Handbuch 5. Auflage
Finanzierung Sozialer Arbeit 455 den Zuwendungsgeber, während die Sachkosten durch den Träger zu decken wären. Bei Projekten, die an sich Einnahmen erwirtschaf- ten können, tritt häufig die Fehlbedarfsfinanzierung in Kraft. Im Zuwendungsbescheid wird die Über- nahme etwaiger Defizite bis zu einem Höchst- betrag zugesichert. Diese Finanzierungsform ist bei Projekten zu erwägen, deren Einnahmeseite nicht ausreichend präzise zu schätzen ist (z. B. verkaufte Eintrittskarten für eine Open-Air-Veranstaltung, Anmeldungen zu Kongressen, Teilnehmerbeiträge bei Jugendfreizeiten). Bei der Fehlbedarfsfinanzie- rung ist zur Vermeidung von Fehlsteuerungen da- rauf zu achten, dass die zugesagte Deckung des Fehlbetrags nicht die Motivation zur Verbesserung der Einnahmeseite schmälert. Bei der Festbetragsfinanzierung wird, unabhängig von den finanziellen Dimensionen des Projektes, das sozialpolitische Interesse des Staates an einer sozialpädagogischen Maßnahme dokumentiert. Diese Zuwendungsform wird häufig auf Größen- einheiten – fester Zuschussbetrag pro Teilnehmer, pro Seminar, pro Beratungsstelle etc. – bezogen, wobei nicht der Festbetrag, wohl aber die Anzahl der zuschussfähigen Einheiten im Zuwendungs- bescheid zu begrenzen ist (BBJ Consult 1989; 1994; 1996). Leistungsentgelte Leistungsentgelte haben als Finanzierungsform die „kostenbezogenen Pflegesätze“ im Sozialbereich weitgehend abgelöst. Nicht mehr die geplanten Kosten, sondern die Leistungsqualität und Leis- tungskapazität sollen zu einer leistungsgerechten Vergütung führen. Tagesbezogene Leistungsentgelte In stationären und teilstationären Einrichtungen verläuft die Finanzierung in der Regel über pro- spektive Entgelte, die pro Tag / pro Klient zwi- schen dem Finanzierungsträger und der sozialen Einrichtung ausgehandelt werden. Differenziert werden kann die Höhe des Entgeltes / Pflegesatzes nach der Leistungsart (Basisversorgung, Pflege und sozialpädagogische Hilfen, Investitionen) und nach dem Hilfebedarf des Klienten. In der Altenpflege (SGB XI) orientieren sich die Ent- gelte an den drei Pflegestufen nach dem Pflege- versicherungsgesetz, in der Behindertenhilfe (SGB IX) an den, zumeist fünf im Metzlerverfahren ge- bildeten Hilfebedarfsgruppen und länderspezi- fisch festgelegten Leistungstypen, in der Jugend- hilfe (SGB VIII) existieren meistens keine gruppenbezogenen, sondern einrichtungseinheit- liche Entgelte; im Einzelfall lassen sich bei Ein- richtungen der Jugendhilfe jedoch auch indivi- dualbezogene Entgelte verhandeln. Auf Tagesbasis finanziert werden Einrichtungen wie Kinder- und Jugendheime, Altenpflegeheime, Behinderten- wohnheime, Werkstätten für Behinderte, gemein- depsychiatrische Tagesstätten, therapeutische Wohngemeinschaften, Kinder- und Jugendnot- dienste, Frauenhäuser, Obdachlosenheime oder Einrichtungen der Tagespflege. Stundenbezogene Leistungsentgelte Die Entgelte für soziale Dienstleistungen können auch auf Stundenbasis vereinbart werden. Dieses Modell wird für sozialpädagogische Beratungsstel- len, für die sozialpädagogische Familienhilfe, für die Frühförderung oder für ergänzende Hilfen zur Erziehung angewandt, also für soziale Dienstleis- tungen, die nicht komplex, sondern in Stundendo- sierungen erbracht werden. Die Anzahl der abrech- nungsfähigen Fachleistungsstunden wird in der Regel durch Bewilligungszeiträume begrenzt, die in den klientenbezogenen Hilfeplänen festgelegt werden. Fallbezogene Leistungsentgelte Eine weitere „stückkostenbezogene“ Finanzierung sozialer Dienste besteht in der Vergütung von Fall- pauschalen. Pro Fall wird, zum Beispiel bei Schuld- nerberatungsstellen für die Insolvenzberatung, ein Betrag an den sozialen Dienstleister bezahlt, der unabhängig von der konkreten Leistungsmenge die Aufwendungen im Durchschnitt decken soll. Diese Fallpauschale kann durch Erfolgsprämien weiter aufgestockt werden.
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