Handbuch 5. Auflage

26 Böhnisch  Schließlich dürfen wir in der Sozialpädagogik jene Formen Abweichenden Verhaltens nicht überge- hen, die sich gegen die Betroffenen selbst richten. Es geht hier um selbstgefährdende und selbstdestruk- tive Handlungen, die zwar in der Regel keinen strafrechtlichen Sanktionen unterworfen sind, aber vielfach sozial geächtet werden und vor allem das subjektive Scheitern des Bewältigungshandelns beleuchten (Subkowski 2002). Sie reichen vom we- niger spektakulären Risikoverhalten über selbstzer- störerische und abhängigkeitserzeugende Sucht­ rituale (z. B. Drogenabhängigkeit und Medikamentenmissbrauch) bis hin zum Selbst- mord (Suizid). In ihnen spiegelt sich das Betroffen- sein als Grundbezug des pädagogischen Verstehens von Devianz bis ins Extrem. All diese unterschiedlichen Definitionen Abwei- chenden Verhaltens zeigen uns, dass wir es hier mit einem Konstrukt und mit ihm einem Konstrukti- onsprozess zu tun haben, der vielfältigen sozialen, psychischen und institutionellen Einflussfaktoren unterliegt und in dem der Eigensinn und die Ei- gentätigkeit der fühlenden und handelnden Sub- jekte zwar eine wichtige aber längst keine hinrei- chende Bestimmungsgröße darstellt. A. Cohen hat in seinem Klassiker „Abweichung und Kontrolle“ (1968) eine gleichsam salomoni- sche Formel zum Begriff der Devianz angeboten: Abweichendes Verhalten beziehe sich immer „auf die Existenz einer Regel“ und ist mit dem „Auftre- ten einer Handlung“ verbunden. In der Diskussion um Abweichendes Verhalten sind Regeln vor allem geltende Normen als institutionalisierte Verhal- tenserwartungen, deren Erfüllung bzw. Befolgung positiver oder negativer sozialer Kontrolle unter- liegt. Alles was über diese Cohensche Definition hinausgeht, ist in den kriminologischen Diskursen umstritten: Zum einen wird die Eindeutigkeit von Normen angezweifelt, zum anderen die gesell- schaftlich meist geläufige Annahme zurückgewie- sen, Abweichendes Verhalten sei durch die Hand- lungstatsache des Normverstoßes hinreichend erklärt. In der kriminalsoziologischen Tradition gibt es hierzu zwei gleichsam polare Theorielinien: Auf der einen Seite die Konzepte Abweichenden Verhaltens, die implizit oder explizit von der Gül- tigkeit herrschender sozialer Normen ausgehen und entsprechend Abweichendes Verhalten – als Normverstoß – daran messen. Diesen steht mit dem Kontrollparadigma eine Schule gegenüber, die Abweichendes Verhalten ausschließlich oder haupt- sächlich als Resultat eines Zuschreibungsprozesses sieht, in dem Macht und Durchsetzung sozialer Interessen eine maßgebliche Rolle spielen und da- mit normwidriges Verhalten nach Maßgabe dieser Interessen zum Abweichenden Verhalten erklärt wird. Begründet wird diese Theorie mit der empi- rischen Beobachtung, dass gleiches normwidriges Verhalten einmal als Abweichendes Verhalten, in anderen Fällen aber nicht als solches sanktioniert wird. Mit der beschleunigten Individualisierung und Plu- ralisierung der Lebensverhältnisse zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind diese dualistischen Gegen- überstellungen fragwürdig geworden. Denn mit der offensichtlichen Entstrukturierung und Entgren- zung des Zusammenhangs von gesellschaftlicher Normsetzung und alltäglicher Lebensbewältigung gehen Handlungs- und Strukturdimensionen so in- einander über, dass weder ein täterorientiertes noch ein kontrollzentriertes Paradigma die innere und äußere Logik und Dynamik Abweichenden Verhal- tens hinreichend erfassen kann. Gleichzeitig dient Abweichendes Verhalten auch als gesellschaftliche Projektionsfläche für soziale Unsicherheit und Angst in der konformen Mehr- heit der Bevölkerung. Von der eigenen Unsicher- heit wird abgelenkt, indem sie als Forderung nach härteren Strafen (z. B. im Falle der Jugenddelin- quenz) auf andere projiziert wird. Dadurch kann die Illusion der Sicherheit im Kontrast zu den Ab- weichenden demonstriert werden. Damit ist die gleichsam komplementäre Sphäre Abweichenden Verhaltens, die soziale Kontrolle vor dem Hinter- grund gesellschaftlicher Kontrolldiskurse angespro- chen (Althoff / Leppelt 1995). Handelt es sich bei dem geschilderten Phänomen der Projektion um ein informelles Kontrollmuster, so sprechen wir andererseits von Kontrollinstanzen , wenn es um in- stitutionelle Kontrollzusammenhänge geht. Mit den Entgrenzungsprozessen der Moderne (Böh- nisch et al. 2009), ihren Tendenzen der Erosion sozialer Bindungen, der Privatisierung von Risiken und der Schwächung sozialstaatlicher Sicherheiten ist die kollektive Verständigung über die Bedin- gungen des gesellschaftlichen Zusammenhalts nicht nur schwieriger, sondern auch in sich wider- sprüchlicher geworden. Auch die sozialen Kon- trollprozesse haben sich entgrenzt. Angesichts grassierender sozialer Unsicherheit bis in die Mitte

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