Handbuch 5. Auflage
Adoption und Pflegschaften 37 Die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist eine Hilfe zur Erziehung eines Kindes oder Jugend- lichen über Tag und Nacht außerhalb des Eltern- hauses in einer anderen Familie. Bei mehr als fünf aufgenommenen Kindern bzw. Jugendlichen liegt keine Familienpflege, sondern eine Betreuung in einer Einrichtung (Großpflegestelle) vor. Die Fa- milienpflege soll dem Kind oder Jugendlichen die familiäre Erziehung durch die Eltern – je nach den Erfordernissen des Einzelfalls auf kurze (befristete) Zeit oder auf Dauer – ersetzen. Beide Formen ste- hen gleichermaßen nebeneinander. Die Regelun- gen zur Vollzeitpflege im SGB VIII sind i.V.m. den § 36 (Mitwirkung und Hilfeplanung), § 37 (Zusammenarbeit außerhalb der eigenen Familie), § 38 (Ausübung der Personensorge), §§ 39 / 40 (Leistungen zum Unterhalt und zur Krankenhilfe), § 44 (Pflegeerlaubnis), § 91 ff. (Heranziehung zu den Kosten) und den Vorschriften des § 1632 Abs. 4 BGB (Schutz vor Herausgabeverlangen der leib- lichen Eltern) zu sehen. Die Rechte und Pflichten der Pflegepersonen im BGB werden i. V.m. den § 1630 (Bestellung eines Pflegers, Familienpflege), § 1632 (Herausgabe des Kindes, Umgangsbestim- mung), §§ 1684 / 1685 (Umgang des Kindes mit den Eltern und mit weiteren Personen), § 1688 (Familienpflege, Betreuung nach dem KJHG) be- schrieben. Dem betroffenen Kind kann in seine Person betreffenden gerichtlichen Angelegenheiten ein Verfahrenspfleger gemäß § 50c FGG zur Seite gestellt werden, der die individuellen Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren zu vertreten hat. Ausdrücklich verwiesen wird darauf, dass die Be- stellung des Verfahrenspflegers zu erfolgen hat, wenn Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von Pflegepersonen ist (§ 50 FGG Abs. 2 Nr. 3). Neben der Vollzeitpflege nach §27 i.V.m. §33 SGB VIII gibt es Pflegeverhältnisse, die nicht im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begründet werden (z. B. bei befristeter Unter- stützung der Eltern durch Nachbarschafts- und Verwandtschaftspflege, ohne das die Vorausset- zungen des § 27 SGB VIII gegeben sind). Hier be- steht kein Anspruch auf Leistungen der Jugend- hilfe nach §39 SGB VIII, gegebenenfalls aber auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Wenn §33 SGB VIII von einer Hilfe „in einer an- deren Familie“ oder „Familienpflege“ spricht, in den §§37, 44 SGB VIII aber auch der Begriff der Pflegeperson Verwendung findet, so wird deutlich, dass bei der Vermittlung von Kindern in Vollzeit- pflegestellen ein „offener“ Familienbegriff zu- grunde liegt. Damit einher geht, dass sich bei der Auswahl von Pflegepersonen nicht am Modell der traditionellen Kleinfamilie orientiert wird, sondern auch unverheiratete Paare, Einzelpersonen, in grö- ßeren und anderen Haushaltsgemeinschaften le- bende Personen zu berücksichtigen sind, wenn diese im Einzelfall eine Erfolg versprechende Erzie- hungsarbeit gewährleisten können. Der Begriff der Herkunftsfamilie wird demgegenüber eng gefasst. Er bezieht sich allein auf die biologischen Eltern eines Kindes bzw. Jugendlichen und die Hilfe zur Erziehung „in einer anderen Familie“ kann damit auch eine Verwandtenpflegestelle sein. Ausschlag- gebend ist hierbei, dass ein erzieherischer Bedarf besteht, der durch die leiblichen Eltern des Kindes oder Jugendlichen nicht erfüllt wird und die Un- terbringungsform die notwendige und geeignete Hilfe zur Erziehung im Sinne des §27 SGB VIII darstellt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt wer- den, sind die Kosten zur Erziehung auch für die Kinder und Jugendlichen, die von Verwandten, auch von Großeltern, betreut werden, neben dem notwendigen Unterhalt für das Kind oder den Ju- gendlichen zu zahlen. In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe haben sich die verschiedenen Formen der Vollzeitpflege entlang der zeitlichen Perspektive, die mit der Un- terbringung angestrebt wird, entwickelt. Entspre- chend der Dauer und der Zielsetzung der Vollzeit- pflege lassen sich vor allem folgende Formen unterscheiden: Kurzzeitpflege ■ ■ : Gemeint sind jene Pflegeverhält- nisse, in denen bei befristetem Ausfall der Her- kunftsfamilie eine Pflegefamilie die Versorgung und Erziehung eines Kindes übernimmt, als auch die Aufnahme von Kindern in Krisen- und Notsi- tuationen, in denen Kinder aus ihren bisherigen Lebenszusammenhängen herausgenommen wer- den müssen – oder selbst aus ihnen flüchten – und in einem Übergangszeitraum bis zur Klärung ihrer weiteren Entwicklungsperspektive Schutz und Zu- wendung erfahren. Übergangspflege ■ ■ : Pflegefamilien übernehmen für einen auf kürzere oder längere Dauer befristeten Zeitraum die Erziehung und Versorgung eines Kin- des, dessen Herkunftsfamilie hierzu nicht in der
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