Handbuch 5. Auflage

318 Scherr  22 ff.) – insbesondere die Konstruktion der Bilder des kolonialen und postkolonialen Anderen sowie der Zusammenhang zwischen dem Different-Ma- chen („othering“) der Kolonialisierten und der Entstehung hegemonialer und subalterner Formen von Subjektivität thematisch (s. dazu Haus der Kulturen der Welt 2004). Wie in der feministi- schen Kritik geht dies mit einer prinzipiellen Infra- gestellung universalistisch angelegter Konzepte von Subjektivität sowie einer Kritik der Vorherrschafts- ansprüche und des Fortschrittsglaubens der west- lichen Moderne einher. Identitätstheoretische Aspekte In der sozialpsychologischen Vorurteilsforschung wurde aufgezeigt, dass Vorurteile eine Grundlage in Identifikationsprozessen mit einer Wir-Gruppe und nicht zuletzt in dem Bedürfnis haben, das ei- gene Selbstwertgefühl durch den Glauben an die Überlegenheit der Gruppe zu stärken, der man sich zurechnet (Tajfel 1982). Gruppenidentifikationen führen zudem dazu, dass für externe Beobachter unbedeutend erscheinende Unterschiede aus der Binnensicht der Gruppen zu grundlegenden Diffe- renzen werden. Für imaginäre Gruppen, deren Mitglieder sich nicht kennen und durch heterogene Lebenslagen gekennzeichnet sind, lassen sich ver- gleichbare Zusammenhänge aufzeigen. Die „Macht der Identität“ (Castells 1997), die Attraktionskraft und die politische Bedeutung kollektiver Identi- tätskonstruktionen resultiert aus deren Angebot, durch die Identifikation mit der eigenen vermeint- lich höherwertigen Gruppe eine soziale Verortung und eine Stärkung des Selbstwertgefühls zu ermög- lichen. Dazu sind negative Identitätsbestimmun- gen, die der Logik „wir sind nicht wie die Anderen“ folgen, nützlich, da diese es ermöglichen, eine Ge- meinsamkeit zu beanspruchen, die auf bestreitbare positive Qualifizierungen von Eigenschaften der Eigengruppe verzichten kann. Diese etablieren, wie Jean-Claude Kauffmann (2005, 93 f.) gezeigt hat, eine identitäre Struktur der Schließung, d. h. eine Festlegung auf Zugehörigkeiten, Werte und Interpretationen, die sich der Reflexion verschließt und mit emotionalen Aufladungen einhergeht. Die radikalste Zuspitzung solcher diskriminierenden Differenz- und Identitätskonstruktionen liegt dann vor, wenn den Diskriminierten der Status als voll- wertige Menschen bzw. generell ihr Menschensein bestritten wird und sie dann aus dem Kreis derjeni- gen ausgeschlossen werden, für die rechtliche und/oder moralische Grundsätze Geltung haben (s. dazu Rorty 2000, 241 ff.; Bauman 1992, 169 ff.). Damit ist eine Grenze von Versuchen der mora- lischen Kritik bestimmt, die exemplarisch in Rortys Kommentierung von Berichten über Morde an Muslimen in den Jugoslawienkriegen deutlich wird: Die Moral der Geschichte ist die: dass serbische Mörder und Vergewaltiger nach eigenem Urteil keine Menschen- rechte verletzen. Es sind nämlich keine Mitmenschen, denen sie diese Dinge antun, sondern Muslime. Sie ver- halten sich nicht unmenschlich, sondern machen einen Unterschied zwischen wirklichen Menschen und Pseudo- menschen. (Rorty 2000, 241) Soziale Arbeit, Grenzen von Antidiskriminierungsstrategien und die Dialektik des Anti-Rassismus Der Ethik-Kodex der NASW (s. www.naswdc.org ) sieht in seinem Abschnitt VI eine professionelle Selbstverpflichtung von SozialarbeiterInnen zum aktiven Eintreten gegen „jegliche Diskriminierung von Personen oder Gruppen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Religion, nationaler Herkunft, Famili- enstand, politischer Überzeugung, geistiger oder körper- licher Behinderung“ vor. Obwohl die deutsche Soziale Arbeit nicht über einen Ethikkodex verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Forderungen bei der Mehrzahl der hiesigen Professionellen zustimmungs- fähig sind. Die inzwischen in nationales Recht über- setzte Antidiskriminierungsrichtlinie der EU bietet dafür auch politischen und rechtlichen Rückhalt. Hinzuweisen ist aber auf eine prinzipielle Grenze des Antidiskriminierungsdiskurses: Die Ungleichbehandlung von Nicht-Staatsangehöri- ■ ■ gen gegenüber Staatsangehörigen, die in der Sozia- len Arbeit mit Migranten bedeutsam sind, werden dort weiterhin zugelassen und entsprechend auch den gängigen Interpretationen der Menschenrechte.

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