Handbuch 5. Auflage

Freie Träger in der Sozialen Arbeit 461 ganisierter und zentralisierter Wohlfahrtsverbände herangezogen (Matthes 1964). Da die Subsidiaritätsformulierungen in BSHG und JWG als „Funktionssperre“ für die kommuna- len Gebietskörperschaften interpretiert wurden, legten vier Städte und vier Bundesländer in ins- gesamt 19 Verfahren Verfassungsbeschwerde ein bzw. strengten Normenkontrollverfahren an. Es ging um die verfassungsrechtliche Frage nach der richtigen Einordnung der freien Wohlfahrtspflege in den Sozialstaat (Stolleis 1988, 44). Dabei ver- suchten die Vertreter der verbandlichen Wohl- fahrtspflege, die „Gunst der Stunde“ einer für sie förderlichen parlamentarischen Mehrheitskonstel- lation (Alleinherrschaft der CDU/CSU von 1957 bis 1961) zu nutzen, um mittels Durchsetzung des Rechts auf Bereitstellung konfessionell geprägter Einrichtungen und Dienste die Stellung der Kir- chen bzw. Konfessionen in der bundesrepublika- nischen Nachkriegsgesellschaft gegen spürbare Sä- kularisierungstendenzen zu stärken. In der Folgezeit wurden die Auseinandersetzungen zwischen Staat und Wohlfahrtspflege immer weni- ger als grundsätzliche Frage nach dem „richtigen Ort“ der (konfessionellen) Wohlfahrtspflege in ei- ner säkularisierten Gesellschaft geführt. Vielmehr verlagerten sie sich zunehmend auf die Ebene der Diskussion von Formen und Modalitäten der prag- matischen Ausgestaltung von Kooperationsbezie- hungen zwischen einzelnen verbandlichen Glie- derungen sowie Einrichtungen und Diensten der freien Wohlfahrtspflege einerseits und speziellen rechtlichen Regelungen, Planungsprozessen und Finanzierungsmodalitäten staatlicher und para- staatlicher Institutionen andererseits. Im Jahre 1967 bestätigte das Urteil des Bundesverfassungs- gerichts die Verfassungskonformität der inkrimi- nierten Formulierungen in BSHG und JWG. In den Ausführungen wird auf den normativen Ge- halt des Subsidiaritätsprinzips – sicherlich in beru- higender Absicht – kein Bezug mehr genommen. Der Begriff der Subsidiarität wird im Urteil über- haupt nicht erwähnt. Die Urteilsbegründung ba- siert statt dessen auf einem „säkularisierten“ Sub- sidiaritätsverständnis,demzufolgedieArbeitsteilung zwischen öffentlichen Trägern und Wohlfahrtsver- bänden aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlich- keitsgründen geboten sei. Das korporatistische Verflechtungssystem von Staat und Wohlfahrtsverbänden Das hierdurch entstandene System wechselseitiger Austauschprozesse zwischen föderativem Staat und Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege wird in der Politikwissenschaft als „Korporatismus“ be- zeichnet (vgl. zuerst Heinze /Olk 1981). Im Ge- gensatz zu Formen eines „Makro-Korporatismus“, in denen die Regulierung gesamtgesellschaftlicher Konflikte zwischen verbandlich organisierten an- tagonistischen Interessen (z. B. der Tarifpartner) im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen, handelt es sich bei Erscheinungsformen des „Meso- bzw. Be- reichs-Korporatismus“ um bereits jahrzehntelang existierende, relativ stabile Interaktionsbeziehun- gen in einem konkreten, abgegrenzten Politikfeld zwischen Politik und Verwaltung einerseits und organisierten Interessen andererseits (vgl. zum Konzept allgemein Czada 1994; speziell zu den Wohlfahrtsverbänden Backhaus-Maul /Olk 1994; 1996; sowie Schmid /Mansour 2007). Ganz in diesem Sinne bildeten sich in dieser sozialstaatli- chen Wachstumsphase im Sozialbereich auf Bun- des-, Landes- und kommunaler Ebene dicht ge- knüpfte Politiknetzwerke heraus, an denen führende Vertreter der Fachverwaltung und Politik einerseits sowie die Spitzenvertreter der verbandli- chen Wohlfahrtspflege andererseits beteiligt waren. In diesen Beziehungsnetzen wurden (und werden) politische Vorhaben und Programme im Bereich der Sozialen Arbeit vordiskutiert, Konflikte intern geschlichtet sowie politische Tauschgeschäfte ver- einbart. Dabei bedienen sich die Vertreter öffent- licher Verwaltung und Politik des Fachwissens und der organisatorischen Ressourcen der Wohlfahrts- verbände, während umgekehrt die Vertreter der freien Wohlfahrtspflege ihre exklusiven politischen Einflusskanäle für die Sicherung ihrer Bestands- voraussetzungen und Handlungschancen nutzen. Das System der „dualen Wohlfahrtspflege“ mit seiner Inkorporierung der Wohlfahrtspflege in die Formulierung und Durchführung staatlicher So- zialpolitik und Wohlfahrtspflege hat nicht nur den staatlichen Institutionen, sondern vor allem auch den Wohlfahrtsverbänden und ihren Ein- richtungen und Diensten in der zweiten Hälfte der 1960er und der ersten Hälfte der 1970er Jahre ein geradezu explosionsartiges Wachstum beschert

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