Handbuch 5. Auflage

Eingriff 345 Wie sind Freiheitsbeschränkungen gegen den „Verschiebedruck“ abzuwägen, der dazu führt, „dass Kinder und Jugendliche in die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendliche in die Straf- anstalten abgeschoben werden, nur weil die Kin- der- und Jugendhilfe keine geeigneten Plätze an- bieten kann“ (BMFSFJ 2002, 240)? Wie kann verhindert werden, dass die jeweils höchste Eskalati- onsstufe eines Familienkonfliktes über die Art der geeigneten und notwendigen Maßnahmen für die Kinder auf Dauer entscheidet (Gehrmann/Müller 1998)? Wie ist es möglich, in Zwangskontexten wie Gefängnis oder Bewährungsauflagen glaubhafte An- gebote zu machen, die auf die Wiedergewinnung von autonomer Lebenspraxis von Klienten zielen? Allgemeiner gesagt: Wie können Interventionen mit Eingriffscharakter in von Klienten akzeptierte Angebote und in Formen gemeinsamer Arbeit an Zielen transformiert werden, die Klienten selbst wünschen (Müller 2009, 149)? Kann advokatorische Ethik Eingriffe rechtfertigen? Betrachtet man Eingriffe im Kontext ihrer Folgen, so geht es dabei nicht nur um die Rechtfertigung eines einseitigen Aktes von Sozialpädagogen, die z. B. ein gefährdetes Kind aus einer Familie neh- men oder in eskalierten Konflikten stationärer Er- ziehungshilfen zu Zwangsmitteln greifen. Ent- scheidend ist vielmehr auch der Umgang mit dem Handeln der betroffenen Klienten, das daraus folgt. Unter diesem Aspekt ist eine advokatorische Ethik (Brumlik 2004) nur sehr begrenzt geeignet, um Eingriffe zu legitimieren. Sie ist relevant für Fälle, in denen Sozialpädagogen ihren Klienten nicht nur stellvertretende Deutungen (Dewe /Otto 2005) zur Lösung ihrer Probleme anbieten (aber die Ratifizierung dieser Deutungen den Klienten überlasen), sondern stellvertretend für sie und ohne deren expliziten Auftrag handeln. Dies kann z. B. im Umgang mit Unmündigen gerechtfertigt wer- den, die zum Handeln im aufgeklärten Eigeninte- resse erst befähigt werden müssen. Advokatorische Ethik ist ebenso relevant im Umgang mit Lebens- lagen befristeter oder dauerhafter Hilflosigkeit, die weder aufoktroyiert, noch wegdefiniert werden darf (Brumlik /Keckeisen 1976). Advokatorische Ethik nimmt also entweder ein auf Emanzipation gerichtetes Erziehungsmandat in Anspruch oder ein Beschützer- bzw. Gefahrenmandat (Goffman 1973), z. B. im Umgang mit geistig behinderten oder seelisch kranken Menschen. Letzteres unter- stellt, dass der Klient, wäre er bei Verstand und Kräften, eben die Behandlung wünschen würde, die ihm in stellvertretender Lenkung seiner Lebens- führung zuteil wird. Trotz praktischer Überschneidungen können Ein- griffe so nicht gerechtfertigt werden. Denn sie eig- nen sich weder dazu, das Leben vom Menschen freier und besser zu machen, noch betreffen sie Menschen, die hilflos und nicht fähig sind, klar zu sagen, was sie wollen. So ist zwar die Entscheidung, ein wehrloses misshandeltes Kind aus einer Familie herauszunehmen, in Bezug auf das Kind mit ad- vokatorischer Ethik zu rechtfertigen. Qua Eingriff betrifft dies aber die Personensorgeberechtigten, denen damit zunächst einmal nicht geholfen wird, sondern deren Rechte um des Kindes willen zwangsweise eingeschränkt werden. Auch Kinder in Notfällen ohne Zustimmung der Eltern zu bera- ten oder in Obhut zu nehmen (SGB VIII §8, 3; §42, 1 Ziff. 1) sind Herausforderungen für advo- katorische Ethik; es sind aber gleichzeitig Eingriffe ins Elternrecht. Den Eingriff mit advokatorischer Ethik rechtfertigen zu wollen, bedeutet, ihn unter der Hand in eine Hilfeleistung umzudefinieren. Diese Umdefinition entlastet vielleicht das schlechte Gewissen des Sozialpädagogen, konter- kariert aber ihr eigenes Ziel: Nämlich aus der An- erkennung der Unvermeidlichkeit des Eingriffs heraus Wege zu finden, wie die Eltern gewonnen werden können, Unterstützung anzunehmen und ihre Elternrolle besser wahrzunehmen. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Eingriffe ange- sichts jugendlicher Delinquenz. Wer heute z.B. an- gesichts der Karrieremuster so genannter „jugend- licher Intensivtäter“ ausschließlich auf Hilfeangebote vertraut, verkennt die Realität. Dabei ist zu unter- scheiden: Gegen Straftaten mit Sanktionen ein- zugreifen ist nicht Aufgabe Sozialer Arbeit, sondern die von Polizei und Justiz. Soziale Arbeit hat aber auch nicht die Aufgabe, jugendliche Straftäter vor der Staatsgewalt zu schützen, sondern muss akzep- tieren, dass manchmal erst deren Sanktionsgewalt die Voraussetzungen dafür schafft, dass die damit konfrontierten Jugendlichen in pädagogischen An- geboten etwas anderes sehen können, als lästige, aber leicht auszuhebelnde Kontrollversuche. Das

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