Handbuch 5. Auflage

Eltern und Elternschaft 353 unmittelbaren Anspruch darauf, dass der Staat ein- greift, wenn ihr Wohl konkret gefährdet ist. Das staatliche Wächteramt hat gegenüber dem Erzie- hungsprimat der Eltern einen subsidiären, nach- geordneten Charakter (Böckenförde 1980, 76), wo- bei damit jedoch nicht das normative Leitbild von Erziehung im Elternrecht wegfällt und das elterliche Erziehungsrecht als „freie, sachherrschaftlich struk- turierte Bestimmungsmacht der Eltern“ konzipiert wurde: Das normative Leitbild der Erziehung richtet sich auf das weitgefasste Erziehungsziel der mündi- gen Persönlichkeit (Böckenförde 1980, 63 ff.). Das sog. staatliche Wächteramt beinhaltet eine staatliche Schutzverpflichtung gegenüber dem Kind als Grundrechtsträger; eine Erziehungsreserve bei Kin- desvernachlässigung oder elterlichem Erziehungs- versagen; eine Schlichtungsfunktion bei Konflikten zwischen den Eltern bei Erziehungsfragen und eine Schutzfunktion bei Kindeswohlgefährdung durch missbräuchliche Ausübung elterlicher Erziehungs- rechte. Elterliche Sorge und Elternrecht betreffen unter- schiedliche, durch den Gesetzgeber geregelte Berei- che im Verhältnis zwischen Eltern, Eltern und Kin- dern sowie Eltern, Kindern und Staat. Die elterliche Sorge ist im Familienrecht (BGB), das Elternrecht im GG geregelt. Das Elternrecht befasst sich mit der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen den El- tern und dem Staat hinsichtlich des Kindesrechts. In Art. 6 II GG wird von der Pflege und Erziehung der Kinder als dem natürlichen Recht der Eltern und der ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht gespro- chen, über deren Betätigung die staatliche Gemein- schaft wacht (staatliches Wächteramt). Damit ist, einem liberalen Verfassungsverständnis entspre- chend, das Elternrecht zunächst ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung des Kin- des. Allerdings besteht eine Besonderheit, denn „eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehun- gen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflicht- gebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren“ (BVerfGE 24, 144). Die elterliche Sorge regelt imGegensatz zum Elternrecht die privatrecht- lichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjäh- rigen Kindern, sie ist deswegen im Zivilrecht, das heißt im Familienrecht des BGB geregelt. Eltern- recht und elterliche Sorge stehen in keinem unmit- telbaren Zusammenhang. Wie die Rechtsverteilung zwischen Eltern und Kindern ist, lässt sich aus dem Elternrecht des Art. 6 II GG nicht ableiten, zum Beispiel auf welches Alter die Volljährigkeitsgrenze festgelegt wird, ob ab einem gewissen Lebensalter den Minderjährigen bestimmte Rechte zustehen etc. Die elterliche Sorge bezieht sich auf minderjährige Kinder. Sie umfasst die Personen- und Vermögens- sorge, die jeweils aus der tatsächlichen, faktischen Sorge und der gesetzlichen Vertretung bestehen (§§1626ff. BGB). Das Personensorgerecht ist um- fangreich, es umfasst alle persönlichen Angelegen- heiten des Kindes, insbesondere Erziehung, Aufent- haltsbestimmung, Beaufsichtigung (§1631a BGB) sowie die sexuelle und die politisch-weltanschauliche Erziehung. Die elterliche Sorge endet mit der Voll- jährigkeit des Kindes. Die Relation von Elternrecht und Kindeswohl ist von Beginn an – 1919 wurde dem elterlichen Er- ziehungsrecht in der Weimarer Verfassung der Rang eines Verfassungsrechtes verliehen (Böcken- förde 1980, 56) – von Interessenskonflikten ge- zeichnet bzw. das Verhältnis zwischen Kindesrecht, Elternverantwortung und staatlicher Schutzpflicht spannungsreich konstituiert (zusammenfassend Bauer /Wiezorek 2007): „Während arme und de- linquente Eltern bzw. Eltern delinquenter Kinder unter bestimmten Umständen jedes Mitsprache- recht bei der Erziehung ihrer Kinder verloren [ha- ben], billigte man im Übrigen den Eltern (genauer: dem Vater) innerhalb ihrer (bürgerlichen) Familien weiterhin nahezu absolute Macht über ihre Kinder zu“ (Zenz 1979, 67 f.). Und nach wie vor geht es für unterschiedliche „Klassen“ von Eltern um Un- terschiedliches: Für die einen eher um deren Kon- trolle und für die anderen um die Stärkung ihrer Autonomie (Oelkers 2009, 142 ff.). Elternverantwortung Zentraler Bezugspunkt der Eltern-Thematik ist die Elternverantwortung oder die sog. „verantwortete Elternschaft“ als Normkomplex und Zielkatego- rie. „Verantwortete Elternschaft bezieht sich darauf, dass es im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten nicht mehr als legi- tim gilt, die eigenen Kinder nicht selbst großzuziehen. Vielmehr wird von der leiblichen Mutter oder den leiblichen

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