Handbuch 5. Auflage

459 Freie Träger in der Sozialen Arbeit Von Thomas Olk Freie Träger im deutschen Sozialstaat Der Sozialstaat der Bundesrepublik Deutschland ist im Bereich der Sozialen Arbeit durch das ge- setzlich geregelte Zusammenwirken von öffent- lichen und freien Trägern gekennzeichnet („duale Struktur“ der Wohlfahrtspflege; vgl. Sachße 1994; Heinze / Olk 1981). Die Einbindung einer be- grenzten Anzahl großer, bis zur Bundesebene ver- tikal durchstrukturierten Non-Profit-Organisa- tionen in die sozialstaatliche Politikformulierung und -durchführung auf der Basis von Subsidia- ritätsregelungen im Sozialhilfe- und Jugendhilfe- recht, die den freien Trägern eine Bestandsgarantie und einen „bedingten Vorrang“ und dem öffent- lichen Träger eine Förderverpflichtung sowie eine Gewährleistungsverantwortung übertragen, kenn- zeichnen die Einmaligkeit des „deutschen Sozial- modells“. Dabei bezieht sich der Begriff des öf- fentlichen Trägers auf Behörden, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bun- des-, Landes- und kommunaler Ebene, die auf der Basis von Gesetzen und der Organisationsgewalt der politischen Vertretungskörperschaften tätig werden. Der Terminus „freie Träger der Wohl- fahrtspflege“ bezieht sich im Sinne der hier an- gesprochenen sozialrechtlichen Regelungen auf den Sachverhalt, dass die Tätigkeit dieser Träger Ausdruck eines selbst gewählten Zusammen- schlusses von Bürgern zur Übernahme von Auf- gaben im Sozialbereich ist, die insofern freiwillig tätig werden und ihre Tätigkeit auch auf eigenen Beschluss hin wieder beenden können (Neumann 1993). Insofern sind freie Träger der Wohlfahrts- pflege private Organisationen, die sich zumeist nach den Vorschriften des Vereinsrechtes im Bür- gerlichen Gesetzbuch, seltener auch als Stiftungen Bürgerlichen Rechts bzw. gemeinnützige GmbHs gründen und soziale Leistungen im weitesten Sinne für sozial oder materiell benachteiligte Per- sonen zum Wohle der Allgemeinheit und nicht aus Gewinnerzielungsabsichten heraus erbringen (Münder 1996). Eine fehlende Gewinnerzielungs- absicht ist die Grundlage für die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ auf der Basis der Steuer- gesetzgebung und der Gemeinnützigkeitsverord- nung durch die Finanzbehörden, was insbeson- dere das Recht einschließt, Spenden einzuwerben und hierfür steuerentlastende Empfangsbeschei- nigungen auszustellen (freigemeinnützige Träger- schaft). Obwohl in den letzten Jahren eine wach- sende Bedeutung privat-gewerblicher Träger im Bereich der Sozialen Arbeit festzustellen ist und es zunehmende politische Bestrebungen gibt, diese Trägerart den gemeinnützigen Trägern der Wohl- fahrtspflege rechtlich gleich zu stellen, schließen die zentralen gesetzlichen Vorschriften (nämlich § 10 BSHG sowie § 4 SGB VIII / KJHG, vormals § 5 JWG), die die privilegierte Stellung der frei- gemeinnützigen Träger der Wohlfahrtspflege im deutschen Sozialstaat festlegen, bislang (noch) privat-gewerbliche Organisationen von diesen Privilegien aus (Münder et al. 1998 sowie Wiesner 1997). Freie Träger in diesem Sinne sind neben den Kirchen vor allem die großen Wohlfahrtsver- bände Arbeitwohlfahrt, Deutscher Caritasver- band, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Zen- tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland so- wie ein breites Spektrum der Jugendorganisatio- nen wie etwa der Bund der katholischen Jugend Deutschlands (BdKJ), die Pfadfinder, Sozialisti- sche Jugend „Die Falken“ bzw. die Jugendbil- dungsstätten, Organisationen der Jugendsozial- arbeit oder des Sports (vgl. die Beiträge in Rauschenbach et al. 1995, zu den Wohlfahrtsver- bänden einführend auch Boeßenecker 2005). Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art043, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=