Handbuch 5. Auflage
Freie Träger in der Sozialen Arbeit 463 potenziale intensiviert. Übergreifendes Leitbild der Neuausrichtung staatlichen Handelns ist nun das Konzept des „schlanken Staates“ (Jann /We- wer 1998). Der „überforderte“ Staat soll sich – so die Reformdevise – aus der Wahrnehmung bisher erbrachter Aufgaben möglichst weitgehend zurück- ziehen, sich auf seine Kernaufgaben beschränken und sowohl die Selbstregulierungskräfte des Mark- tes als auch die Selbstorganisationsfähigkeiten indi- vidueller wie kollektiver Akteure in der Gesellschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Politisch-strate- gische Vorschläge und Maßnahmen, die sich an diesem Leitbild staatlichen Handelns orientieren, laufen auf Vorschläge zur Privatisierung öffent- licher Aufgaben, auf rigorose Kosteneinsparungen sowie auf die Verlagerung von Aufgaben auf Indi- viduen bzw. autonome gesellschaftliche Kräfte hinaus. Unter diesem Leitkonzept wird zu Beginn der 1990er Jahre im öffentlichen Sektor – allerdings zu- nächst fast ausschließlich auf kommunaler Ebene – mit der Entwicklung und Erprobung von Modellen einer Verwaltungsreform begonnen (Naschhold/Bogumil 2000). Nach den Vorstellun- gen des New Public Management sollen betriebs- wirtschaftliches Denken in den Bereich der öffent- lichen Verwaltung übertragen und marktähnliche Strukturen verankert werden („Konzern Stadt“). Auf diese Weise sollen Kosten gesenkt, Dienstleistungen qualitativ verbessert sowie die Präferenzen und Wünsche der Nachfrager im Sinne einer „Kunden- orientierung“ verstärkt berücksichtigt werden (Na- schold 1995). Die Grundprinzipien der New Public Manage- ment–Bewegung werden insbesondere durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungs- vereinfachung (KGSt) operationalisiert (z. B. KGSt 1994a). Die Umsetzungspraxis dieser „Blau- pausen“ kommunaler Verwaltungsreform (Neues Steuerungsmodell) war allerdings – wie auch der Zwischenbericht der KGSt (vgl. 1995) fest- stellte – durch Merkmale wie starke Binnenorien- tierung der Verwaltungsreform, eine sehr weit- gehende Konzentration auf die Erarbeitung von Produktbeschreibungen und die Dominanz der öffentlichen Verwaltung gegenüber nicht-öffent- lichen Trägern gekennzeichnet. So wurden etwa die freien Träger der Jugendhilfe mit ihren gesetz- lich festgelegten Einflussmöglichkeiten und Ge- staltungsspielräumen in dem ersten Gutachten der KGSt zur Jugendhilfe (vgl. KGSt 1994b) noch gar nicht berücksichtigt und damit die besonde- ren Steuerungsmechanismen bei der Bereitstel- lung von Jugendhilfeangeboten weitgehend ver- fehlt. Die Reformpolitik der 1990er Jahre folgt dem dop- pelten Anspruch von „Sparen und Gestalten“. Es geht sowohl darum, durch die Begrenzung öffent- licher Aufgaben Kosten zu reduzieren als auch Ra- tionalisierungsreserven im System sozialer Dienste zu erschließen („more for less“). Hieraus folgt ein neuartiger Umgangsstil des Staates mit freien bzw. nicht-staatlichen Trägern. Die neue staatliche Stra- tegie zielt darauf ab, die traditionell durch das Sub- sidiaritätsprinzip legitimierte Form der exklusiven Zusammenarbeit öffentlicher Träger der Jugend- und Sozialhilfe mit freien Trägern durch die Ein- führung eines politisch regulierten „inszenierten Wettbewerbs“ abzulösen (Backhaus /Olk 1994). Durch sozialgesetzliche Novellierungen und neue Finanzierungsregelungen wird der Kreis „freier Träger“ um verbandsunabhängige und privatge- werbliche Träger erweitert sowie durch die Einfüh- rung politisch regulierter Quasi-Märkte der Wett- bewerb zwischen diesen Trägern forciert, um den Effektivitäts- und Effizienzdruck auf die Anbieter zu erhöhen. Die sozialrechtlichen Neuregelungen Die Veränderung der Position der traditionellen gemeinnützigen Träger im Anbietersystem sozialer Dienste und Einrichtungen wird durch Neurege- lungen in den einschlägigen Sozialgesetzen durch- gesetzt (Backhaus-Maul /Olk 1994). Bei der Formulierung des Pflegeversicherungs- gesetzes im Jahre 1994 fiel es leicht, von vornherein eine eindeutige Abkehr vom verbändezentrierten Subsidiaritätsverständnis zu vollziehen, da die Pflege mit ihrer Zuordnung zum Gesundheits- bereich traditionell außerhalb der Tradition sub- sidiärer Zusammenarbeit steht. Im Gesetz wird an keiner Stelle der Terminus freier Träger benutzt. Das Pflegeversicherungsgesetz kennt vielmehr nur Leistungserbringer. Damit werden Wohlfahrtsver- bände gegenüber anderen (vor allem privat-gewerb- lichen) Trägern ausdrücklich gleichgestellt. Die neu gefassten trägerbezogenen Regelungen im Pflegeversicherungsgesetz dienten auch als Vorbild
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