Handbuch 5. Auflage

36 Ristau-Grzebelko  finden“ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesju- gendämter 2002, 2). Die Grundlagen dafür wur- den – unter dem Druck des europäischen Adop- tionsübereinkommens von 1976 – durch das am 1.7.1977 in Kraft getretene Adoptionsgesetz gelegt. Zu deren wichtigsten Regelungen gehören imWei- teren (siehe §§1741–1766 BGB): Das minderjährige Adoptivkind wird rechtlich voll- ■ ■ ständig in die neue Familie eingegliedert und erhält das volle Erbrecht. Es erlöschen alle rechtlichen Bin- dungen zu den leiblichen Eltern und derenVerwand- ten. Das angenommene Kind ist wie ein eheliches nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit den neuen Großeltern, Onkeln, Tanten u.w. verwandt. Die Annahme des Kindes wird nicht mehr durch ■ ■ einen Vertrag, sondern durch den Ausspruch des Familiengerichts begründet (Dekretsystem gegen- über dem früheren Vertragssystem). Die Einwilligung zur Adoption kann erfolgen, wenn ■ ■ das Kind acht Wochen alt ist. Die Altersgrenzen der Annehmenden wurden auf ■ ■ 25 bzw. 21 Jahre gesenkt. Die Annehmenden müssen nicht mehr kinderlos sein. ■ ■ Ausländische Kinder erhalten mit der Adoption die ■ ■ deutsche Staatsbürgerschaft. Die Adoption ist unauflösbar und kann nur in eng ■ ■ begrenzten Ausnahmefällen unter den Erfordernis- sen des Kindeswohls aufgehoben werden. Zusammen mit dem materiellen Adoptionsrecht hat auch die rechtliche Grundlage der Jugend­ hilfeinstanzen im Bereich der Adoptionsvermitt- lung eine grundlegende Neufassung erfahren. Das Adoptionsvermittlungsgesetz, das gleichzeitig einer Qualifizierung der Praxis der Adoptionsvermitt- lung dient, die zu den Pflichtaufgaben der Jugend- ämter und Landesjugendämter gehört, beinhaltet folgende Zielstellungen: Sicherung des Rechtsanspruchs der Adoptiveltern, ■ ■ der leiblichen Eltern und der Adoptivkinder auf ein- gehende Beratung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstellen; Gründung fachlich qualifizierter Adoptionsvermitt- ■ ■ lungen im Bereich der Jugendämter und der freien Träger; Errichtung zentraler Adoptionsvermittlungsstellen ■ ■ bei den Landesjugendämtern mit den Aufgaben der fachlichen Beratung der örtlichen Adoptions- vermittlungsstellen und des überregionalen Aus- gleichs bei Adoptionsbewerbern und Kindern; Meldepflicht der Säuglings- und Kinderheime hin- ■ ■ sichtlich der Erfassung der für eine Adoptionsver- mittlung in Betracht kommenden Kinder. Eine Adoption kann im Hinblick auf ihre Offen- heit auf unterschiedliche Art und Weise von den Betroffenen gestaltet werden. Unterschieden wird zwischen folgenden Formen: Halboffene Adoption ■ ■ : Die halboffene Adoption be- deutet, dass sich die Adoptiveltern und Herkunfts- eltern persönlich kennen gelernt haben, ein ge- meinsames Gespräch stattgefunden hat, ohne dass es zum Austausch von persönlichen Daten kommt. Beide Parteien können sich somit ein Bild voneinander machen und über die Vermittlungs- stelle Briefe in anonymer Form austauschen. Diese Form nimmt in der Praxis zu. Offene Adoption ■ ■ : Die offene Adoption bedeutet, dass sich die abgebenden und annehmenden Eltern persönlich als auch aus den Daten (Namen, Adres- sen etc.) kennen. Diese Formen entwickeln sich im- mer dann, wenn das Kind bereits längere Zeit als Pflegekind in der aufnehmenden Familie gelebt hat und dann von den leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben wird. Im Rahmen dieser Form können sporadische Kontakte der biologischen Eltern mit den Adoptiveltern und den Kindern zustande kom- men, wobei diese Form in der Praxis der Adoptions- vermittlung eher selten vorkommt. Inkognito-Adoption ■ ■ : Die Inkognito-Adoption als die zurzeit noch häufigste Form der Adoptionsver- mittlung beinhaltet, dass die abgebenden Eltern nicht erfahren, wer ihr Kind annimmt. Die anneh- menden Eltern kennen die Daten und die Ge- schichte der abgebenden Eltern und die Vor- geschichte des Kindes. Seit Beginn der 1990er Jahre wird immer deutlicher, dass auf Seiten der abgebenden Eltern ein langwieri- ger Prozess der Trauer und der gedanklichen Ver- bindung zu ihrem zur Adoption freigegebenen Kind stattfindet und sich auf Seiten der Adoptivkinder die unbekannte Herkunft negativ auf ihr Leben in der Adoptivfamilie auswirken kann und sie unter star- ken Identitätskonflikten leiden. In diesem Zusam- menhang wird die Inkognitoadoption zunehmend in Frage gestellt (Textor 1995).

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