Handbuch 5. Auflage

Zivilgesellschaft 1887 Gesellschaft die Unterscheidung von freien (männliche Stadtbewohner) und unfreien Stadt- bewohnern voraus (Kinder, Frauen, Sklaven und Fremde). Die aristotelische Idee der politischen Gemeinschaft als herrschaftsfreier Raum von freien Bürgern unter rechtsgesicherten Bedingun- gen bildet den Ansatzpunkt für frühmoderne re- publikanische, aber auch liberale Konzeptionen, wie sie Montesquieu bzw. Locke formulieren. Grundannahme der Konzeption einer politischen bzw. zivilen Gesellschaft in der frühliberalen Ver- sion Lockes stellt die Annahme vernunftbegabter Wesen dar, die bereits im Naturzustand um ihre individuellen Rechte ( life , liberty und property ) wissen. Locke geht davon aus, dass sie in einer Art vorpolitischer Gemeinschaft zusammenkommen und aus Vernunft der eigenen (Eigentums)Siche- rung durch eine Ordnungsmacht zustimmen: der Political und Civil Society (Locke 1689 / 1996, §77 ff.). In der frühliberalen Theorie Lockes ist die existierende bürgerliche Gesellschaft auf der einen Seite – in Anlehnung an die aristotelische Vorstel- lung – noch gleichbedeutend mit der politischen Gemeinschaft, auf der anderen Seite legt Locke aber mit der Konstruktion der vorpolitischen Ge- meinschaft bereits die Grundlage für eine Differen- zierung von Zivil- und politischer Gesellschaft, wie sie später von Tocqueville oder Hegel entwickelt wird. Immanuel Kant, Charles de Montesquieu und im Anschluss an diesen auch Alexis de Tocqueville stehen zugleich für die vehemente Kritik an ver- tragstheoretischen Modellen, da sie ihres Erachtens die Gefahr einer Despotie beinhalten. Diese frühli- beralen Konzeptionen auf Basis einer idealtypi- schen Konstruktion des Gesellschaftsvertrags, in dem der Aufbau staatlicher Institutionen zum Schutz von Ökonomie und Zivilgesellschaft fest- gelegt wird, seien nämlich relativ blind für das Pro- blem des Machtmissbrauchs: Es ist „eine ewige Erfahrung„, so schreibt Montesquieu im „Vom Geist der Gesetze“, „dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. (…). Damit die Macht nicht missbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, dass die Macht die Macht bremse“ (Montesquieu 1994, 215). Entscheidend für den „Volksstaat“ im Gegensatz zur Despotie ist für Montesquieu dessen Rückbin- dung in der Bürgerschaft – was allerdings für ihn gleichbedeutend mit dem vermögenden Bürger- tum war (Schmidt 1997, 50 ff.). Nur die Gesetzes- liebe und Gesetzestreue der Bürger könnten dem- nach für eine Stabilität der Staatsverfassung sorgen. Voraussetzung einer solchen funktionierenden De- mokratie sei die Triebkraft der Tugend ( la vertu ). Der tugendhafte Mensch sei dadurch gekennzeich- net, dass er „die Gesetze seines Landes liebt und aus Liebe zu den Gesetzen seines Landes handelt“ (zit. nach: Schmidt 1997, 54). Montesquieu verdeut- licht damit die Einsicht, dass die bürgerliche Ge- sellschaft nicht „unabhängig von ihrer politischen Konstitution definiert (ist)“ (Taylor 1995, 131), Tugend als politische Tugend somit quasi das Rü- ckenmark demokratischer Gesellschaften bildet. Montesquieu weist darüber hinaus auf die Relevanz unabhängiger Körperschaften ( Corps Intermédiai- res ) hin – ein vor allem von konservativen Montes- quieu-Rezipienten häufig übergangener Aspekt (Schäuble 1994). Die intermediären Organisatio- nen stützen und vitalisieren seines Erachtens die Herrschaftskraft der Gesetze und bilden das Binde- glied zwischen Gesellschaft und Staat (Taylor 1995, 130 ff.). Ein weiterer, häufig ignorierter Aspekt ei- ner republikanischen Konzeption im Sinne Mon- tesquieus bildet die Betrachtungsdimension „So- ziale Ungleichheit“. Montesquieu weist bereits darauf hin, dass Demokratie „Stabilisierung (…) durch gleichmäßigere Verteilung des Bodenbesit- zes, Abbau von – und Herrschaftsunterschieden (und) beispielgebende Institutionen (erfährt)“ (Schmidt 1997, 57). Hegel, dessen Arbeiten den Ausgangspunkt des dritten „synthetisierenden“ Strangs des klassischen Diskurses um Zivilgesellschaft bilden, bestimmt die bürgerliche Gesellschaft als „Differenz, welche zwischen die Familie und den Staat tritt“ (Hegel 1821 / 1970, §182). Diese ist in Hegels Konzep- tion durch drei Strukturelemente gekennzeichnet: das System der Bedürfnisse , modern gesprochen: die Ökonomie, „die Wirklichkeit des darin enthalte- nen Allgemeinen der Freiheit, der Schutz des Ei- gentums durch die Rechtspflege“ (die Sphäre des Zivilrechts als Schutz von Person und Eigentum), Polizei und Korporationen (Administration und freiwillige Zusammenschlüsse) als „Vorsorge gegen die in jenen Systemen zurückbleibende Zufällig- keit und die Besorgung des besonderen Interesses als eines Gemeinsamen“ (§188). Hegels Konzep-

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=