Handbuch 5. Auflage
1878 Wolf definitorische Begrenzung des Personenkreises auf Wohnungslose (Wohnungslosenhilfe), denn durch sie wird die Ausgrenzungsproblematik in ihren vielfältigen individuellen Erscheinungsweisen auf eine singuläre Form reduziert, die zwar zu den ex- tremen Formen der gesellschaftlichen Ausgrenzung gehört, die aber – ähnlich wie die Zentrierung auf Persönlichkeitsmerkmale – eine eindimensionale Lösung nahelegt, bei der zwar diesmal die existen- zielle Not der fehlenden Wohnung behoben wird, die nachhaltige Beseitigung gesellschaftlicher Aus- grenzung aber vernachlässigt oder sogar erschwert werden kann. Historische Bezüge Das Problem mobiler Armutsgruppen lässt sich in der Geschichte weit zurückverfolgen (Rotering 1906; Sachße /Tennstedt 1980). Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit lassen sich in größerem Umfang mit Beginn der Industrialisierung aus- machen, nachdem Wohnung und Unterkunft als Ware behandelt wurden (Häußermann / Siebel 1996) und auf dem damit entstehenden Markt Ausgrenzungsprozesse stattfanden. Schon früh ist der Zusammenhang von Arbeit und (Wander-)Ar- mut erkannt worden (Scheffler 1987), aber es wur- den meist Hilfen entwickelt, die diese strukturellen Defizite nicht mehr im Blick hatten. Stattdessen wurden ein privates Wohltätigkeitssystem (Wan- derarmenhilfe) und eine kommunale Fürsorge etabliert, die besonders die pädagogisch-moralische Beeinflussung der (wandernden) Armutspopula- tion zum Ziel hatten. In der Arbeit mit Obdachlosen wurde etwa Wert gelegt auf die Verbesserung der Situation für Kin- der, womit die „Vererbung“ von Obdachlosigkeit vermieden werden sollte; die Erwachsenen wurden mit Kategorien wie „asozial“, „wohnunfähig“ etc. belegt und über abgestufte Unterbringungsformen sollte ein „Bewährungsaufstieg“ in normale Wohn- verhältnisse stattfinden. In der Wanderarmenhilfe sollte die Arbeit das „Scheidewasser“ (Bodelschwingh) sein, um be- dürftige Arme, denen dann Hilfen zuteil werden sollten, von Vaganten und Landstreichern zu un- terscheiden, die durch Haft und Arbeitshaus „ge- bessert“ werden sollten (bis 1974 waren Betteln und Landstreicherei Straftatbestände). Besonders die Wanderarmenhilfe entwickelte sich um die Jahrhundertwende immer mehr zu einer „privaten Wohltätigkeit“ als Ersatz für fehlende oder un- zureichende staatliche Sicherungssysteme. Mit der Veränderung dieser Systeme bzw. deren Ein- führung wandelte sich die Wanderarmenhilfe immer mehr zu einer privaten Hilfe für mobile Arme mit weitgehend pädagogischem Anspruch, der Bezug nahm auf die „sittliche Gefährdung“ durch Bettel, Landstreicherei und ungeordnete Lebensverhältnisse. In dieser Zentrierung auf die Person unter einem bürgerlich-patriarchalischen Erziehungsanspruch bestand – trotz der sich immer deutlicher trennen- den Hilfesysteme für die mobilen und die „sess- haften“ wohnungslosen Menschen – die Gemein- samkeit aller Hilfeansätze. Verstärkt wurde die (künstliche) Trennung der Hilfen auf kommunaler Ebene durch fiskalische Aspekte, da durch das vor- handene System Wanderarmenhilfe eine Verlage- rung auf Länder- bzw. Provinzebene möglich war oder wegen langwieriger Zuständigkeitsfragen so- gar Hilfeverweigerung zuließ. Dieses Prinzip der Exkommunalisierung alleinstehender (männlicher) Armer ist bis heute im Umgang mit wohnungs- losen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen zu finden. Im Dritten Reich wurden dann Ideen aus dem Hilfesystem „konsequent“ umgesetzt. Als Ziele wurden eine „Säuberung der Landstraßen“ und eine „Endlösung des Asozialenproblems“ benannt; es gab Verfolgungen von Bettlern und armen Men- schen (Ayass 1995), in deren Folge viele dieser Menschen unter der Kategorie „Asoziale“ in den Konzentrationslagern durch Arbeit vernichtet wur- den. Mit dem Wirtschaftswunder in der BRD ver- schwanden die Probleme Obdachlosigkeit und Nichtsesshaftigkeit weitgehend aus der öffentlichen Diskussion, sodass bei der Verabschiedung des BSHG 1961 von Hilfen für eine „Restkategorie“ ausgegangen wurde, die „den Anforderungen der modernen Industriegesellschaft nicht gewachsen war“. Bei der „Hilfe für Gefährdete“ war zunächst Anknüpfungspunkt der Hilfe die „mangelnde in- nere Festigkeit“, die sich mit den persönlichkeits- orientierten Definitionen von Obdachlosigkeit und Nichtsesshaftigkeit ideal verbinden ließ. Im Bereich der Obdachlosenarbeit kam es im Zu- sammenhang mit der Studentenbewegung und der
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