Handbuch 5. Auflage
Eingriff 347 durch andere öffentliche Hilfen begegnet, werden kann“. Wieder verpflichtet der Gesetzgeber zum Nachweis, dass zunächst alle anderen Möglichkei- ten ausprobiert sein müssen. Er hat damit die Empfehlung der Fachkommission des 11. Jugend- berichts (BMFSFJ 2002, 240) aufgenommen, wenn auch in etwas abgeschwächter Formulierung, dass „allein akute Selbst- und Fremdgefährdung ausschlaggebende Gründe“ für Freiheit entziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe sein können. Schließlich kann hier noch auf die Regeln der Ver- einten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug von 1990 verwiesen werden (als Download z. B. über den Landschaftsverband Rheinland verfügbar). Hier geht es zwar primär um Jugendliche im Strafvollzug, in Untersuchungs- haft oder im Polizeigewahrsam. Aber die darin formulierten Kriterien für die Wahrung der Rechte von Jugendlichen unter Freiheitsentzug können auch für die Jugendhilfe zur Beurteilung eigener Maßnahmen oder auch bei der Zusammenarbeit mit Justiz und Psychiatrie wichtige Prüfsteine sein. Dazu gehören z. B. Regeln bezogen auf das Verbot entwürdigender Zwangsmittel und überhaupt die strenge Begrenzung zusätzlichen Zwangs, Schutz der Privatsphäre, sinnvolle Beschäftigung, Beschu- lung und Ausbildung mit Chancen für entspre- chende Anschlussmöglichkeiten nach dem Ende der Maßnahmen, Recht auf Kontakte zur Außen- welt, Beschwerderechte, für die Einhaltung solcher Regeln, qualifiziertes Personal und wirksame Kon- trollen der Einrichtungen. Beim Betreuungsrecht ist bezüglich der Einschrän- kung von Eingriff insbesondere die Beschreibung der Aufgaben einer so genannten „persönlichen Betreuung“ nach BGB § 1901 relevant. Sie ist nicht mit sozialpädagogischer Betreuung und Versorgung in Einrichtungen für Behinderte gleichzusetzen, sondern hat, wenn auch in der Praxis wenig be- achtet, eher einen Kontrollauftrag zur Einschrän- kung von Bevormundung in solchen Einrichtun- gen (Müller 2008). „Persönliche Betreuung“ hat nicht einfach nur die Angelegenheiten, insbeson- dere rechtsrelevanter Art, stellvertretend zumWohl des Betreuten zu besorgen. Vielmehr soll sie dies Wohl auch darin gewährleisten, dass sie den Be- treuten unterstützt, „im Rahmen seiner Fähigkei- ten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“( BGB §1901, Abs. 2 Satz 2). Sie soll seinen Wünschen entsprechen, so- fern dies zumutbar ist und jenem Wohl nicht wi- derspricht (BGB §1901, Abs. 3); der Betreuer hat im Rahmen seiner Aufgaben auch an der Beseiti- gung, Besserung, Verhütung, Folgenmilderung der Krankheit oder Behinderung, die zur Betreuung führten, mitzuwirken (BGB §1901, Abs. 4). Und schließlich soll der Betreuer auch die Umstände er- kennen können, die eine Betreuung unnötig oder in ihrem Umfang veränderungsbedürftig machen, und dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen (BGB §1901, Abs. 5). Diese gesetzlichen Bestim- mungen erfordern in hohem Maß Fähigkeit zur Bewältigung des eingangs genannten „doppelten Vermittlungsproblems“. Zur professionellen He- rausforderung wird dies Problem aber nicht nur bei der Betreuung von hilflosen Schutzbedürftigen, sondern gerade bei denen, welche die Autonomie ihrer Lebensführung gegen die Zumutungen der Betreuung auf eine Art und Weise verteidigen, welche sie selbst und andere gefährdet oder schä- digt (Müller 2008). Hier rückt besonders, wie Bauer (1999–2007) die einschlägigen Stellen kom- mentiert, die Aufgabe ins Zentrum, eine Balance zu finden zwischen der Gewährleistung des Vor- rangs auf „selbstbestimmte Lebensgestaltung“ und der Haftung des Betreuers für das Wohl der Be- treuten – ebenso wie zwischen berechtigten und für andere nicht zumutbaren Wünschen. Die Fall- zahlen für solche oft dramatischen Balanceauf- gaben zwischen Eingriff und Unterstützung auto- nomer Lebensführung vermehren sich gerade auch dann, wenn die Prinzipien der Lebensweltorientie- rung mehr Geltung erlangen, die den Ausschluss von Menschen mit störenden Verhaltensweisen aus der Teilhabe am Alltagsleben nach Möglichkeit verhindern sollen (Obert 2008). Was bedeuten solche gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der fachlichen Legitimität oder auch Verwerflichkeit von Eingriff? Festzuhalten ist: Es genügt nicht, Eingriffspflichten als positiv gesetzte Rechtslage zu beachten, um dann alle Spielräume fachlicher Autonomie zu nutzen, die Eingriffsnot- wendigkeit so minimal wie möglich zu halten. Vielmehr verlangt die Gesetzeslage, die unbe- stimmten Rechtsbegriffe, die sich auf Eingriffe be- ziehen, fachlich zu füllen. Dies betrifft nicht nur die Frage, wie die Garantenpflicht zum Schutz von Kindern oder Betreuten durch fachliche Standards gesichert werden kann. Es gilt genauso für die Si- cherung des Vorrangs von Hilfen, vor wie auch
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