Handbuch 5. Auflage

1840 Hansbauer  10% bei Verwandten. In mehr als der Hälfte der Fälle dauert eine bestellte Amtsvormundschaft län- ger als drei Jahre, in fast jedem fünften Fall länger als sieben Jahre. Vordringlicher Grund für die Be- endigung der Vormundschaft ist das Erreichen der Volljährigkeit des Mündels. Bei rund einem Viertel erfolgte eine (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge auf die (Adoptiv-)Eltern. Die Kontakthäufig- keit zwischen Mündel und Vormund differiert er- heblich sowohl zwischen verschiedenen Mündeln eines Vormunds als auch zwischen verschiedenen Vormündern in unterschiedlichen Jugendämtern. Etwa die Hälfte aller Vormünder sieht ihre Mündel regelmäßig aus Anlass von Hilfeplangesprächen, während dies für jeden fünften Amtsvormund nur in Ausnahmefällen oder gar nicht zutrifft. Stand der Fachdiskussion Wie weiter oben schon erwähnt, wurde die Amts- vormundschaft / -pflegschaft nach der Einführung des Reichjugendwohlfahrtsgesetzes – zumindest gilt dies für Westdeutschland –  nicht primär als sozialarbeiterische bzw. sozialpädagogische Auf- gabe, sondern vorwiegend als Verwaltungsaufgabe begriffen und folgerichtig vor allem ausgebildeten Verwaltungsfachkräften übertragen. Innerhalb des Jugendamtes blieb daher die Vormundschaft von den fachlichen und organisatorischen Modernisie- rungsbemühungen, die ab den 1970er Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe stattfanden, weit- gehend ausgeklammert. Auch unter den Vormün- dern selbst fanden kaum Diskussionen statt, wie das Rechtsinstitut der Vormundschaft / Pflegschaft, das sich seit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Kern kaum verändert hat, an die Bedingungen einer sich verändernden Ge- sellschaft anzupassen wäre. Erst Mitte der 1990er Jahre schien sich dies allmählich zu ändern. Fragt man nach den Ursachen für das neu erwachte Interesse an der Vormundschaft/Pflegschaft (Hans- bauer 2002a; Hansbauer et al. 2004), so sind hierfür mindestens drei Gründe ausschlaggebend: Erstens sah sich die Vormundschaft in den alten Bundes- ländern nach der Wiedervereinigung verstärkt mit einer alternativen Handlungspraxis konfrontiert, da in den fünf östlichen Bundesländern traditionell pädagogisch qualifizierte Berufsausbildungen und ein anderes professionelles Selbstverständnis in der Vormundschaft dominierten und bis heute domi- nieren. Zweitens führte die Reform des Kindschafts- rechts im Jahr 1998, verbunden mit der Einführung der Beistandschaft, die nur auf Antrag der Sorgebe- rechtigten eintritt, zu einem forcierten Eindringen der „Serviceprogrammatik“ in die Vormundschafts- abteilungen. Und drittens schließlich boten diese beiden Entwicklungen einen „Abstoßpunkt“ für das erfolgreiche fachpolitische Wirken einzelner (kollek- tiver) Akteure und verstärkten das Interesse der Wis- senschaft an der Vormundschaft /Pflegschaft, sodass die Fachdiskussion hierdurch weitere Impulse erhielt und an Dynamik gewann. Drei Themenfelder ha- ben diese Diskussion dabei vor allem bestimmt (Salgo/Zenz 2009): a) das Verhältnis von Einzel-, Vereins- und Amtsvormundschaft, b) das Verhältnis der Vormundschaft zu den Sozialen Diensten und zu anderen Arbeitsfeldern und c) das Verhältnis von Vormund und Mündel sowie die notwendigen fach- lichen Kompetenzen des Vormunds. Ad a): Das Verhältnis von Einzel-, Vereins- und Amts- vormundschaft . Wie schon betont, geht der Gesetz- geber vom Normalfall der Einzelvormundschaft aus, dem aber faktisch der Regelfall der Amtsvor- mundschaft gegenübersteht. Auf die grundlegende Problematik und die daraus resultierenden recht- lichen Probleme ist von juristischer Seite frühzeitig hingewiesen worden (Oberloskamp 1988; Salgo 1991). Versuche, die Einzelvormundschaft zu stär- ken, stießen jedoch bei der Mehrheit der Amtsvor- münder auf Skepsis. Nur sehr allmählich kamen deshalb in den letzten Jahren Versuche in Gang, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, Schulung und kontinuierliche Begleitung die Zahl der Einzelvor- münder zu erhöhen (Bathke 2006). Daneben sind vermehrt Bestrebungen einzelner Jugendämter zu beobachten, Vereine für die Führung von Vor- mundschaften zu gewinnen. Auch einzelne Richter gingen in den letzten Jahren zunehmend dazu über, anstelle von Amtsvormündern Betreuer und Ver- fahrenspfleger als Einzelvormünder und -pfleger zu bestellen (Raack 2002; Wöll 2002). Ad b): Das Verhältnis der Vormundschaft zu den So- zialen Diensten und zu anderen Arbeitsfeldern . Wird die Vormundschaft auf das Jugendamt übertragen, so ist dieses, zumindest in den Fällen, in denen das Mündel Hilfen zur Erziehung erhält, gleichzeitig Vormundschafts- und Sozialleistungsbehörde. Selbst wenn diese beiden Bereiche organisatorisch getrennt sind, besteht die Gefahr, dass legitime

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