Handbuch 5. Auflage
Freie Träger in der Sozialen Arbeit 465 Leistungen ohne den mittelbaren Einfluss der Leis- tungsadressaten im korporatistischen Verhand- lungskartell festgelegt. Diese Anbieterdominanz des korporatistischen Systems wird nun sowohl durch die Stärkung individueller Rechtsansprüche auf soziale Leistungen als auch durch die Einfüh- rung von Konkurrenz und Wettbewerb zwischen den einzelnen Leistungserbringern zugunsten eines stärkeren Einflusses der Leistungsadressaten auf- gebrochen. Dabei kann die „Marktposition“ des Nachfragers (bzw. Kunden) weiter gestärkt werden, wenn das bislang in der sozialen Arbeit vorherr- schende Sachleistungsprinzip (also die Bereitstel- lung und Finanzierung sozialer Dienste und Ein- richtungen) durch das Geldleistungsprinzip (also die Zuteilung von Geldeinkommen zur Befriedi- gung bestimmter sozialer Bedürfnisse) zumindest partiell ersetzt wird. Vorbild hierfür ist die Pflege- versicherung, die den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen in ihrem Leistungskatalog eine Wahl- möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme von Sachleistungen (also z. B. die Nutzung einer Sozial- station) und Geldleistungen (Pflegegeld) einräumt. In jedem Falle werden künftig nicht nur der öffent- liche Träger, sondern vor allem auch die leistungs- berechtigten Bürgerinnen und Bürger als „Kunden“ sozialer Dienste und Einrichtungen nicht nur hohe Ansprüche an die Qualität der Angebote und Leis- tungen, sondern auch an die Transparenz des örtli- chen Angebotsspektrums und die betriebswirt- schaftlichen Kalkulationen artikulieren. Dies gilt umso mehr, als die Leistungsnehmer künftig einen (wachsenden) Anteil der Kosten dieser Leistungen werden selbst übernehmen müssen. Für die freien Träger folgt hieraus aber auch, dass sie in Zukunft klarer als bisher zwischen ihrer Rolle als Leistungserbringer im Auftrag des öffentlichen Sozialleistungsträgers und ihrer Rolle als eigen- ständige Aufgabenträger unterscheiden müssen. Während die freien Träger der Sozialhilfe nach Schellhorn (1998) im Rahmen des §93 BSHG Abs. 2 nicht im eigenen Auftrag tätig werden, son- dern Aufgaben des öffentlichen Leistungsträgers erfüllen und daher einem Direktionsrecht des öf- fentlichen Trägers unterliegen, ist es andererseits um so wichtiger, den Bereich der eigenständigen Aufgabenerfüllung stärker zu profilieren, um den besonderen Stellenwert der freien Wohlfahrtspflege im sozialen Sicherungssystem sichtbar werden zu lassen. Hierbei handelt es sich um Aufgabenberei- che wie bestimmte Ordnungsleistungen, die die freie Wohlfahrtspflege für den Staat bzw. für die Gesellschaft erbringt, sowie solche Leistungen, die die Wohlfahrtsverbände als Ausdruck ihrer je eige- nen ethisch-weltanschaulichen Orientierung reali- sieren. Schließlich gehört hier auch die Vertretung der Interessen derjenigen Bevölkerungsgruppen dazu, die sich ansonsten nicht wirkungsvoll artiku- lieren könnten (sozialanwaltschaftliche Interessen- vertretungsfunktion). Aktivierende Politik und Ökonomisierung Sozialer Arbeit: Perspektiven freier Träger im Wohlfahrtsmix Die Entwicklungen der 1990er Jahre haben ins- gesamt zu einer nachhaltigen Deprivilegierung der sozialrechtlichen Vorrangstellung der traditionellen Jugend- und Wohlfahrtsverbände und zu einer Auf- wertung anderer – insbesondere privat-gewerb- licher – Träger auf den sozialen Dienstleistungs- märktenbeigetragen.Dies hat sowohl denpolitischen Status als auch die Position der Wohlfahrtsverbände als Leistungserbringer verändert. Hinsichtlich des politischen Status der traditionellen Verbändewohl- fahrt sprechen viele Indizien für eine Aufweichung der bislang exklusiven korporatistischen Arrange- ments zwischen einer begrenzten Anzahl an Spitzen- verbänden der freien Jugend- und Wohlfahrtspflege einerseits und den zuständigen politisch-adminis- trativen Akteuren auf Bundes-, Landes- und kom- munaler Ebene andererseits. Die traditionellen Poli- tiknetzwerke haben sich inzwischen für neue Akteure geöffnet, ohne aber die traditionsreiche Sonderposi- tion der verbandlichen Wohlfahrtspflege völlig ein- zuebnen. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass die Wohlfahrtsverbände von Beginn an nie aus- schließlich Leistungsanbieter, sondern immer auch überregional organisierte verbandliche Akteure wa- ren, die in hervorragender Weise geeignet sind, im öffentlichen Interesse stehende Ordnungsleistungen im Bereich der Sozialen Arbeit zu gewährleisten (vgl. auch Merchel 2010). Darüber hinaus sorgt die wei- terhin bestehende vergleichsweise gut entwickelte Ausstattung der freien Wohlfahrtspflege mit Ein- richtungen, Diensten, qualifiziertem Personal und entsprechenden Marktpositionen in bestimmten
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