Handbuch 5. Auflage
Drogen, Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit 337 der 2003 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und – nach seiner Neukonstituierung im Herbst 2005 – von ihm bestätigt wurde. Die Drogenpolitik der Bundesregierung muss aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepu- blik abgestimmt werden mit den Drogenpolitiken der Bundesländer. Auch wenn der Bund nach dem Grundgesetz die Gesetzeskompetenz für das Strafrecht, das Betäubungsmittelrecht und das Recht der sozialen Sicherung hat, liegt die kon- krete Umsetzung der oben genannten drogen- politischen Perspektiven bei den Ländern und Kommunen, wobei die Kommunen aufgrund ih- rer direkten Zuständigkeit und Betroffenheit ins- besondere bei Beratungs-, Betreuungs- und all- gemeinen Präventionsaktivitäten als Akteure gefordert sind, während die Länder eher den Ge- staltungsspielraum der Kommunen beeinflussen, z. B. durch die Förderung bestimmter Hilfsmaß- nahmen. Ausgenommen sind die Kommunen in der Umsetzung der Drogenpolitik bei der Ein- richtung und Aufrechterhaltung von Behand- lungsangeboten für Drogenkonsumenten. Diese werden – stationär – von den Renten- und Kran- kenversicherungsträgern und – ambulant – von suchtmedizinischen Praxen geleistet. Die hier angedeutete Struktur der Drogenpolitik darf jedoch nicht den Blick verstellen auf prinzi- pielle Probleme, die mit ihrer Konstituierung und speziellen Ausrichtung zu tun haben. Inhalte und Strukturen der heutigen Drogenpolitik, d. h. ihre psychiatrisch-medizinisch und strafrechtliche Aus- richtung, sind in entscheidender Weise von Wert- entscheidungen und Moralvorstellungen und nicht durch objektive wissenschaftliche Fakten zur Phar- makologie / Pharmakinese und zu empirisch ba- sierten Erkenntnissen über Konstitution und Ent- wicklung des Drogenkonsums geprägt worden (hierzu: u. a. Scheerer 1982, 100 ff.). Wie oben angedeutet, sind die Wurzeln dieser Ent- wicklung schon im 19. Jahrhundert zu finden, je- doch in der für uns vorfindbaren Form in den 1960er Jahren des letzten Jahrhunderts gelegt wor- den. Die psychiatrisch-medizinische Ausrichtung der Drogenpolitik individualisiert den Sachverhalt Drogengebrauch: Problemlagen, Krisen und ab- weichende Handlungsweisen werden so behandelt, als seien sie einzig und allein der Person des Dro- gengebrauchers, seiner psychophysischen Ausstat- tung und Biografie zuzurechnen. Diese Individua- lisierung stellt sich jedoch nicht nur über eine professionell personenbezogene Zurechnung her, sondern sie wird auch durch Anforderungsprofile und Vollzugsnormen der gesundheits- und sozial- politischen Maßnahmen vorgegeben. Individuali- sierung im Zusammenhang mit der Pathologisie- rung des Drogengebrauches bewirkt in den meisten Fällen auch die Entmündigung seiner Gebraucher. Hier manifestiert sich in besonderer, subtiler Weise soziale Kontrolle. Die medizinisch/psychiatrische Strategie des Umgangs mit Drogengebrauchern wird zwar im Alltag der Drogenhilfepraxis als Entlastung und Hilfe empfunden, aber im „Gutes tun“ und im „Helfen“ und „Beraten“ manifestiert sich eben auch ein subtiler Kontrollprozess, der die Selbstbestim- mung der betroffenen Subjekte einengt. Lässt sich die Ausrichtung der Drogenhilfepolitik als medizinisch / psychiatrische Praxis mit „sanfter Kontrolle“ beschreiben, so ist ihre strafrechtliche Strategie die offenkundig repressive Form der Sozi- alkontrolle. Sie basiert auf der Annahme, dass der Drogengebraucher vor sich selbst und die Gesell- schaft vor dem Gebrauch illegaler psychoaktiver Substanzen geschützt werden müsse, weil dadurch Rechtsgüter des Staates verletzt werden könnten. Nun lassen sich erhebliche Zweifel an der Berechti- gung dieser und anderer Legitimationsmuster des BtMG anführen (dazu: u. a. Nestler 1998, 720 ff.). Die Auswirkung auf den Drogenkonsumenten durch die Strafverfolgung hat jedoch noch beson- dere Aspekte: Sie wird von den Betroffenen als physisch bedrohlich erlebt und zeichnet sich durch einen besonderen Gewaltcharakter aus. Vor Entzugserscheinungen und Zwangsbehandlung ist der Konsument nur in der Drogenszene sicher. Die lebensnotwendige Integration in diesemMilieu, das Erfordernis großer materieller Ressourcen, der resultierende Zwang zu weiteren riskanten und straf- baren Unternehmungen lassen dem Gebraucher kaum einen Spielraum für eine kriminell unauffäl- lige Existenz mit ihrem Konsum. Diese repressive Form von Sozialkontrolle durch das Strafrecht schafft jedoch noch ein anderes Problem, das Schur (Schur/Bedau 1974) mit „Victimless Crime“ be- zeichnet hat. Es handelt sich hierbei um eine Art Kriminalität, die Verbrecher ohne Opfer situiert, indem durch ein Strafgesetz der Austausch eines dringend begehrten Gutes zwischen einvernehmlich agierenden Partnern unterbunden wird (Schur/Be- dau 1974, 6ff.).
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