Handbuch 5. Auflage

352 Oelkers  diese z. B. nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten (Oel- kers 2007): Der Bereich der Elternschaft außerhalb der Ehe ist mit rechtlichen Regelungen ausgestattet worden, die denen ehelich geborener Kinder (fast) gleich sind. Der Bereich der nachehelichen elterli- chen Sorge wurde rechtlich in der Form gestaltet, dass die gemeinsame elterliche Sorge für gemein- same minderjährige Kinder faktisch als Regelfall nach Trennung und Scheidung bestehen bleibt. Übergreifendes Ziel ist die gemeinsame elterliche Sorge und Verantwortung unabhängig vom Bezie- hungsstatus der Eltern (Münder 1998). Der Bezie- hungserhalt für Kinder ist ein weiteres Thema der Kindschaftsrechtsreform (Oelkers 2007). Sorge- und Umgangsrecht sind so gestaltet, dass sie die Aufrechterhaltung von Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen gewährleisten sollen. Obgleich die beschriebenen Tendenzen der Ver- vielfältigung familialer Lebensformen unüberseh- bar sind, ist herauszustellen, dass „die Mehrzahl der Erwachsenen heiratet, die Mehrzahl der min- derjährigen Kinder in Familien aufwächst, die Mehrzahl von diesen mit ihren verheirateten, zu- sammenlebenden Eltern. Zudem ist zu beachten, daß auf der normativen Ebene die Wertschätzung der ‚Normalfamilie‘ relativ ungebrochen ist“ (Münder 1999, 17). Laut Peuckert ist die Normal- familie zu Beginn des 21. Jahrhunderts zwar nur noch eine unter mehreren Familienformen, aber auch die bedeutsamste (Peuckert 2007, 36). Gesellschaftliche Bedeutung von Elternschaft Zwar sind familiale Lebensformen, die von der „Normalfamilie“ abweichen, auf rechtlicher Ebene zunehmend legitimiert, zugleich unterliegen die verschiedenen familialen Lebenskonzepte aber ei- ner unterschiedlichen gesellschaftlichen Bewer- tung. Diese Differenzierungsprozesse sind auch als machtvolle Hierarchisierungsprozesse zu begreifen, d. h. als eine Besser- beziehungsweise Schlechter- stellung familialer Lebensführungsweisen, die sich nicht zuletzt in materiell benachteiligten Existenz- weisen ausdrücken (Oelkers / Richter 2009; Klein et al. 2005). Zugleich sind die Anforderungen an die Kindererziehung gestiegen, was sich einerseits in den Erwartungen der Umwelt und andererseits in den Selbstansprüchen der Eltern niederschlägt. Damit rücken Eltern zunehmend in den Fokus von Politik, öffentlichem Bewusstsein und Wissen- schaft, denn auch Familien werden „den Interessen des Staates und seiner prosperierenden Volkswirt- schaft“ (Schütter 2006, 467) unterworfen. Der Grund für das gesellschaftliche und staatliche Interesse an der Ausgestaltung von Elternschaft liegt folglich in den Leistungen und Funktionen be- gründet, die Eltern erbringen und von deren posi- tiven Auswirkungen insbesondere Staat und Wirt- schaft profitieren. Eltern erfüllen gesellschaftliche Funktionen, die sich auf Reproduktions-, Soziali- sations-, Humanvermögensbildungsaufgaben be- ziehen (Kaufmann 1997, 103 ff.). Die Bedeutung von Elternschaft für Staat und Gesellschaft zeigt sich in der hervorgehobenen Stellung von Familie, Ehe und Elternschaft im Grundgesetz sowie in der Tatsache, dass besonders viele Rechtsnormen an den Familienstand anknüpfen und direkt oder indirekt familiale Beziehungen und Ansprüche regeln, was sich auch in der rechtlichen Verankerung der För- derungs-, Fürsorge- und Schutzaufgaben des Staates bezüglich der Familie zeigt. Bei genauerer Betrach- tung des Verhältnisses von Eltern und Staat ist fest- zustellen, dass Elternschaft durch Staatsgewalt regu- liert und (verfassungsrechtlich) geschützt werden soll. In Art. 6 GG ist festgelegt, dass Ehe und Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehen (vgl. auch §1 II SGB VIII). Die Menschen- würde (Art. 1 GG) einzelner Familienmitglieder (Mütter, Väter, Töchter, Söhne) und deren Persön- lichkeitsrechte (Art. 2 GG) sind dabei stets zu be- achten. Diese Garantie auf Verfassungsebene ist als „höchste Auszeichnung, die moderne Gesellschaften sozialen Beziehungen zu verleihen vermögen“ an- zusehen (Kaufmann 1982, 11). Elternrechte – Elternpflichten –  elterliche Sorge Das Elternrecht beziehungsweise die verfassungs- rechtlich geschützte Erziehungsverantwortung der Eltern ist ein „quasi-treuhänderisches“ Recht im In- teresse des Kindes, zu dessen pflichtgebundener Ausübung die Eltern berechtigt sind. Die staatliche Gemeinschaft hat über die Betätigung der elterli- chen Verantwortung zu wachen (staatliches Wäch- teramt). Als Grundrechtsträger haben Kinder einen

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