Handbuch 5. Auflage

464 Olk  für Novellierungen im Bundessozialhilfegesetz. Ur- sprünglich waren die in § 10 Abs. 2 BSHG ge- nannten Träger doppelt privilegiert: Nämlich so- wohl gegenüber den öffentlichen Trägern der Sozialhilfe als auch (seit 1984) gegenüber anderen nicht-staatlichen Anbietern, d. h. insbesondere pri- vat-gewerblichen Trägern. Diese arbeitsteilige und exklusive Form der Zusammenarbeit wird im Zuge der seit 1993 eingeführten Neuregelungen im BSHG schrittweise beseitigt. Im Jahre 1993 wird das bisher praktizierte Selbst- kostendeckungsprinzip durch ein System leistungs- bezogener Entgelte mit vorauskalkulierten Pflege- sätzen und festgelegten Laufzeiten ersetzt. An den Pflegesatzverhandlungen sind seitdem alle freien Träger, die Hilfe in Einrichtungen nach dem Bun- dessozialhilfegesetz gewähren, gleichberechtigt be- teiligt, unabhängig davon, ob es sich um verband- liche, privat-gewerbliche oder öffentliche Träger handelt. Wohlfahrtsverbände und privat-gewerb- liche Leistungsträger werden damit in eine direkte Konkurrenzbeziehung gesetzt, um einen Rationali- sierungsdruck bei den frei-gemeinnützigen Trägern zu erzeugen. Mit der Novelle des BSHG vom 23.07.1996 wird die Deprivilegierung verbandli- cher Träger fortgesetzt, indem Kostenvereinbarun- gen nun mit denjenigen Anbietern (gleich welcher Art) abgeschlossen werden, die das kostengüns- tigste Angebot unterbreiten. Die Neuregelung der §§ 93 ff. BSHG hat sich auch auf die entsprechenden Regelungen im SGB VIII /KJHG ausgewirkt (Wiesner et al. 2000). Mit der Neufassung der §§78 a–g SGB VIII /KJHG werden auch nach diesemGesetz freigemeinnützige und privatgewerbliche Leistungsanbieter gleich- gestellt und die Zusammenarbeit zwischen öffent- lichen und freien Trägern auf die Grundlage von Vereinbarungen über Kosten und Qualität von Leistungen gestellt. Jugendhilfespezifische Bedin- gungen werden insofern berücksichtigt, als im Be- reich der Kinder- und Jugendhilfe nicht von Qua- litätssicherung sondern von Qualitätsentwicklung gesprochen wird, um auf die Grenzen der Verall- gemeinerungsfähigkeit von Qualitätsstandards und den Prozesscharakter von Qualitätskriterien in der Jugendhilfe hinzuweisen. Der kurze Durchgang durch die für das Trägerver- hältnis einschlägigen sozialrechtlichen Novellierun- gen der letzten Jahre macht deutlich, dass sich der rechtliche Status der freien Träger der Wohlfahrts- pflege erheblich verändert hat. So werden die sub- sidiaritätspolitischen Programmsätze (§10 BSHG und §§3, 4 SGB VIII/KJHG) im Sozialrecht zwar fortgeschrieben, aber der konkrete Prozess der Auf- gabenübertragung und der Leistungserbringung nun in Form eines staatlich regulierten Quasi-Mark- tes mit Trägerkonkurrenz und Effizienzkriterien or- ganisiert (§93 BSHG und §78 a–g SGB VIII/KJHG). Dies lässt sich so interpretieren, dass die verbandspolitisch bedeutsamen Statusnormen (§10 BSHG und §§3, 4 SGB VIII/KJHG) weniger auf die Rolle der Jugend- und Wohlfahrtsverbände als unmittelbare Leistungserbringer abzielen, son- dern ihre übergreifenden ordnungspolitischen Funk- tionen als Träger eigener sozialer Aufgaben und als (Mit-)Garanten sozialstaatlicher Ordnung honorie- ren. Demgegenüber stellen die §§93 BSHG und 78 SGB VIII/KJHG klar, dass bei der Realisierung so- zialgesetzlich geregelter Aufgaben und Leistungen die gleichberechtigte Mitwirkung sämtlicher nicht- öffentlicher Trägerarten gewollt ist. Im Ergebnis stellt sich auf diese Weise ein völlig neues Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern im Bereich der Wohlfahrtspflege her, das nicht mehr auf sozial- ethisch begründeten Privilegien, sondern vielmehr auf einzelvertraglich geregelten und effizienzorien- tierten Preis-Leistungs-Vereinbarungen beruht. Dabei wird in den rechtlichen Kommentierungen dieser Entwicklung mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die Veränderungen der Rolle der freien Träger im sozialrechtlichen Dreieck nicht zu- letzt eine logische Konsequenz der Verfestigung und Präzisierung von Leistungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Sozial- staat darstellen (Schellhorn 1998 sowie Münder et al. 1998). Denn mit der Entwicklung der Leis- tungsansprüche der Bürgerinnen und Bürger ist zugleich die Verpflichtung des öffentlichen Trägers verbunden, für die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen und Dienste zu sorgen und die Qualität der Leistungserbringung zu sichern. Die- ses System der Erbringung sozialer Dienste und Leistungen funktionierte bislang überwiegend an- gebotsdominiert nach einem „fürsorglichen Mo- dell“ (Münder et al. 1998, 5). Zwar spielten in den exklusiven Aushandlungsprozessen zwischen öf- fentlichen und verbandlichen Trägern – wie auch immer festgestellte – Bedarfslagen der Bürgerinnen und Bürger eine Rolle, dennoch wurden Art, Quantität und Qualität der sozialen Dienste und

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