Handbuch 5. Auflage
460 Olk Diese Organisationen sind insgesamt in den Fel- dern der Alten-, Gesundheits-, Jugend-, Behin- derten- oder Sozialhilfe tätig. Das Verhältnis öffentlicher und freier Träger als Ausdruck der Geltung des Subsidiaritätsprinzips Die Entstehung der „dualen Struktur“ der deutschen Wohlfahrtspflege geht auf spezifische Konstellatio- nen und Spannungslinien des 19. Jahrhunderts zu- rück (Schmid 1996, 229 ff.). Der Konflikt zwischen dem protestantisch geprägten Preußen und der ka- tholischen Kirche, der seinen prominenten Aus- druck im „Kulturkampf“ in der Ära Bismarck fand, hat zu einer Verfestigung eines katholischen Sozial- milieus und zu entsprechenden katholischen Ver- bands- und Organisationsbildungen geführt, die ei- ner konfessionell geprägten Wohlfahrtspflege und später einer Institutionalisierung dieses Konflikts zwischen Staat und Kirche in einer geregelten Form der Zusammenarbeit zwischen Staat und konfessio- neller Wohlfahrtspflege Vorschub leistete. Insgesamt verdankt sich jedenfalls die Entstehung der traditio- nellen Wohlfahrts- und Jugendverbände der „Ver- einskultur“ des kaiserlichenDeutschlands mit seinen Reformbewegungen im bürgerlich-kommunalen, konfessionellen sowie nicht-konfessionellen Be- reich. Im Zuge der Bestrebungen zu einer spitzenver- bandlichen Zentralisierung entstand bereits im Jahre 1848 die „Innere Mission der evangelischen Kirche in Deutschland“ und im Jahre 1897 der „Caritasverband für das katholische Deutschland“, um die Vielfalt der mildtätigen Werke der jeweili- gen Kirche organisatorisch zusammenzufassen. In der Weimarer Zeit folgte der Zusammenschluss der nicht-konfessionellen Verbände (DRK, gegr. 1921, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, gegr. 1917, Arbeiterwohlfahrt, gegr. 1919 sowie die Vereinigung der freien, privaten und gemein- nützigen Kranken- und Pflegeanstalten Deutsch- lands (später DPWV), gegr. 1920). Der Konflikt zwischen dem Staat, der sich seit der Gründung der Weimarer Republik zunehmend als Sozialstaat ver- stand, und insbesondere der katholischen Kirche, die in ihrer Soziallehre ausgeprägt antietatistische Vorstellungen entwickelt hatte, wurde durch die Subsidiaritätsregelungen in Reichsjugendwohl- fahrtsgesetz (verabschiedet 1922) und Reichsfür- sorgepflichtverordnung (verabschiedet 1924) kei- neswegs gelöst, sondern lediglich in eine Kompromissformel überführt. Dabei konnten die nicht-konfessionellen Verbände der Freien Wohl- fahrtspflege stets von dem Bestandsschutz kirchli- cher Betätigung im Sinne einer rechtlichen Gleich- behandlung profitieren. Zum Ende der dritten Legislaturperiode, also im Sommer 1961, verabschiedete der Deutsche Bun- destag das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), die das Ver- hältnis von öffentlichen und freien Trägern der Wohlfahrtspflege für die bundesdeutsche Ord- nung grundlegend regelten. Die bereits in den 1920er Jahren eingeführte Vorrangstellung der verbandlichen Wohlfahrtspflege wurde in diesen Gesetzgebungswerken gegenüber den bislang gel- tenden Bestimmungen aus der Weimarer Zeit gestärkt. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Zusam- menarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden wurde nun eine verschärfte Fassung des „bedingten Vor- rangs“ der freien Wohlfahrtspflege bei der Schaf- fung von Einrichtungen, Diensten und Hilfemaß- nahmen formuliert. So heißt es in § 93 Abs. 1 BSHG in der Fassung von 1961 dementspre- chend: „Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass die zur Gewährung der Sozial- hilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtun- gen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrich- tungen der im § 10, Abs. 2 genannten Träger der Freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, aus- gebaut oder geschaffen werden können.“ Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in § 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) von 1961. Bei der Legitimierung der wohlfahrtsverbandli- chen Positionen und Forderungen spielte be- kanntlich das der katholischen Soziallehre ent- stammende Subsidiaritätsprinzip eine dominante Rolle (Sachße 1994; Heinze / Olk 1981). Tatsäch- lich ist dieses Prinzip in den 1950er und 1960er Jahren weniger als Legitimierungsformel für die Garantie kultureller und weltanschaulicher Plura- lität genutzt worden, was grundsätzlich auch möglich gewesen wäre, sondern es wurde vielmehr im Sinne eines verkürzten verbändezentrierten Subsidiaritätsverständnisses als Instrument zur Durchsetzung der Bestandsinteressen formal or-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=