Handbuch 5. Auflage

346 B. Müller  „doppelte Vermittlungsproblem“ zu lösen verlangt deshalb nicht, solche Jugendlichen davon zu über- zeugen, dass der staatliche Zwang gegen ihre Taten letztlich nur ihrem eigenen Wohl diene, sondern sie zu überzeugen, dass der Eingriff sie mit einer Reali- tät konfrontiert, in der es für sie um die Wieder- erlangung autonomer Lebenspraxis geht und in der es nützlich ist, angebotenen Hilfen auf ihre Brauch- barkeit zu prüfen. Aus dieser Sicht ist es zugleich irreführend, Eingriffe als Handlungsweisen zu konzipieren, die ohne Par- tizipation eines Gegenübers stattfinden. Klienten, in deren Bereiche autonomer Lebensführung gegen ihren Willen eingegriffen wird, partizipieren in der Regel sogar sehr wirksam: Sie wehren sich, sie ent- wickeln Strategien, um den Eingriff abzuwehren, oder üben aktiven wie passiven Widerstand, um seine Ziele scheitern zu lassen; oder sie versuchen, Sozialarbeiter als Beschützer gegen den Rest der bö- sen Welt zu funktionalisieren. Weil niemand ihnen das Recht dazu streitig machen kann, ist Soziale Ar- beit oft hilflos, sie daran zu hindern, außer durch noch mehr Eingriff. Die Regel, Eingriffe, wenn überhaupt dann nur als letztes Mittel zu nutzen, ist deshalb nicht nur eine ethische Verpflichtung zur Einschränkung sozialpädagogischer Handlungs- macht. Sie ist vor allem eine wesentliche Bedingung ihrer Wirksamkeit. Allerdings nur dann, wenn sie den Widerstand von Klienten nicht als Aufkündi- gung der Zusammenarbeit behandelt, sondern als Verhandlungsgegenstand und Ausgangspunkt dafür, die Ziele und Bedingungen der Zusammenarbeit immer wieder neu zu klären. Im Folgenden wird zunächst noch einmal genauer diskutiert, was der gesetzliche Auftrag in Bezug auf sozialpädagogische Eingriffe im hier definierten Sinn ist und in welchem Verhältnis dieser Auftrag zur Frage nach der fachlichen Legitimierbarkeit von Eingriff bei gleichzeitiger Sicherung des Vor- ranges von Hilfe steht. Zum Abschluss werden fünf Kriterien für einen legitimen Umgang mit Ein- griffen vorgeschlagen. Was sind gesetzliche Aufträge in Bezug auf Eingriff? Gesetzliche Grundlagen werden gewöhnlich als Begründung für die Erlaubnis oder auch Pflicht zum Eingriff in ein andere und / oder sich selbst schädigendes Verhalten von Klienten herangezo- gen. In der Jugendhilfe betrifft dies das „staatliche Wächteramt“ über die elterlichen Rechte und Pflichten zu Erziehung, spezieller den Schutzauf- trag bei Kindeswohlgefährdung und die Zusam- menarbeit mit dem Familiengericht (SGB VIII, §8a; BGB §1666), wie auch die Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtsbarkeit. In der Arbeit mit erwachsenen Behinderten oder Demenzkranken kann nach BGB § 1896 dies Wächteramt einem vom Betreuungsgericht „von Amts wegen“ bestell- ten Betreuer übertragen sein, wenn der Betroffene „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behin- derung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Die gesetzlichen Grundlagen nur als Erlaubnis zu Eingriffen zu beachten ist aber eine verkürzende Sichtweise. Denn der Gesetzgeber gibt das Recht zum Eingriff in den genannten Fällen keineswegs pauschal, sondern knüpft es, wie schon am Beispiel von SGB VIII § 8a beschrieben, an enge Vorausset- zungen hinsichtlich einzuhaltender Verfahren und Verpflichtungen zu Hilfeleistungen. Ein Jugend- amt kann keineswegs einfach ein Kind aus einer Familie gegen deren Willen nehmen, wenn ihm „wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt“ sind, sondern nur, wenn diese Anhaltspunkte durch das schon beschriebene Prüfverfahren erhär- tet sind, außer bei unmittelbar „dringender Ge- fahr“ als „Inobhutnahme“. D. h., der Gesetzgeber verpflichtet die Akteure der Jugendhilfe keineswegs nur, in Gefährdungsfällen hinreichend und mit an- gemessener Überwachung einzugreifen (Meysen et al. 2008). Er verpflichtet sie ebenso sehr zum Nachweis, ihren Hilfeauftrag vollständig und fach- gerecht erfüllt zu haben, ehe sie zu Eingriffen schreiten. Dasselbe ist im Bezug auf Freiheitsentzug im Rah- men von Hilfen zur Erziehung zu sagen. Der ein- schlägige §1631b BGB, der Unterbringung in Ver- bindungmit Freiheitsentzug nur mit Genehmigung des Familiengerichts erlaubt, wurde in der letzten Fassung vom 12.8 2008 durch die inhaltliche Ein- schränkung präzisiert, solche Unterbringung sei nur zulässig, „wenn sie zum Wohl des Kindes, ins- besondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr, nicht auf andere Weise, auch nicht

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