Handbuch 5. Auflage
326 Mecheril · Plößer Innerhalb dieser Ordnung markiert die eine Iden- tität (z. B. „Heterosexualität“, „zivilisiert“) die nor- male, anerkannte Position, die andere („Homo- sexualität“, „nicht zivilisiert“) gilt demgegenüber als das Andere, das Untergeordnete. Für die Soziale Arbeit ist diese Einsicht zum einen bedeutsam, weil sie selber mit diesen hierarchischen Ordnungslogi- ken („normal“ – „anders“, „gesund“ – „krank“) operiert und zum anderen weil sie es mit Adressatin- nen und Adressaten zu tun hat, die gerade aufgrund dieser hierarchischen Differenzordnungen Probleme haben, die diskriminiert werden und über weniger Ressourcen verfügen und deshalb Klienten und Klientinnen Sozialer Arbeit werden. Drittens sind Differenzen machtvoll, weil sie in ei- ner binären Entweder-Oder Ordnung organisiert sind, die den Einzelnen auferlegt, sich in dieser ausschließenden Ordnung darzustellen und zu ver- stehen: Als Subjekt „mit“ oder „ohne Migration- hintergrund“, als entweder „schwarz“ oder „weiß“, als entweder „homo-“ oder „heterosexuell“, als entweder „deutsch“ oder „türkisch“. Machtvoller Effekt dieser Entweder-Oder Ordnung ist, dass ein Zwang zur Eindeutigkeit besteht. Zugleich drohen solche Identitätspositionen abgewertet zu werden, die sich dieser Eindeutigkeit verweigern, die mehr- fach zugehörig oder uneindeutig sind oder das klassifizierende und normierende Differenzdenken in Frage stellen (Mecheril 2003). Intersektionalität Darauf, dass sich die Vielfalt der Differenzordnun- gen weder empirisch noch theoretisch noch in der sozialen Praxis durch eine einfache Addition der Differenzlinien („Geschlecht“ plus „Klasse“ plus „Behinderung“) angemessen fassen lässt, ist durch die Intersektionalitätsforschung nachhaltig hinge- wiesen worden. Unter dem auf Kimberle Crenshaw (1994) zurückgehenden Begriff „Intersektionalität“ firmieren deshalb Konzepte, die die komplexen Wechselwirkungen zwischen ungleichheitsgenerie- renden Differenzkategorien in den Blick nehmen und die Bedingungen und Effekte der jeweiligen sozialen Markierungen in ihren Überlappungen untersuchen (wollen). Differenzkategorien werden dabei als sich gegenseitig beeinflussend und wech- selseitig durchdringend verstanden. In ihren jewei- ligen Verschränkungen bringen sie komplexe Macht- und Ungleichheitsdynamiken hervor, die mit der herkömmlichen eindimensionalen oder al- lein additiven Sicht auf Differenz nicht hinreichend erfasst werden können (Lutz 2001; Degele /Win- ker 2009). Diversity in der Sozialen Arbeit: Sortierung gegenwärtiger Ansätze Der Ausdruck „Diversity“ umfasst und verweist auf Ansätze der Beobachtung, der Gestaltung sowie der Kritik des Sozialen unter dem Primat der Viel- falt von Differenzverhältnissen und den für diese konstitutiven Machtmomenten. Der Versuch, die unter dem Begriff „Diversity“ anzutreffenden, auf unterschiedliche Diskursfelder in heterogener Weise verweisenden und aus unterschiedlichen Feldern stammenden Ansätze so zu unterscheiden, dass programmatische und für die Soziale Arbeit bedeutsame Schwerpunkte erkennbar werden, führt zu drei Hauptlinien. Diversity als Anti-Diskriminierungsansatz Insbesondere die seit den späten 1990er Jahren ein- setzende Antidiskriminierungs-Politik der EU hat dazu beigetragen, dass „Diversity“ im Zusammen- hang mit anti-diskriminierenden Ambitionen und Praxen verortet wird. Obwohl der Zusammenhang zwischen „Diversity“ und „Antidiskriminierung“ nicht nur theoretisch-begrifflich sowie empirisch ungeklärt ist, so kann doch als Konnex eine Ein- sicht markiert werden, die das Ungenügen schlich- ter Gleichbehandlung hervorhebt. Weil gesell- schaftliche Ungleichheit nicht zufällig, sondern in einer historisch aufklärbaren Weise regelmäßig sich auch entlang bestimmter Differenzverhältnisse entfaltet, also materielle und symbolische Privile- gien nicht beliebig im gesellschaftlichen Raum ver- teilt sind, kann sich der Versuch Gerechtigkeit herzustellen, nicht auf einen naiven Egalitarismus beschränken Auf der Grundlage des 1997 durch die Regierungs- konferenz der EU-Staaten beschlossenen „Vertrag von Amsterdam“ sind im Jahr 2000 zwei Richt- linien zur Gleichbehandlung von Angehörigen ethnischer Minderheiten verabschiedet worden, die für die Politik der Mitgliedsländer mit verbind-
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