Handbuch 5. Auflage

Diskriminierung und Rassismus 315 Deckbild für den brutalen Herrschaftsanspruch“ (Adorno 1955 / 1975, 227). Etienne Balibar (Bali- bar /Wallerstein 1990, 23 ff.), Stuart Hall (1994), Pierre Taguieff (2000, 433 ff.) und andere beschrei- ben die Herausbildung eines differentialistischen Neo-Rassismus. Für diesen ist erstens kennzeich- nend, dass der Kultur bzw. Ethnizität die gleiche Bedeutung zugewiesen wird, wie im biologischen Rassismus den Erbanlagen. Zweitens wird weniger mit Annahmen über die Höher- bzw. Minderwer- tigkeit, sondern mit dem Postulat der grundlegen- den Unterschiede und der erforderlichen Trennung der Kulturen bzw. Ethnien argumentiert. Taguieff (2000, 434 f.) spricht von einem „ mixophoben Ras- sismus “, dessen „Kult der unbefleckten National- kultur“ den älteren „Mythen des reinen Blutes, des homogenen Volkes“ strukturell ähnlich ist. Mit der Arbeitskräftemigration sowie in Reaktion ■ ■ auf Fluchtmigration und Globalisierungstendenzen gewinnt die Unterscheidung von Staatsbürgern- und Nicht-Staatsbürgern als gesetzlich verankerte und auch menschenrechtlich zulässige Form der Diskriminierung eine neue und veränderte Bedeu- tung. Die rechtliche und politische nationale Diskri- minierung ist ein Bezugspunkt für nationalistische Diskurse und Ideologien , etwa in der Form eines So- zialstaats- und Wirtschaftsnationalismus , der die Aufrechterhaltung staatsbürgerlicher Privilegien gegen die als illegitime Konkurrenten dargestellten Migranten fordert (Bommes / Scherr 1992; Held et al. 1991). Balibar (1990, 118) weist darauf hin, dass die „Nation-Form“ historisch mit der Schaf- fung einer „fiktiven Ethnizität“ der Staatsbürger einhergeht: Vergangenheit und Zukunft werden so dargestellt, „als würden sie eine natürliche Ge- meinschaft bilden, die per se herkunftsmäßige, kul- turelle und interessenmäßige Identität hat“. Nationale, ethnisierende und rassialisierende sowie antisemitische Gemeinschaftskonstruktionen wa- ren und sind miteinander verknüpft. Der national- sozialistische Rassismus zielte auf die Herstellung einer völkischen Nation; sog. „ethnische Säuberun- gen“ waren und sind eng mit dem Entstehungspro- zess von Nationen verbunden; Sozialstaats- und Wirtschaftsnationalismus gehen im aktuellen Rechtsextremismus eine enge Verbindung mit kul- turrassistischen Konzepten ein. Mit Immanuel Wallerstein (1984, 63 ff.) ist es je- doch plausibel anzunehmen, dass Rassismus nicht mit einer generellen Feindseligkeit gegen diejeni- gen gleichgesetzt werden kann, die jeweils als „Andere“ konstruiert wurden oder werden. Viel- mehr stehen der koloniale biologische Rassismus sowie der gegenwärtige ethnisierende Kulturras- sismus in einem Zusammenhang mit der Begrün- dung und Rechtfertigung einer „Hierarchisierung der Arbeitskraft“ innerhalb sozioökonomischer und politischer Hierarchien. Es geht im Fall die- ser Rassismen demnach nicht primär um Abwehr und Abgrenzung gegenüber den als fremd De- finierten, sondern um Ein- und Unterordnung. Insofern macht es analytisch durchaus Sinn, den bundesdeutschen Umgang mit Arbeitsmigration und mit Flüchtlingen auch in dieser Weise in ei- ner rassismustheoretischen Perspektive zu ana- lysieren. Davon zu unterscheiden sind Formen eines auf Ausgrenzung oder Vernichtung aus- gerichteten eliminatorischen Antisemitismus und Rassismus (s. Holz 2001, 259 ff.) sowie solche Formen „mixophober“ Diskriminierung, die nicht auf Unterordnung noch Vernichtung, son- dern „nur“ auf Differenzsetzung und Trennung ausgerichtet sind (s. o.) Relationale Rassismus- und Diskriminierungstheorien Debatten über Rassismus tendieren aus vielfälti- gen Gründen zu einer emotionalen Aufladung und gehen gelegentlich mit politischen Positions- markierungen einher, die für theoretische Klärun- gen wenig hilfreich sind. Dies veranlasste Loic Wacquant (2001, 76) eine „Analytik rassistischer Herrschaft“ einzufordern, welche „die Gleichzei- tigkeit und die Wandelbarkeit und Permanenz rassistisch motivierter Spaltung ebenso erfassen zu vermag, wie die Verschiedenartigkeit der sym- bolischen und materiellen Mechanismen, durch die diese etabliert, erzwungen und herausgefor- dert werden.“ Dazu sei es erforderlich, „soziologische Kategorien eindeutig vom ethno-rassisti- schen Alltagsbewusstsein ab[zu]grenzen und uns von dem Zwang [zu] befreien, der von der Logik des Gerichts- verfahrens ausgeht. Denn liegt es an uns, schlechtes Ge- wissen in gute Wissenschaft zu verwandeln – und nicht umgekehrt.“

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