigungsdauer in diesem Arbeitsfeld durchgeführt. Die Organisation der Amtsvormundschaft ist vergleichsweise hetero- gen: Überwiegend werden Vormundschaften zu- sammen mit anderen Aufgaben durchgeführt; or- ganisatorisch dominiert die Zusammenfassung in einer Abteilung gemeinsam mit den Beistandschaf- ten. Nimmt man die Gruppe der Amtsmündel in den Blick (Oelerich /Wunsch 2004, 142 ff.), so liegt deren Altersschwerpunkt zwischen 12 und 18 Jah- ren. Der größte Teil der Mündel in Amtsvormund- schaft ist deutscher, nur gut jedes zehnte Mündel ist nicht-deutscher Herkunft. Zwei Drittel aller Mündel leben in Wohnformen der Jugendhilfe: entweder in Pflegefamilien, in stationären Einrich- tungen der Jugendhilfe oder in anderen, durch die Jugendhilfe arrangierten Wohnformen. Von den übrigen leben rund 20% mit ihren Eltern und
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